Berufskosten: Berufswerkzeug

StRKE Nr. 62/2004Steuerrekursgericht18.11.2004

Gesamter Gesetzestext

Berufskosten

Berufswerkzeug

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 62/2004 vom 18. November 2004

Der Abzug von Berufsunkosten setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck dieser Kosten und der beruflichen Tätigkeit bzw. dem Erwerbs- einkommen voraus. Auch muss ein zeitlicher Bezug zwischen der Einkommens- erzielung und der Berufsauslage bestehen. Im vorliegenden Fall kein Abzug für die Kosten eines Computers, da dieser nicht im Zusammenhang mit einer entlöhnten Erwerbstätigkeit angeschafft wurde.

I. Sachverhalt

1. In der Steuererklärung 2002 deklarierte der Rekurrent unter anderem ein Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'541 .- sowie im Detail zu Ziffer 14 betreffend berufsbezogene Gewinnungskosten und Abzüge unter lit. e übrige berufsbedingte Auslagen von Fr. 2'772 .-. Die Steuerverwaltung hat die gel- tend gemachten Auslagen nicht zum Abzug zugelassen und mit Veranlagungs- verfügung vom 11. Dezember 2003 zu den kantonalen Steuern pro 2002 das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen des Rekurrenten auf Fr. 45'800 .- zum Satz von Fr. 57'564 .- festgelegt. In der Folge hat die Steuerverwaltung verschiedene Steuerfaktoren aufgrund von weiteren eingereichten Unterlagen abgeändert und mit Veranlagungsverfügung vom 30. Dezember 2003 (Rektifikat 1) zu den kantonalen Steuern pro 2002 das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen des Rekurren- ten neu auf Fr. 38'500 .- zum Satz von Fr. 49'060 .- festgesetzt.

2. Mit Schreiben vom 21. Januar 2004 hat der Rekurrent dagegen Einsprache erhoben, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 5. April 2004 abgewiesen hat.

3. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 5. April 2004 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 6. Mai 2004 (Poststempel), welcher mit Eingabe vom 5. Juni 2004 begründet worden ist. Darin ersucht der Rekurrent zu überprüfen, ob von der Versteuerung des Teils seiner Einkünfte abgesehen werden könne, den er für den für seine wissenschaftliche Tätigkeit unerlässlichen Kauf von Computern gebraucht habe. Auf die Einzelheiten seines Standpunktes wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2004 schliesst die Steuerverwal- tung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.

II. Entscheidungsgründe

2. a) Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 5. April 2004 aufzuheben und die Auslagen für die Anschaffung für zwei Computer von insgesamt Fr. 4'628 .- zum Abzug zuzulassen.

b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Nicht umstritten ist ferner, dass dem Rekur- renten für die Anschaffung von zwei Computern Auslagen von insgesamt Fr. 4'628 .- entstanden sind. Streitig ist hingegen, ob die Steuerverwaltung diese Aufwendun- gen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.

3. a) Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a bis c StG werden als Berufsunkosten nebst den notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), den notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) auch die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen (lit. c).

b) Bei den Berufsunkosten handelt es sich um so genannte Gewinnungskosten. Diese bestehen in Aufwendungen, welche der Steuerpflichtige macht, um während eines bestimmten Zeitraums (Bemessungsperiode) ein Einkommen zu erzielen. Begriffsnotwendig ist, dass sie erfolgten, um gerade die Einkünfte herbeizuführen (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 249 f.). Die Aufwendungen stellen folglich eine unmittelbare Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung dar (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 344). Wesentliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist damit die Kausalität zwischen Aufwendun- gen und Einkünften. Als berufsnotwendig erscheint daher nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwi- schen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit andererseits (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Hrsg. Zweifel/Athanas, Basel/Frankfurt a. Main 1997, Art. 9 N 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

4. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das deklarierte Erwerbseinkommen des Rekurrenten unbestrittenermassen aus einem Lehrauftrag für die Universität Basel für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2002 stammt (vgl. Lohnausweis des Kantons Basel-Stadt vom 31. Dezember 2002). Demgegenüber macht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 5. Juni 2004 geltend, bei den beiden angeschaff- ten Computern handle es sich um unerlässliche Hilfsmittel für seine Forschungstätig- keit im Zusammenhang mit einem Projekt des Schweizerischen Nationalfonds (vgl. die Rekursbegründung vom 5. Juni 2004, S. 3). Der für die Abzugsfähigkeit erfor- derliche kausale Zusammenhang dieser Auslagen mit dem erzielten Einkommen aus dem Lehrauftrag ist daher nicht gegeben. Da den geltend gemachten Aufwendun- gen für die Anschaffung von zwei Computern zudem kein entsprechendes Einkom-

men aus der wissenschaftlichen Tätigkeit des Rekurrenten gegenübersteht, können sie nicht zum Abzug zugelassen werden. Im Übrigen fehlt zumindest teilweise der zeitliche Bezug der Aufwendungen zum Zeitraum der Einkommenserzielung (Ein- kommen aus der Lehrtätigkeit an der Universität Basel), zumal nur die Anschaffung des Computers vom Typ iBook für Fr. 2'722.05 vom 12. Februar 2002 in die Zeit- spanne des Lehrauftrags fällt, während der Kauf des Computers des Typs iMac für Fr. 1'906.05 erst am 30. Dezember 2002 erfolgte (vgl. die Quittungen der I. AG vom 12. Februar bzw. 30 Dezember 2002). Schliesslich liegt in casu entgegen der Auf- fassung des Rekurrenten angesichts der klaren Rechtsgrundlagen zum Gewinnungs- kostenbegriff keine Lücke vor, die von der Steuerrekurskommission in richterlicher Rechtsfindung zu schliessen wäre.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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