Entscheid vom 9. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
Beschwerdeführerin
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Einziehung (Art. 73 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.23
Sachverhalt:
A. Am 28. Januar 2005 versuchte A.______ im Migros in Z.______ mit einer gefälschten Banknote à Fr. 50.-- zu bezahlen. Die Schweizerische Bundes- anwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete deshalb am 9. März 2005 zuständigkeitshalber ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen Geldfälschung (BK act. 8).
Mit Verfügung vom 9. März 2005 stellte die Bundesanwaltschaft das ge- richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein. Gleichzeitig wurde das sicher- gestellte Falschgeld eingezogen (BK act. 5 und 8.5).
B. A.______ wendet sich mit Eingabe vom 12. März 2005 (Eingang 17. März 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhebt „Einspruch gegen den Einbezug des Falschgeldes“ (BK act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Antwort vom 25. April 2005 innert er- streckter Frist Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 8).
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgesehen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Einziehungsverfügung des Bundesanwalts bei Einstellung der Ermittlungen kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 73 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG). Das Verfahren richtet sich, soweit in Art. 73 BStP nicht abweichend geregelt, nach den Vorschriften der Art. 214-219 BStP.
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ein- ziehungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2005 (BK act. 5 und 8.5). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung beschwert. Über- dies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwer- de ist daher einzutreten.
2.1 Bei Einstellung der Ermittlungen ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig; er hat seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen (Art. 73 Abs. 1 BStP). Einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind unter anderem falsches oder verfälschtes Metall- oder Pa- piergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtli- che Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie Fälschungsgeräte (Art. 249 Abs. 1 StGB). Art. 249 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verhältnis zu Art. 58 StGB insoweit Spezialbestimmung, als er keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraussetzt, denn es ist nur vom Tatobjekt der jeweiligen strafbaren Handlungen die Rede, während die subjektiven Tatbestands- elemente nicht als Voraussetzung für die Einziehung genannt werden (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 123 IV 55, 57 E. 1b m.w.H. sowie BSK StGB II-LENTJES MEILI, Basel 2003, Art. 249 N. 8). Spe- zialbestimmung ist er auch insoweit, als die Einziehung von Falschgeld – im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der Gefährdung schutzwürdiger Interessen – obligatorisch ist. Damit stellt sich die sonst im Anwendungsbereich von Art. 58 StGB stets zu prüfende Frage nicht, ob die Einziehung nicht durch weniger weitgehende Ersatzmassnahmen entbehr- lich ist, weil solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Vorrang haben, wenn sie den Sicherungszweck der Einziehung erfüllen; Art. 249 StGB räumt dem Richter diesbezüglich kein Ermessen ein. Im Übrigen sind aber die durch die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 58 StGB entwickel- ten Grundsätze auch bei der Anwendung von Art. 249 StGB sinngemäss zu berücksichtigen.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der sichergestellten Banknote um Falschgeld handelt. Damit aber ist diese obligatorisch einzuziehen. Die Einziehungsverfügung ist mithin nicht zu beanstanden und die Beschwerde demgemäss abzuweisen.
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin der guten Ordnung und Klarheit halber nochmals ausdrücklich darauf hin- zuweisen, dass die Einziehung unabhängig irgendeiner Strafbarkeit zu er- folgen hat. Dass sich die Beschwerdeführerin , wie sie ausführt, nicht straf- bar gemacht hat, ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin. In die- sem Sinne hielt letztere in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 (BK act. 8) denn auch fest, sie habe das Verfahren „mangels Erhärtung eines konkreten Tatverdachts sowie mangels Hinweisen auf Involvierung der Be- schwerdeführerin“ eingestellt. Mit der Einstellungsverfügung vom 9. März
2005 (BK act. 5 und 8.5) hat sie ebendies zum Ausdruck gebracht, nämlich dass ein ausreichender Tatverdacht zu Lasten der Beschwerdeführerin fehlt bzw. eine strafbare Handlung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Rest des Kos- tenvorschusses von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. Mai 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.