StRKE Nr. 80/2000•Vermögenssteuer: Steuerermässigung bei ertragsschwachem Vermögen
Vermögenssteuer: Steuerermässigung bei ertragsschwachem Vermögen
StRKE Nr. 80/2000Steuerrekursgericht
Gesamter Gesetzestext
Vermögenssteuer Steuerermässigung bei ertragsschwachem Vermögen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 80/2000 vom 31. August 2000
Für die Steuerermässigung nach § 68a altStG (§ 52 neuStG) ist nicht nur der Er- trag des Dritten zur Verfügung gestellten Kapitals in die Berechnung einzubeziehen, sondern bei Selbständigerwerbenden auch der Ertrag des im eigenen Geschäft in- vestierten Vermögens (Eigenkapitalzins).
I. Sachverhalt
1. Am 5. November 1998 ist den Rekurrenten die Veranlagungsverfügung (Rek- tifikat 2) zu den kantonalen Steuern des Fälligkeitsjahres 1997 (Einkommen 1996, Vermögen 1997) eröffnet worden. Das steuerbare Vermögen pro 1997 ist auf Fr. 2'768'000 .- festgesetzt worden.
2. Mit Schreiben vom 12. November 1998 haben die Rekurrenten die Steuerver- waltung ersucht, § 68a des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel- Stadt vom 22. Dezember 1949 (nachfolgend StG) zu prüfen und gegebenenfalls zur Anwendung zu bringen.
3. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten mit Verfügung vom 24. November 1998 mitgeteilt, dass die Ermässigung der Vermögenssteuer gemäss § 68a StG für das Fälligkeitsjahr 1997 Fr. 797 .- betragen würde.
4. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 gegen die Ver- fügung vom 24. November 1998 Einsprache erhoben. Obwohl die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 4. November 1999 abgewiesen hat, hat sie die Er- mässigung der Vermögenssteuer gemäss § 68a StG neu auf Fr. 759.80 festgesetzt.
5. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 4. November 1999 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 7. Dezember 1999. Die Rekurrenten beantragen, den Einspra- cheentscheid vom 4. November 1999 aufzuheben und die Ermässigung der Vermö- genssteuer gemäss § 68a StG auf Fr. 1'938.80, eventualiter auf Fr. 1'882.90 festzu- setzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2000 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
7. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid vom 4. November 1999 auf- zuheben und die Ermässigung der Vermögenssteuer gemäss § 68a StG auf Fr.1'938.80, eventualiter auf Fr.1'882.90 festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neuberechnung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall § 68a StG anwendbar ist. Es ist je- doch bestritten, ob die Steuerverwaltung zu Recht bei der Berechnung der Ermässi- gung der Vermögenssteuer gemäss § 68a StG auf dem Eigenkapital der Rekurren- ten in der Höhe von Fr. 129'803 .- einen Eigenkapitalzins von Fr. 4'218 .- (3,25%) berücksichtigt hat.
2. Gemäss § 68a Abs. 1 StG können Steuerpflichtige, deren Steuern auf dem Ver- mögen und dem Vermögensertrag 50% des Ertrages aus dem Vermögen überstei- gen, eine entsprechende Herabsetzung der Vermögenssteuer auf diesen Betrag ver- langen. In jedem Fall ist jedoch mindestens eine Vermögenssteuer von 5 Promille des steuerbaren Vermögens zu entrichten. Nach § 68a Abs. 2 StG ist die Herabset- zung der Vermögenssteuer innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung zu bean- tragen, ansonsten sie erlischt.
3. a) Die Rekurrenten machen geltend, dass die Berücksichtigung eines Eigenka- pitalzinses auf ihrem investierten Eigenkapital resp. ihrem «Bürovermögen» einer gesetzlichen Grundlage im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt entbehren würde und daher rechtswidrig sei.
b) Das Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden stellt in der Regel nicht reines Arbeitseinkommen und Gewinn dar, sondern enthält auch einen Ertrag seines im Geschäft investierten Eigenkapitals. So kann das Einkommen des Unternehmers zerlegt werden in den Lohn für die Dienstleistungen des Inhabers, in den Zins auf dem von ihm eingebrachten Kapital und in den verbleibenden Rest, den Gewinn. Der Zins als Entgelt für die Nutzung von zeitweise zur Verfügung gestelltem Kapi- tal ist kein Bestandteil des Reingewinnes in wirtschaftlichem Sinn. Als Mass für die Zinshöhe dient der übliche Zinsfuss für langfristige Darlehen (vgl. Karl Käfer, Ber- ner Kommentar 1981, Art. 958 OR Rz. 217 u. 223). Das Obligationenrecht bestimmt in Art. 558 Abs. 2: «Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse ge- mäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäfts- jahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier von Hundert.» Gemäss Art. 677 OR beträgt die Minimaldividende 5% vor der Ausrichtung der Tantiemen. Ferner wird bei der AHV zur Ermittlung des Er- werbseinkommen ein Eigenkapitalzins festgelegt (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bemessung der Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen stellt
die Eidgenössische Steuerverwaltung für das hier massgebliche Steuerjahr 1996 bei aus Eigenkapital finanzierten Vorschüssen an Beteiligte auf einen Zinssatz von min- destens 3,75% ab (vgl. Merkblatt vom 25. Januar 1996, auf der Rückseite des Kreis- schreibens Nr. 29 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Februar 1996). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 97 I 36 E. 3 S. 43f.) wird im interkantonalen Verhältnis der Ertrag des im Geschäft investierten Eigenkapitales pauschal, aufgrund einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals ermittelt. Der Zinssatz beträgt in der Ausscheidungspraxis 5% (vgl. ASA 65, S. 590).
c) Die Steuerverwaltung berücksichtigt in langjähriger Praxis bei der Anwendung von § 68a StG den im Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden enthalte- nen Kapitalertrag bei der Ermittlung des «Ertrages aus dem Vermögen». Dies weil kein sachlicher Grund vorhanden ist, bei der erwähnten Berechnung gemäss § 68a StG den bei der Ermittlung des «Ertrages aus dem Vermögen» im Erwerbseinkom- men eines Selbständigerwerbenden enthaltenen Ertrag des Eigenkapitals auszuneh- men. So handelt es sich bei den auf dem Eigenkapital berechneten Zinsen ebenso- wenig um «fiktive Erträgnisse» wie beim Eigenmietwert. In beiden Fällen erzielt der Steuerpflichtige Nutzen aus den eigenen Vermögenswerten und erspart sich damit die Auslagen für die Inanspruchnahme fremden Vermögens resp. für Mietzinsen.
d) Was die Bemessung der Zinsen für das Eigenkapital anbetrifft, so werden diese von der Steuerverwaltung analog zu der vom Bundesgericht im interkantonalen Ver- hältnis bewilligten Praxis betreffend Ermittlung des zur Verrechnung mit Schuld- zinsen zur Verfügung stehenden Vermögensertrages bei Geschäftsvermögen pau- schal ermittelt: Der hier für das Steuerjahr 1996 massgebliche Zinssatz beträgt 3,25%, was dem Zins für Gutschriften auf Steuervorauszahlungen entspricht.
e) Die Steuerverwaltung hat demnach zu Recht bei der Anwendung von § 68a StG einen Eigenkapitalzins von 3,25% resp. Fr. 4'218 .- bei einem Eigenkapital von Fr. 129'803 .- berücksichtigt. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur pauschalen Ver- zinsung des am Stichtag ausgewiesenen Eigenkapitals muss in § 68a StG nicht selbst vorgesehen sein. Die pauschale Verzinsung lässt sich mit dem Sinn und Zweck von § 68a StG vereinbaren, wonach der «Ertrag aus dem Vermögen» zu ermitteln ist. Die Steuerverwaltung hat demnach § 68a StG korrekt angewandt, um die Ermässi- gung der Vermögenssteuer zu ermitteln.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Rekurs als unbe- gründet erweist. Der Antrag der Rekurrenten sowie ihr Eventualantrag sind folglich abzuweisen. Auch dem Subeventualantrag der Rekurrenten, die Sache zur Neube- rechnung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen kann nicht entsprochen werden, hat doch die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall die Re- duktion der Vermögenssteuer gemäss § 68a StG korrekt ermittelt.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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