Berufliche Vorsorge, Übergangsrecht: Kapitalabfindung, Anrechnung früherer Vorsorgebeiträge

StRKE Nr. 65/1998Steuerrekursgericht24.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Berufliche Vorsorge Übergangsrecht

Kapitalabfindung, Anrechnung früherer Vorsorgebeiträge

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 65/1998 vom 24. September 1998

Bei fällig gewordenen Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge können die eigenen Vorsorgebeiträge, soweit sie nicht abziehbar waren, von der Abfindungs- summe abgezogen werden. Nicht abziehbar sind hingegen die auf diesen Beiträgen angefallenen Zinsen.

I. Sachverhalt

1. In der Steuererklärung pro 1993 hat der Rekurrent eine von der A. Lebens- versicherungs-Gesellschaft ausbezahlte Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 286'807 .- deklariert. Nach einem längeren Korrespondenzwechsel und diversen Vorsprachen hat die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen auf Fr. 108'000 .- und die steuerbare Kapitalabfindung auf Fr. 291'600 .- festgesetzt.

Die entsprechende Veranlagung (Rektifikat 2) wurde dem Rekurrenten am 19. Ja- nuar 1996 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 23. Januar 1996 erhob der Rekurrent dagegen Einsprache, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29. April 1996 teilweise gut- geheissen wurde. Die steuerbare Kapitalabfindung wurde neu auf Fr. 224'000 .- fest- gesetzt. Das steuerbare Einkommen pro 1993 musste auf Fr. 112'800 .- korrigiert werden, nachdem die auf den 1. Juli 1993 vorgenommene Zahlung von Fr. 5'587.50 als Altersrente qualifiziert und dem steuerbaren Einkommen zu 80% hinzugerech- net worden ist.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. April 1996. Darin beantragt der Rekurrent, das steuerbare Einkommen auf Fr. 108'088 .- und die steuerbare Abfindung auf Fr. 203'624 .- festzusetzen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass bei der Einkommenssteuer eine nicht bestehende Altersrente eingerechnet worden sei. Er sei auf den 1. September 1991 ordentlich pensioniert worden, hätte jedoch bis zum 31. März 1993 weitergearbeitet. Bei der Personalvor- sorgestiftung der G. AG beziehungsweise der A. Lebensversicherungs-Gesellschaft hätte er eine reine Altersversicherung gehabt, da er beim Eintritt in die Versicherung zu alt gewesen sei. Die Sparkapitalversicherung sei im Juli 1993 in einer einmali- gen Kapitalabfindung ausbezahlt worden. Der Betrag belaufe sich auf Fr. 291'680 .-. Die persönlichen Beiträge des Arbeitnehmers hätten bis zum 31. Dezember 1985

inkl. Zins Fr. 88'056.15 betragen. Dieser Zins sei von seinen persönlichen Beiträ- gen entstanden und jede Geldinstanz ziehe die Verrechnungssteuer von 35% auto- matisch ab. Somit sei auf die persönlichen Beiträge bis zum 31. Dezember 1985 inkl. Zins bereits Steuern bezahlt worden.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 1996 beantragt die Steuerver- waltung die Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforder- lich aus den nachfolgenden Erwägungen.

5. In seiner Replik vom 11. Januar 1997 hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest. Die Steuerverwaltung hat mit Schreiben vom 31. Januar 1997 auf eine Duplik verzichtet. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid vom 29. April 1996 aufzu- heben und das steuerbare Einkommen auf Fr. 108'088 .- sowie die steuerbare Abfindung auf Fr. 203'624 .- festzusetzen.

Unbestritten ist, dass der Rekurrent von der A. Lebensversicherungs-Gesellschaft eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 291'680 .- erhalten hat. Dass diese Kapitalabfindung zum Abfindungssteuersatz im Sinne von § 50 StG besteuert werden muss, ist ebenfalls nicht strittig. Die Parteien sind sich auch einig darüber, dass die Beiträge des Rekurrenten, welche dieser als Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1985 an seine Vorsorgeeinrichtung geleistet hat, ohne Zins Fr. 62'073.45 und mit 4% Zins Fr. 88'056.15 betragen haben (vgl. Bestätigung der Personalvorsorgestiftung der G. AG vom 20. November 1995). Bestritten ist in- dessen, ob der Zinsertrag in der Höhe von Fr. 25'982.70 von der steuerbaren Kapi- talabfindung in Abzug zu bringen und ob die am 1. Juli 1993 erfolgte Zahlung von Fr. 5'587.50 als Altersrente zu qualifizieren ist.

2. Gemäss § 39 Abs. 3 StG gilt als Erwerbseinkommen das an dessen Stelle tre- tende Einkommen, sofern es im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne von Art. 80 und 82 BVG entstanden ist, auch wenn es an die Erben fällt oder durch Verfügung auf den To- desfall zugewendet wird. Dazu gehören insbesondere Bezüge aus Sozialversiche rungs-, Sozialausgleichs- und Vorsorgeeinrichtungen in der Form von Taggeldern, Renten oder Kapitalzuwendungen sowie auch die Abfindungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit. Bei Kapitalzuwendungen sind die eigenen besteuerten Beiträge in Abzug zu bringen.

3. Die Steuerverwaltung hat die steuerbare Kapitalabfindung pro 1993 in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 1996 auf Fr. 224'000 .- (abgerundet) festgesetzt. Dabei hat sie von der insgesamt ausgerichteten Kapitalabfindung in der Höhe von

Fr. 291'680 .- einerseits die bereits im voraus ausgerichtete Zahlung von Fr. 5'587.50 und andererseits die vom Rekurrenten an seine Vorsorgeeinrichtung geleisteten Bei- träge, die sich ohne Zins auf Fr. 62'073.45 belaufen, abgezogen.

4. Der Rekurrent stellt nun den Antrag, dass die steuerbare Abfindung auf Fr. 203'624 .- festzusetzen sei. Er macht geltend, dass sich seine Beiträge bis zum 31. Dezember 1985 inklusive Zins auf Fr. 88'056 .- belaufen würden und dass diese vollumfänglich von der Kapitalabfindung in Abzug zu bringen seien.

Nach dem klaren Wortlaut von § 39 Abs. 3 StG können bei Kapitalzuwendungen nur die eigenen, besteuerten Beiträge in Abzug gebracht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bis und mit 1985 die Beiträge an die Pensions- kasse vom jeweiligen Einkommen steuerlich nicht abgezogen werden konnten. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Beiträge, die steuerlich nicht ver- rechnet wurden, nicht nochmals einer Besteuerung, der Abfindungsbesteuerung nämlich, unterliegen. Dieser Abzug gilt jedoch entgegen der Auffassung des Re- kurrenten nicht für Zinsen, die auf steuerlich nicht abzugsfähigen persönlichen Bei- trägen des Arbeitnehmers anfallen, denn diese Zinsen sind ja nicht vom Rekurren- ten bezahlt worden. Ein solcher Zinsbetrag stellt vielmehr ein Bestandteil der Kapi- talzahlung dar. Die Einwände des Rekurrenten, wonach er die Zinsen nicht vom steu- erbaren Einkommen hätte abziehen können beziehungsweise dass die Zinsen bereits versteuert worden seien, erweisen sich folglich als unbegründet. Die Steuerverwal- tung hat die vom Rekurrenten bis 31. Dezember 1985 persönlich geleisteten Bei- träge somit zu Recht nur in Höhe von Fr. 62'073.45 berücksichtigt.

5.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

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