Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2004.66
Entscheid vom 11. März 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Markus Trottmann,
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlungen des Bundesan- walts (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)
Sachverhalt:
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Ver- dachts der Geldwäscherei, banden- und gewerbsmässig begangen, und Verdachts des Betrugs, gewerbsmässig begangen, ersuchte Rechtsanwalt Markus Trottmann (nachstehend „Trottmann“) die Schweizerische Bundes- anwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“), als amtlicher Verteidiger von A.______ bestellt zu werden, was ihm gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BStP mit Verfügung vom 29. Juli 2004 bewilligt wurde. Aufgrund der Angaben von A.______ anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2004 betreffend seiner Vermögensverhältnisse wurde Trottmann mit Verfügung vom 25. Oktober die amtliche Verteidigung wieder entzogen sowie die Einset- zung als amtlicher Anwalt gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BStP verweigert (BK act. 1.1).
B. Dagegen führt A.______, vertreten durch Trottmann, mit Eingabe vom
C. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde von Anfang an als unzulässig resp. unbegründet, weshalb auf den weiteren Schriftenwechsel in Anwendung von Art. 219 BStP verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP bestellt der Richter dem Beschuldigten, der infolge Inhaftierung, jugendlichen Alters, Unerfahrenheit oder anderer Gründe nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen, einen amtlichen Ver- teidiger (sog. Pflichtverteidiger oder notwendiger Verteidiger). Dies aber nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn der Beschuldigte in diesen Fällen von notwendiger Verteidigung nicht bereits einen frei gewählten Ver- teidiger beigezogen hat oder beizieht. Diesfalls besteht kein Bedarf, zusätz- lich einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Die Bestellung eines amtli- chen Verteidigers trotz bereits bestehender Verteidigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn der gewillkürte Vertreter die Interessen des Ange- schuldigten nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (HAU- SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2002, § 40 N 17).
Der Beschwerdeführer hat mit Vollmachtsurkunde vom 20. Juli 2004 einen Privatverteidiger, Trottmann, mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. BK act. 1.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither von diesem nicht wirksam vertreten worden wäre, weshalb sich die Frage der Bestellung eines amtlichen Anwalts grundsätzlich nicht stellt. Der Be- schwerdeführer ersucht denn auch gar nicht darum, sondern fordert sozu- sagen einen „Etikettenwechsel“, indem sein Privatverteidiger neu als not- wendiger Verteidiger i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BStP fungieren solle. Eine derar- tige Möglichkeit lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 BStP nicht ableiten. Sollte es dem Privatverteidiger darum gehen, auf dem Weg der Einsetzung als Pflichtverteidiger seine Entschädigung aus der Bundeskas- se zu sichern, sei lediglich bemerkt, dass die Bundeskasse die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers nur dann übernimmt, wenn der Beschul- digte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Fehlt es an der Bedürftigkeit, hat sich der Verteidiger hinsichtlich seiner Honorarforderung an seinen Klienten zu halten.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Behandlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht berücksichtigt, dass er per Mitte Oktober 2004 ausgesteuert worden sei. Zu den Einnahmen von monatlich rund Fr. 3'500.-- kommt sein hälftiger Anteil
an den ehelichen Ersparnissen von Fr. 62'500.--, somit ein monatlich ver- wendbarer Betrag von rund Fr. 5'200.-- (nicht bloss von Fr. 5'000.--, wie der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angibt) hinzu, gesamthaft also Fr. 8'700.-- monatlich. Dem stehen gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers monatliche Auslagen in der Höhe von rund Fr. 6'300.-- gegenüber (ef- fektiv: Fr. 6'221.--, weshalb ein Aufrunden auf Fr. 6'500.--, wie es der Be- schwerdeführer getan hat, unangemessen ist). Damit ergibt sich ein monat- licher Überschuss von rund Fr. 2'400.--, womit – wie die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht feststellte – die Vorausset- zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
2.3 Die Beschwerde erweist sich gestützt auf obige Erwägungen als unbegrün- det und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsanwalt Markus Trottmann
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.