Entscheid vom 16. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.______, vertreten durch Rechtsanwälte Maurice Harari und Matteo Pedrazzini, Genève,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesan- walts (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.34
2 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin mit Verfügung vom 22. März 2005 die Strafuntersuchung gegen A.______ wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmate- rialgesetz an die Schweizerische Bundesanwaltschaft abtrat, welche am 29. März 2005 diesbezüglich ihre Zuständigkeit erklärte;
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) im eröffneten Ermittlungsverfahren gegen A.______ mit Schreiben an dessen Verteidi- ger vom 19. April 2005 mitteilte, dass bei der Verfahrensübernahme von der Staats- anwaltschaft des Kantons Tessin die Frage der Verfahrenssprache diskutiert wor- den sei, die zuständige Abteilung der Bundesanwaltschaft über keinen Staatsanwalt verfüge, der den Fall in italienischer Sprache führen könnte, die künftigen Ermittlun- gen sich jedoch voraussichtlich nicht mehr auf das italienische Sprachgebiet bezie- hen würden, für eine Übersetzung der wichtigsten Verfahrensakten in die italieni- sche Sprache gesorgt und bei der Befragung des Beschuldigten ein Übersetzer bei- gezogen werde, deshalb die Verfahrenssprache in dieser Angelegenheit mit formel- ler Begründung der Zuständigkeit des Bundes deutsch sei;
der Verteidiger mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 26. April 2005 bean- tragte, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin zu delegieren, damit dieses in italienischer Sprache geführt werden könne;
die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger mit Schreiben vom 29. April 2005 mitteilte, dass von einer Delegation an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin ab- gesehen und das Ermittlungsverfahren in deutscher Sprache fortgesetzt werde;
A.______ durch seine Verteidiger gegen diese Verfügung mit (italienischsprachiger) Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Mai 2005 Be- schwerde führen liess und beantragte, das Verfahren sei in italienischer Sprache zu führen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sich entsprechend zu organi- sieren, eventuell sei die Sache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tes- sin zu delegieren;
die Verteidiger mit Verfügung vom 10. Mai 2005 aufgefordert wurden, bis 20. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten und innert gleicher Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
der verlangte Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesstrafgericht einging, die verlangte Vollmacht jedoch nach wie vor ausstehend ist;
3 -
auf die Beschwerde demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
A.______ dementsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen und diese mit dem Kostenvorschuss zu verrech- nen ist (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP; Art. 3 Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht);
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 20. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.