Entscheid vom 22. Februar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______, Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 3 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2004.63
Sachverhalt:
A. Am 4. Januar 2004 erhob A.______ bei der Schweizerischen Bundesan- waltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) Strafanzeige gegen diverse Bundesrichterinnen und Bundesrichter, Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber des Bundesgerichts sowie Mitglieder der Arbeitsgruppe „Bundesgericht“ der Geschäftsprüfungskommission der Eidgenössischen Räte. Am 7. Mai 2004 reichte er bei derselben Amtsstelle wiederum gegen diverse Mitglieder sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts Strafanzeige ein. Am 13. Juni 2004 schliesslich erstattete er am selben Ort Strafanzeige gegen die Staatsanwältin des Bundes Su- sanne Pälmke und deren Protokollführerin Cornelia Trummer.
Den ersten beiden Strafanzeigen hat die Bundesanwaltschaft (Staatsan- wältin Pälmke) vorerst durch einfaches Schreiben, dann auch mit zwei Ver- fügungen vom 12. Juli 2004 (Staatsanwalt Gerber) keine Folge gegeben. Der dritten Strafanzeige gab die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 (Staatsanwalt Hopf) wiederum keine Folge. Die letztge- nannte Verfügung enthielt auch eine Kostenauflage mit Rechtsmittelbeleh- rung bezüglich derselben (Beschwerdefrist 5 Tage), während hinsichtlich der Nichtfolgegebung in allen genannten Verfügungen ausdrücklich darauf verwiesen war, dass in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BStP nur das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG, nicht aber der Anzeigeerstatter zur Beschwerde befugt sei.
B. Mit zwei Eingaben vom 23. Juli 2004 erhob A.______ gegen die beiden Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2004 Beschwerden mit diversen Anträgen (BA.2004.5 und BA.2004.6). Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2004 erhob er mit Eingabe vom 1. November 2004 ebenfalls Beschwerde (BB.2004.63). Er behauptet, allerdings ohne jegliche Begrün- dung bzw. Substantiierung, er sei Opfer im Sinne von Art. 100 Abs. 5 BStP und deshalb verfahrens- und beschwerdelegitimiert. Implizit geht aus An- trag und Begründung der dritten Beschwerde auch hervor, dass er die Auf- hebung der Kostenauflage beantragt.
C. Am 17. September (bezüglich der zwei ersten Beschwerden) bzw. 12. No- vember 2004 (bezüglich der dritten Beschwerde) stellte A.______ das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da er trotz Aufforderung keine brauchbaren Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse einreichte, trat das Gericht auf die ersten beiden Gesuche mit
Entscheid vom 17. November 2004 (alt BK_A 105+106/04) nicht ein. Mit präsidialem Schreiben vom 11. Januar 2005 wurde ihm zudem Nichteintre- ten auch auf das Gesuch im dritten Verfahren (alt BK_B 188/04) mitgeteilt. Ein formeller Entscheid ist diesbezüglich im letztgenannten Fall bis heute nicht ergangen.
D. An der von der Beschwerdekammer auf den 15. Februar 2005 angesetzten Referentenaudienz blieb A.______ säumig.
E. Aus prozessökonomischen Gründen sind die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Entscheid zu behandeln.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Das Opfer im Sinne von Art. 100 Abs. 5 BStP hat demgegenüber das Recht zur Beschwerde. Ihm ist die Verfügung der Nichtfolgegebung der Anzeige zu eröffnen, d.h. es ist ihm das Dispositiv der Verfügung sowie ei- ne Begründung zuzustellen und es ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufü- gen.
Im vorliegenden Fall ergaben sich für die Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne von Art. 2 des OHG handeln könnte, dass er also durch die angebli- chen Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integri- tät unmittelbar beeinträchtigt worden sei. Solches wurde vom Beschwerde- führer auch nie konkret behauptet. In der Beschwerdeschrift behauptet er zwar die unmittelbare Schädigung der psychischen Integrität und offeriert seine eigene psychiatrische Begutachtung als Beweis. Einen konkreten Hinweis oder gar Beweis für den Zusammenhang zwischen der psychi- schen Schädigung und den angeblichen Straftaten bleibt er jedoch schuldig und ein solcher ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung fallen Amtsmissbrauch und Begünstigung nicht unter das OHG (vgl. BGE 120 Ia 157, 163 E. 2d aa; Urteil des Bun- desgerichts 1 P. 399/2003 vom 10. September 2003; Botschaft zum Opfer- hilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Gleiches muss auch für ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) gelten. Die geltend gemachte Be- schimpfung (Art. 177 StGB), begangen dadurch, dass der Staatsanwalt des Bundes Thomas Hopf die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass der Beschwerdeführer Tatbeweis und Tatverdacht nicht zu unterscheiden wis- se, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schon insofern ohne Bedeutung, als ein gültiger Strafantrag nie gestellt wurde. Die Be- schwerdekammer lud den Beschwerdeführer vergeblich zu einer Referen- tenaudienz ein, welche diesem unter anderem die Gelegenheit gegeben hätte, seine Opferqualität zu substantiieren. Die Opfereigenschaft im Sinne des OHG ist in keiner Weise dargetan.
Die Beschwerdegegnerin handelte deshalb korrekt, wenn sie den Be- schwerdeführer vorerst lediglich informell darüber benachrichtigte, dass seiner Anzeige keine Folge gegeben werde. Wenn die Beschwerdegegne- rin mit Datum vom 12. Juli 2004 dem Beschwerdeführer mit einer Verfü- gung die Nichtfolgegebung seiner Anzeigen auch noch formell eröffnete, so war dies ein nicht erforderliches Entgegenkommen ihrerseits.
Richtig war, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kostenentscheid vom 21. Oktober 2004 formell eröffnet hat, denn mit die- sem Entscheid wurde eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers begrün- det. Dies stellt eine Amtshandlung dar und hat mittels Verfügung zu ge- schehen. Das Bundesgericht hält in BGE 129 IV 197 zwar fest, dass vor
der formellen Eröffnung des Ermittlungsverfahrens Handlungen des Bun- desanwalts nicht mit Beschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 BStP angefoch- ten werden können. Das betrifft aber nebst eigentlichen Ermittlungshand- lungen lediglich die Mitteilung der Nichtfolgegebung als solche, nicht aber die erst mit der seit dem 1. April 2004 in Kraft stehenden Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 2003 (Entlastungsprogramm 2003) eingeführte Kosten- auflage durch den Bundesanwalt bei Nichtfolgegebung gemäss Art. 246 bis
BStP. Die Kostenauflage als Amtshandlung des Bundesanwalts ist gestützt auf Art. 105 bis Abs. 2 BStP anfechtbar.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur bezüglich der Kostenverfügung zur Beschwerde an das Bundesstrafgericht legitimiert ist.
Im Entlastungsprogramm 2003 wollte der Gesetzgeber bezüglich Kosten- tragungspflicht dem Verursacherprinzip vermehrt Rechnung tragen (Bot- schaft vom 2. Juli 2003; BBl 2003 5615 ff.). Damit begründete er auch die Kostentragungspflicht des arglistigen oder grobfahrlässigen Anzeigers (BBl 2003 5745 f.). Die Kriterien „arglistig“ und „grobfahrlässig“ sind im Gesetz selber und in den Materialien nicht näher definiert und bedürfen daher der Auslegung durch den Richter.
„Ein Verfahren durch Arglist veranlassen“ kann dabei nicht dasselbe be- deuten wie bei der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Art. 303 StGB regelt im Hauptfall (Ziff. 1 Abs. 1) die ausdrück- liche schriftliche oder mündliche falsche Anzeige. Dieser Fall wird durch die Generalklausel von Abs. 2, der arglistigen indirekten Veranstaltungen, er- gänzt. Die bewusst unwahre Anschuldigung eines Nichtschuldigen gilt da- mit bereits per se als arglistig, wohingegen das Merkmal der Arglist bei bloss averbalen Anschuldigungen zusätzlich vorliegen muss (BGE 85 IV 80, 81 f. E. 1; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., § 53 N. 8 und 16). Bezüg- lich Kostentragungspflicht meint der Begriff der arglistigen Anzeige demge- genüber sowohl eine explizite mündliche oder schriftliche, in ihrem Gehalt arglistig falsche, d.h. nicht auf den ersten Blick als falsch erkennbare An- zeige, wie auch eine averbale Anschuldigung mittels besonderer Machen- schaften oder qualifizierter Lüge.
Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall der Möglichkeiten der Kosten- überbindung, nämlich dem „grobfahrlässigen Veranlassen eines Verfah-
rens“, stellt sich die Frage, welches Mass an Sorgfalt dem Strafanzeiger bei der Abklärung seines Verdachts zugemutet werden darf. Dabei ist bei der Kostenauflage auf den Anzeiger Zurückhaltung zu üben, denn der Staat hat ein Interesse daran, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur An- zeige gebracht werden (SCHAUB, Kommentar zum Strafverfahren des Kan- tons Bern, Bern 1992, Art. 200 N. 5). Grobfahrlässig handelt nach der sinn- gemäss auch für die Überbindung der Kosten auf den Anzeiger geltenden Regelung über die zivilrechtliche Haftung (BGE 116 Ia 162, 175), wer un- wahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, so dass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Untersuchungsbehörde offensichtlich wird (SOG 1997, S. 38, N. 17 E. 2; GVP 1991, Nr. 57).
Im vorliegenden Fall ist das Abweichen von einer vernünftigen Strafanzeige so ausgeprägt, dass sich ein Nichtfolgegebungs-Entscheid der Beschwer- degegnerin zum Vorneherein offensichtlich aufdrängte. Dieser Umstand rechtfertigt die angefochtene Kostenüberbindung im Grundsatz.
An der unteren Grenze des Vertretbaren liegend ist die Höhe der überbun- denen Kosten von Fr. 200.--. Massgebend für die Gebührenbemessung ist die Verordnung über die Kosten für die Bundesstrafrechtspflege vom
Oktober 2003 (SR 312.025). Gemäss deren Art. 4 lit. a beträgt die Mi- nimalgebühr für die Nichtfolgegebung Fr. 500.--. Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer maximal zwei Fünftel der entstandenen Kosten auferlegt hat. Art. 246 bis Abs. 2 BStP sieht die Mög- lichkeit der teilweisen Überbindung vor. Da der Beschwerdegegnerin dies- bezüglich ein Ermessensspielraum zusteht und dieser stark zu Gunsten des Kostenpflichtigen genutzt wurde, ist die festgelegte Höhe der überbun- denen Kosten nicht zu beanstanden.
Da der Beschwerdeführer/Gesuchsteller die massgeblichen finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht belegt hat und die Beschwerde vom
Oktober 2004 aufgrund des Gesagten aussichtslos ist, kann auf das Gesuch vom 12. November 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht eingetreten werden.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer, unter Verrechnung mit den drei geleisteten Kostenvorschüssen von
je Fr. 500.-- (eingelangt unter BK_A 105/04, BK_A 106/04 und BK_B 188/04), auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf das Gesuch vom 12. November 2004 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird nicht ein- getreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer, unter Verrechnung mit den drei geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe, auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
A.______
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.