Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2004.73
Entscheid vom 10. März 2005 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______, Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Zulassung als privater Verteidiger und Verweigerung des Besuchs- rechts (Art. 105 bis BStP)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung,
dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesan- waltschaft“) mit Verfügung vom 2. September 2004 anordnete, A.______ sei wegen einer latenten Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) für die Rechtsvertretung der Beschuldigten B.______ und C.______ nicht zuzulassen;
dass gegen diese Verfügung weder A.______ noch B.______ oder C.______ Beschwerde erhoben;
dass A.______ die Bundesanwaltschaft am 25. Oktober 2004 darum er- suchte, die inhaftierten B.______ und C.______ als Parteienvertreter besu- chen zu dürfen, was ihm mit Verfügung vom 3. November 2004 verweigert und mit Entscheid dieser Kammer vom 10. November 2004 bestätigt wur- de;
dass die Beschwerdekammer auf eine ihr zuständigkeitshalber vom Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement weitergeleitete Aufsichtsbe- schwerde A.______ vom 10. November 2004 nicht eintrat (Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2005; BK_A 210/04);
dass auf den erneuten Antrag A., ihm sei das Besuchsrecht zu ge- währen und er sei als privater Verteidiger der Beschuldigten B. und C.______ zuzulassen, die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. November 2004 nicht eintrat (BK act. 1.1);
dass A.______ dagegen mit Eingabe vom 25. November 2004 Beschwerde erhob und darin erneut beantragt, er sei als privater Verteidiger von B.______ und C.______ mit allen daraus ergehenden Rechten, insbeson- dere dem Besuchsrecht, anzuerkennen (BK act. 1);
dass er die Beschwerde damit begründet, die Akten seien mit Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2004 parteiöffentlich gemacht worden, weshalb keine Interessenkollision mehr bestehe, und er von B.______ und C.______ aufgrund von ihnen unterzeichneter, aktueller An- waltsvollmachten als deren Vertreter gewünscht werde;
dass A.______ in der gleichen Eingabe vom 25. November 2004 auch ein Gesuch um Revision des Entscheids der Beschwerdekammer vom 10. No-
vember 2004 stellte und dieses mit denselben Vorbringen wie die Be- schwerde begründete;
dass das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 abgewie- sen (BK_B 209/04) und darin u.a. erwogen wurde, die Akten seien entge- gen den Ausführungen des damaligen Gesuchstellers und jetzigen Be- schwerdeführers nur teilweise parteiöffentlich gemacht worden und die Ge- fahr einer latenten Interessenkollision sei nicht gebannt (vgl. E. 2.1 des Ent- scheids), woran auch die eingereichten aktuellen Anwaltsvollmachten nichts ändern könnten (E. 2.2 des Entscheids);
dass die vorgenannten Erwägungen, welche zur Abweisung des Revisi- onsgesuchs führten, auch für die identischen, zur Begründung der Be- schwerde vorgebrachten Rügen gelten, weshalb auch diese Beschwerde abzuweisen ist;
dass im genannten Entscheid vom 6. Dezember 2004 in Bezug auf A.______s Ersuchen, der Entscheid habe auf Italienisch zu erfolgen, erwo- gen wurde, gestützt auf Art. 30 SGG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 OG rechtfertige sich die deutsche Sprache (vgl. E. 1. des Entscheids), was auch für den vorliegenden Entscheid gilt;
dass vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG),
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.