Entscheid vom 17. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Walter Wüthrich und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______, p.a. Herr Fürsprecher Konrad Rothenbüh- ler, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Beschwerdegegner 1
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BA.2004.11
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachstehend „Untersu- chungsrichteramt“) führt unter der Nr. O.______ eine Strafuntersuchung gegen A.______ und gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang stellte es am 21. September 2004 eine Verfügung (Hausdurchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl) aus, aufgrund derer am Sitz der B.______ SA in Z.______ eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Aktenmaterial be- schlagnahmt wurde. Gemäss der untersuchungsrichterlichen Verfügung bestand der Zweck der Zwangsmassnahme im Einzelnen darin, Unterlagen erhältlich zu machen, welche es erlauben, die Art eventueller Geschäfts- und/oder anderer Beziehungen zwischen A.______ und C.______ und/oder der B.______ SA zu klären und Beweismittel zur Wahrheitsfin- dung bezüglich der effektiven Rolle der Erwähnten im Zusammenhang mit vermuteten Straftaten zu beschlagnahmen. Gegen die genannte Verfügung wurde keine Beschwerde im Sinne von Art. 214 ff. BStP erhoben. Aus den eingereichten Akten und der Stellungnahme des Untersuchungsrichteramts ergibt sich, dass der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme folgender Sachverhalt und folgende Einschätzung durch die Strafverfolgungsbehörde vorangegangen ist bzw. sich in der Folge der Massnahme abgespielt hat:
Am 19. Dezember 2002 ist durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) bei der D.______ in Y.______ das Konto Nr. P.______ beschlagnahmt worden, dessen Inhaber C.______ war und für welches A.______ aufgrund eines durch C.______ unterzeichneten Dokuments vom 10. Oktober 1997 Unterschriftsberechtigung hatte (BK act. 10.1, act. 10.5). Am 6. März 2003 verlangte die Bundesanwaltschaft Aus- kunft von der D.______ über alle vergangenen und künftigen Geldflüsse über das besagte Konto mit dem Zweck, Herkunft und Bestimmungsort der Gelder ausfindig zu machen (BK act. 10.2). In der Folge erhielt sie von der D.______ Kenntnis über eine Gutschrift auf das Konto vom 6. März 2003 über USD 561'500, welche als „Rückzahlung Darlehensschuld, auftrags A.“ bezeichnet war sowie über vier Konto-Belastungen im Zeitraum vom 17. September 2003 bis 2. Februar 2004 im Gesamtbetrag von USD 220'000 zugunsten der B. SA, „Reference: E.______ SA“, welche A.______ veranlasst hatte (BK act. 10.3, act. 10.4).
Aus einem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. Dezember 2003 über C.______ geht hervor, dass diese über den Genannten zu jener Zeit keine negativen Informationen besessen hat. Weiter ist dort festgehalten, C.______ sei im Oktober 2000 auf Einladung der in Bern domizilierten F.______ AG in die Schweiz gekommen und habe sich seither mehrere Male hier befunden. Dies ergebe einen Bezug zur F.______ AG, welche im
Dossier G.______ in Erscheinung trete und deren Verwaltungsratspräsi- dent bzw. -vizepräsident H.______ bzw. I.______ und deren Verwaltungs- ratsmitglied A.______ bis zum 28. März 2002 gewesen seien. Der Bericht weist ferner darauf hin, dass eine Gesellschaft J.______ auf blockierten Bankkonten befindliche Guthaben an die F.______ AG habe transferieren wollen. Ziel dieser Transfers sei die Zahlung an die F.______ AG für eine Rechnung im Zusammenhang mit einer Warenlieferung von der F.______ AG an die J.______ gewesen (BK act. 10.5).
Am 18. Mai 2004 deponierte das Tribunal de Grande Instance de Bourg en Bresse/Frankreich bei den Schweizer Behörden ein Rechtshilfegesuch in einer Strafsache gegen K.______ und eine weitere Person russischer Nati- onalität wegen Teilnahme an gross angelegtem Fahrzeugdiebstahl und Verschiebung der Fahrzeuge (BK act. 10.7). Daraus geht hervor, dass eine Person, welche an diese zwei Angeschuldigten ein Grundstück in Frank- reich verkauft hatte, das für den Kauf benötigte Geld von der B.______ SA geliehen hatte und die Käufer den Kaufpreis direkt an diese Gesellschaft bezahlen mussten, damit sich diese Zahlung ausserhalb der Buchhaltung des Notars abspielte (Verdacht der Geldwäscherei). Gemäss Stellungnah- me des Untersuchungsrichteramts vom 1. Dezember 2004 (BK act. 10) be- fand sich K.______ zu jenem Zeitpunkt aufgrund eines internationalen Haftbefehls der Russischen Föderation wegen Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit behaupteten Vermögensde- likten zum Schaden der J.______ in der Schweiz in Auslieferungshaft.
Aufgrund von in der Untersuchung Nr. O.______ gewonnenen Erkenntnis- sen ergab sich für das Untersuchungsrichteramt, dass A.______ geschäft- liche Beziehungen mit der Gesellschaft L.______ in Togliatti/Russland auf dem Umweg über die F.______ AG in Bern gehabt hatte. Im Kontext mit den obgenannten Umständen sei A.______ mit C., dem Direktor der L., in Verbindung getreten. Parallel dazu habe er sich mit den privaten Angelegenheiten mehrerer Repräsentanten der L.______ beschäf- tigt, welche in den Jahren 1994/1995 Vermögen in den Kauf von Immobi- lien in Frankreich investiert hätten (siehe Gegenstand des Rechtshilfege- suchs der Behörden von Bourg en Bresse).
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die F.______ AG habe A.______ zudem Geschäfte mit C.______ in dessen Eigenschaft als Vertreter der russischen Gesellschaft M.______ mit Sitz in Togliatti getätigt. Dabei habe es sich un- ter anderem um Handelsgeschäfte mit der J.______ gehandelt.
Die kritisierte Durchsuchung hatte, wie gesagt, zum Ziel, das Umfeld abzu- klären, in welchem die erwähnten Banktransaktionen stattgefunden hatten,
um dadurch die Beziehungen zwischen A., C. und der B.______ SA zu klären. Auch war für das Untersuchungsrichteramt ge- mäss dessen Stellungnahme ein Zusammenhang mit den Angelegenhei- ten, die dem französischen Rechtshilfegesuch zu Grunde lagen, nicht aus- zuschliessen. Die Durchsuchung für das Verfahren der Bundesbehörden habe sich demgemäss strikt auf die erwähnten Vorgänge beschränkt. Sie sei zudem zusammen mit derjenigen zugunsten der französischen Behör- den ausgeführt worden.
Nach der Beschlagnahmeaktion habe festgestellt werden können, dass C.______ Gelder für private finanzielle Operationen und ohne strafrechtli- che Relevanz über das Konto der E.______ SA bei der B.______ SA habe fliessen lassen. Am 29. November 2004 seien der B.______ SA die be- schlagnahmten Gegenstände zurückgegeben und die an die D.______ ge- richtete Verfügung sei aufgehoben worden. Die Massnahmen seien in ver- hältnismässigem Umfang durchgeführt, deren Ergebnisse rasch ausgewer- tet und die Beschlagnahmungen dann umgehend aufgehoben worden.
B. Am 27. Oktober 2004, mithin vor der Aufhebung der Beschlagnahme, reich- te A.______ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 28 Abs. 2 SGG Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungs- richteramt und die Bundesanwaltschaft ein. Darin stellte er keine konkreten Anträge, hoffte aber, „die Aufmerksamkeit der Verwaltungsaufsicht auf kon- krete Missstände zu lenken“ (BK act. 1). Seine einzelnen Kritikpunkte sind im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher umschrieben.
C. Die Aufhebung der Zwangsmassnahmen durch das Untersuchungsrichter- amt erfolgte praktisch zeitgleich mit dessen Stellungnahme an das Bun- desstrafgericht (BK act. 10.9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
chen negativ formuliert auch aus Art. 1 VwVG und für das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren aus Art. 3 lit. c VwVG.
Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amts- handlungen und Säumnis des Bundesanwalts bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hinaus. Nach allgemeinem Verständnis räumen Auf- sichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87, 90 E. 1a mit Hinweisen; 121 I 42, 45 E. 2a). Da dies in glei- cher Weise für das Aufsichtsverfahren im Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens als auch für jenes im Rahmen des strafprozessual geregelten Verfahrens gilt, können die durch die Rechtsprechung zu Art. 71 VwVG festgelegten Grundsätze auch für das Aufsichtsverfahren der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts herangezogen werden.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer in BK act. 1 Art. 7 den Staatsanwalt des Bun- des persönlich angreift, wird auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten.
3.2 Raum für ein Eintreten auf die Aufsichtsbeschwerde besteht auch da nicht, wo der Beschwerdeführer einen persönlichen und wirtschaftlichen Schaden aufgrund der gegen ihn durchgeführten Strafuntersuchung geltend macht (BK act. 1 Art. 8). Sollte sich ein solcher Schaden tatsächlich eingestellt haben oder noch einstellen, so sieht das Prozessrecht entsprechende Ver- fahrensregeln vor, auf die hier verwiesen werden kann.
N. 1018). In Lehre und Praxis wird postuliert, dass die Aufsichtsbehörde ei- nen ihr angezeigten Sachverhalt im notwendigen Umfang von Amtes we- gen abzuklären hat, wenn die Anzeige ihr den Anschein erweckt, dass ein gesetz- oder pflichtwidriges Verhalten der angezeigten Behörde bzw. ihrer Funktionäre tatsächlich vorgekommen ist. Schon der guten Ordnung halber sollte die Aufsichtsbehörde dem Anzeigesteller in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige Mitteilung machen (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 145 B.II.c; LGVE 1998 I 113 N. 56).
6.1 Der Rüge, die materielle Begründung der Verfügung des Beschwerdegeg- ners 1 vom 21. September 2004 bezüglich Durchsuchung der B.______ SA sei praktisch in allen Punkten unrichtig (BK act. 1 Art. 1), ist keine weitere Folge zu geben, weil diese gerügte Begründung klarerweise eine Ver- dachtslage wiedergibt, die das Risiko einer Fehleinschätzung begriffsnot- wendig mitbeinhaltet. In der Verfügung ist auch dargelegt, worauf der Be- schwerdegegner 1 seinen Verdacht abstützt. Ein Grund für ein aufsichts- rechtliches Eingreifen besteht diesbezüglich nicht.
6.2 Die Tatsache, dass im Rahmen der Bekämpfung von organisierter Krimina- lität und insbesondere im Rahmen einer Umfeldabklärung eine Massnahme verfügt wird, welche nicht im Zusammenhang mit bereits Gegenstand einer formellen Anschuldigung bildenden Widerhandlungen steht (BK act. 1 Art. 2), ist nicht aussergewöhnlich. Auch diesbezüglich liegt im vorliegen- den Fall kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Vorgehen vor.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass aus einem Schreiben der russischen Ge- neralstaatsanwaltschaft der Verdacht auf die Existenz einer kriminellen Or- ganisation mit russischen Wurzeln abgeleitet werde, während die scheinbar Geschädigten sich selber mit allen Mitteln gegen das von der russischen Generalstaatsanwaltschaft eröffnete Verfahren wehrten. Zudem hätten auch die englischen Behörden rasch erkannt, dass der von der russischen Generalstaatsanwaltschaft behauptete Sachverhalt alles andere als gesi- chert sei (BK act. 1 Art. 3). Dass die Schweizer Strafverfolgungsbehörden einen von der russischen Generalstaatsanwaltschaft als „von Fachleuten aus dem Finanzministerium der Russischen Föderation im Laufe einer Do- kumentenprüfung ... festgestellt[en]“ Verdacht auch in einem solchen Fall ernsthaft auf seine Begründetheit hin untersuchen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweissicherungsmassnahmen verfügen, ist aufsichts- rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Verdacht für die englischen Be- hörden im September 2003 als nicht gesichert galt, so ist es in Anbetracht der internationalen Verflechtung des Sachverhalts nicht unwahrscheinlich, dass die Schweizer Behörden aufgrund eigener Untersuchungen zu einem anderen Resultat gelangen.
6.4 Die Rüge, wonach die Beschwerdegegner den Bezug von behaupteten Fakten zu dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren oh- ne Beweise mit dem Satz „que A.______ semble avoir joué un rôle majeur dans la préparation de divers actes juridiques qui auraient favorisé le détournement précité“ begründen (BK act. 1 Art. 4), zielt aufgrund der Tat-
sache, dass Gegenstand der Untersuchung ein komplexes Geflecht von in- einander greifenden Sachverhalten ist, am Wesentlichen vorbei. Die vom Beschwerdegegner 1 wiederholte Male zum Ausdruck gebrachte Absicht, im Zusammenhang mit verdachtsbegründenden Umständen Umfeldabklä- rungen zu tätigen, erklärt ausreichend, wieso nicht nur tatbestandsbegrün- dendes bzw. unmittelbar tatbestandsrelevantes Beweismaterial beschafft wurde.
6.5 Ob die Rüge, es werde ohne Beleg und wahrheitswidrig behauptet, C.______ sei früher in leitender Stellung bei N.______ tätig gewesen, zu- trifft oder nicht, ist aus den beim Gericht vorhandenen Akten nicht über- prüfbar. Selbst wenn die Rüge zuträfe, wäre sie für sich allein kein ausrei- chender Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Die kritisierte Be- hauptung war nämlich bloss ein im Gesamtzusammenhang unwesentliches Element in der Begründung der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnah- meverfügung des Beschwerdegegners 1 vom 21. September 2004 (BK act. 1 Art. 6, act. 1.1, S. 2).
Wie in Erwägung 3 und 4 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keinerlei Parteirechte. Hingegen ist ihm der Ausgang des Aufsichtsverfahrens durch Zustellung des Dispositivs mitzuteilen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Der Aufsichtsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, keine Folge gegeben.
Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.
Bellinzona, 17. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Herrn A.______, p.a. Herrn Fürsprecher Konrad Rothenbühler (nur Rubrum und Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid besteht kein Rechtsmittel.