StRKE Nr. 90/2005•Rentenversicherung / Schuldenabzug bei Verlustscheinen
Rentenversicherung / Schuldenabzug bei Verlustscheinen
StRKE Nr. 90/2005Steuerrekursgericht01.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit/Schuldenabzug bei Verlustscheinen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 90/2005 vom 1. Februar 2007
Die Rente aus einer privaten Zusatzversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit in- folge Krankheit oder Unfall, die ergänzend zu einer gemischten Lebensversicherung abgeschlossen wurde und eine reine Risikoversicherung darstellt, ist nicht zu 40%, sondern zu 100% steuerbar.
Schulden, welche durch Verlustschein ausgewiesen werden, können bei der Er- mittlung des steuerbaren Vermögens nicht als Passiven berücksichtigt werden. Der Verlustschein beinhaltet keine unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung, die Schuld gilt vorerst einmal als uneinbringlich. Erst wenn im Rahmen eines (neuen) Zwangs- vollstreckungsverfahrens die Verlustscheinsforderung seitens des Gläubigers zur Vollstreckung gebracht wird, ist von der Pflicht des Schuldners zur Leistung auszu- gehen.
I. Sachverhalt
1. a) Der Rekurrent hat in der Steuererklärung pro 2003 unter Ziffer 5d «Renten aus anderen Versicherungen» die ihm von der Rentenanstalt im Jahre 2003 ausge- richtete Leistung in der Höhe von Fr. 18'000 .- im Umfang von 40% bzw. im Betrag von Fr. 7'200 .- als steuerbares Einkommen deklariert. ... Im Zusammenhang mit der Vermögensdeklaration hat er unter Ziffer 53 eine Schuld von Fr. 79'433 .- an- gegeben.
b) Die Steuerverwaltung hat die Steuererklärung 2003 in diversen Punkten ab- geändert. So ist sie - im Gegensatz zum Rekurrenten - von einer vollumfänglichen Besteuerung der von der Rentenanstalt ausgerichteten Leistung in der Höhe von Fr. 18'000 .- ausgegangen. ... Des Weiteren hat die Steuerverwaltung mit Bezug auf die Vermögenssteuer 2003 die vom Rekurrenten deklarierte Schuld (Ziffer 53 der Steuererklärung) von Fr. 79'433 .- aufgerechnet. ... Hierüber ist der Rekurrent mit dem Veranlagungsprotokoll orientiert worden. Die entsprechende Veranlagungsver- fügung zu den kantonalen Steuern pro 2003 datiert vom 21. Oktober 2004.
2. Dagegen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 17. November/23. Dezember 2004 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. April 2005 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen worden ist.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 12. Mai 2005. Wie schon im Einspracheverfahren beantragt der Rekurrent darin sinn- gemäss, die Leistung der Rentenanstalt von Fr. 18'000 .- lediglich im Umfang von 40% zu besteuern ... und die gegenüber der Banque Cantonale Vaudoise bestehende Schuld von Fr. 79'433 .- bei der Vermögenssteuerbemessung zu berücksichtigen. Auf die Einzelheiten des Standpunktes des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2006 schliesst die Steuerverwal- tung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägun- gen.
II. Entscheidungsgründe
3. a) In einem ersten Punkt beanstandet der Rekurrent die vollumfängliche Besteuerung der ihm von der Rentenanstalt ausgerichteten Leistung in der Höhe von Fr. 18'000 .-. Er erachtet die Leistung lediglich im Umfang von 40% als steuerbar, da es sich um eine freiwillige Versicherung handle, deren Prämien steuerlich nicht hätten zum Abzug gebracht werden können.
b) aa) Gemäss § 24 lit. b StG sind steuerbar einmalige oder wiederkehrende Zah- lungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.
bb) Die Gesetzesbestimmung erfasst periodisch ausgerichtete Entschädigungen, die Dritte der steuerpflichtigen Person als Ersatz für den Verlust oder die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezahlen (vgl. Locher, Kommentar zum DBG - Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 23 N 27).
c) Mit der Steuerverwaltung lässt sich Folgendes festhalten: Die vom Rekurren- ten bei der Rentenanstalt abgeschlossene Versicherung der Police xx.xx deckt in zwei Teilen voneinander zu unterscheidende Risiken ab: Beim ersten Teil der Ver- sicherung, gemeint ist die auf der Police ausgewiesene «Hauptversicherung», handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, die das Risiko Tod und Alter abdeckt. Im Todesfall oder im Erlebensfall - spätestens am 30. Oktober 2018 - besteht Anspruch auf Auszahlung einer Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 100'000 .-. Im zweiten Teil, gemeint ist die auf der Police ausgewiesene «Zu- satzversicherung», handelt es sich um eine ergänzende Versicherung, die das Risiko der Erwerbsunfähigkeit abdeckt. Bei Eintritt des versicherten Risikos «Erwerbsun- fähigkeit infolge Krankheit oder Unfall» besteht Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlung der Hauptversicherung sowie nach einer Wartefrist von drei Mona- ten Anspruch auf eine Rentenleistung von Fr. 6'000 .- pro Jahr, deren Erhöhung gemäss Beiblatt 1 zur Police vorgesehen ist.
d) Der Rekurrent ist infolge Krankheit seit Oktober 2001 zu 100% erwerbsun- fähig. Infolge Eintritt des mit der Zusatzversicherung versicherten Risikos «Erwerbs- unfähigkeit infolge Krankheit» ist nach Ablauf der Wartefrist der Anspruch auf Aus- richtung der aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung fliessenden Leistung entstanden. Gemäss einer Meldung der Rentenanstalt an die Eidgenössische Steuer- verwaltung vom 26. Februar 2004 beträgt der Rentenanspruch des Rekurrenten Fr. 18'000 .- pro Jahr, beginnend per 1. Januar 2002. Die Erwerbsunfähigkeitsrente, wie sie aus der vom Rekurrenten abgeschlossenen Zusatzversicherung fliesst, stellt eine ausserhalb der gemischten Lebensversicherung stehende sogenannte «reine Risikoversicherung» dar. Renten derartiger Risikoversicherungen sind zu 100% steuerbar, sind sie doch im Sinne von § 24 lit. b StG als «wiederkehrende Zahlun- gen für bleibende körperliche Nachteile» zu qualifizieren (vgl. hierzu Maute/Jungo, Lebensversicherungen und Steuern, Bern 2003, S. 67). Die Steuerverwaltung hat demnach die dem Rekurrenten zugeflossene Rentenleistung in der Höhe von Fr. 18'000 .- zu Recht vollumfänglich der Besteuerung unterworfen. Insoweit ist der Rekurs deshalb abzuweisen.
...
6. a) Bezüglich der Berechnung des steuerbaren Vermögens beanstandet der Re- kurrent schliesslich, dass die Steuerverwaltung die mittels Verlustschein gegenüber der Banque Cantonale Vaudoise ausgewiesene Schuld in der Höhe von Fr. 79'433 .- bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens nicht berücksichtigt hat.
b) aa) Nach § 47 Abs. 1 StG können Schulden (einschliesslich der fälligen Steu- erschulden) von den Aktiven des Vermögens voll abgezogen werden.
bb) Abzugsfähig sind nur effektive Schulden, nämlich solche, mit deren Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auf- lage, Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 15 N 22).
c) In grundsätzlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung zunächst was folgt festzuhalten: Für Forderungen, für welche Gläubiger im Schuld- betreibungs- und Konkursverfahren ungedeckt geblieben sind, werden Verlust- scheine ausgestellt (Art. 149 und 265 SchKG). Die durch Verlustscheine ausgewie- senen Forderungen sind unverzinslich. Der Schuldenabzug im Rahmen der Vermö- genssteuer setzt voraus, dass der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist. Der im Pfändungsverfahren ausgestellte Verlustschein berechtigt den Gläubiger während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen. Der Verlustschein gilt des Weiteren als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, in späte- ren neuen Betreibungen seinen Anspruch in formell einfacheren Verfahren durch- zusetzen. Der Verlustschein selbst stellt jedoch keine unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung einer Schuld dar. E contrario gilt eine Schuld - infolge Ausstellung eines Verlustscheins - vorerst einmal als uneinbringlich. Diesem Umstand trägt das Steuerrecht insofern Rechnung, als Schulden, welche durch Verlustschein ausgewie-
sen werden, bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens nicht als Passiven berücksichtigt werden. Erst wenn im Rahmen eines (neuen) Zwangsvollstreckungs- verfahrens die Verlustscheinsforderung seitens des Gläubigers zur Vollstreckung gebracht wird, kann in steuerlicher Hinsicht von der Pflicht des Schuldners zur Leis- tung ausgegangen werden.
d) Aus den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent der Steuerverwaltung einen vom 19. Dezember 2002 datierenden Verlustschein vorgelegt hat. Danach ist die Banque Cantonale Vaudoise im gegen den Rekurrenten angestrengten Zwangsvoll- streckungsverfahren für eine Forderung in der Höhe von Fr. 79'433 .- unbefriedigt geblieben. Trotz Aufforderung der Steuerverwaltung hat der Rekurrent aber keine Belege eingereicht, aus denen hervorgehen würde, dass seine Gläubigerin zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsetzung der Verlustscheinsforderung ge- schritten wäre. Der Rekurrent hat somit nicht nachgewiesen, dass am Vermögens- steuerstichtag des 31. Dezember 2003 eine Betreibung gegen ihn bestanden hätte, mittels welcher die im Verlustschein ausgewiesene Schuld zur Bezahlung gebracht werden soll. Aus diesem Grunde kann mit der Steuerverwaltung auch nicht von einer bestehenden Leistungspflicht zur Begleichung der Schuld ausgegangen werden. Die Steuerverwaltung hat den vom Rekurrenten unter den Passiven dekla- rierten Schuldbetrag bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens daher zu Recht nicht berücksichtigt. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als un- begründet.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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