Einspracheverfahren: Nichteintreten auf vorsorgliche Einsprache, überspitzter Formalismus

StRKE Nr. 50/1999Steuerrekursgericht26.08.1999

Gesamter Gesetzestext

Einspracheverfahren Nichteintreten auf eine vorsorgliche Einsprache, überspitzter Formalismus Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 50/1999 vom 26. August 1999

Voraussetzung für die Behandlung einer Einsprache durch die zuständige Instanz ist das Vorliegen einer Veranlagungsverfügung. Gegen eine zukünftige Veranlagung kann nicht vorsorglich Einsprache erhoben werden. Tritt die Steuerverwaltung nicht auf eine vorsorglich erhobene Einsprache ein, so liegt darin kein überspitzter For- malismus.

I. Sachverhalt

...

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 hat die Treuhandgesellschaft V. gegen die Veranlagung der Steuerjahre 1990 bis 1994 vorsorglich Einsprache erhoben.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 hat die Steuerverwaltung betreffend der Nach- und Strafsteuerveranlagung 1990 bis 1993 eine Fristverlängerung für die Begründung gewährt und die Treuhandgesellschaft V. unter der Rubrik Bemerkun- gen darauf aufmerksam gemacht, dass die Rekurrenten u.a. die Veranlagung des Steuerjahres 1994 (kantonale Steuern) in Kürze erhalten würden.

Mit Datum vom 10. Oktober 1996 ist den Rekurrenten die Veranlagung zu den kantonalen Steuern pro 1994 (basierend auf der Änderungsanzeige vom 17. Sep- tember 1996) eröffnet worden.

Mit Schreiben vom 29. November 1996 hat die Treuhandgesellschaft V. gegen die Veranlagung vom 10. Oktober 1996 Einsprache erhoben.

Mit Entscheid vom 25. Juni 1997 ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache vom 29. November 1996 nicht eingetreten.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid vom 25. Juni 1997 richtet sich der vorlie- gende Rekurs vom 18. Juli 1997. Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheent- scheid vom 25. Juni 1997 aufzuheben und auf die Aufrechnung von Fr. xx .- im Ein- kommen pro 1994 zu verzichten. ...

II. Entscheidungsgründe

Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid vom 25. Juni 1997 aufzu- heben und auf die Aufrechnung zu verzichten.

Strittig ist, ob die Steuerverwaltung die Einsprache vom 7. Oktober 1996 auch als Einsprache gegen die Veranlagung vom 10. Oktober 1996 (Kantonale Steuern pro 1994) hätte behandeln müssen. ...

Die Rekurrenten wenden ein, dass die Steuerverwaltung überspitzt formalistisch gehandelt habe, wenn sie die Einsprache vom 7. Oktober 1996 nicht auch als Ein- sprache gegen die Veranlagung vom 10. Oktober 1996 entgegennehmen würde.

Eine Verfügung kann mittels eines Rechtsmittels angefochten werden. Ein Rechtsmittel kann jedoch nur dann ergriffen werden, wenn schon eine Verfügung erlassen worden ist. Es ist somit nicht möglich gegen eine zukünftige Veranlagung vorsorglich Einsprache zu erheben.

Im vorliegenden Fall ist die Veranlagung für das Steuerjahr 1994 vom 10. Okto- ber 1996 erst nach der Einsprache vom 7. Oktober 1996 ergangen. So hat auch die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 nur den Empfang der Ein- sprache (vom 7. Oktober 1996) gegen die Nach- und Strafsteuerveranlagung 1990 bis 1993 bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Veranlagung des Steuerjahres 1994 den Rekurrenten in Kürze zugestellt werde.

Daraus ergibt sich, dass die Steuerverwaltung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt hat. Die Einsprache vom 7. Oktober 1996 hat deshalb keine Wirkung auf die Veranlagung vom 10. Oktober 1996. Was die Einsprache vom 29. November 1996 gegen die Veranlagung vom 10. Oktober 1996 anbelangt, so ist diese zu spät erfolgt. Die Steuerverwaltung ist daher zu Recht auf die Einsprache vom 29. November 1996 nicht eingetreten. Der Vorwurf des überspitzten Forma- lismus ist nicht begründet.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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