Entscheid vom 6. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.14
Vorinstanz
Beschwerdegegner
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisergän- zungsanträgen (Art. 214 Abs. 1 BStP)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) im Rahmen des Strafverfahrens gegen die eingangs erwähnten Beschuldigten betreffend Vorfälle im Zusammenhang mit einer Demonstrati- on vor der syrischen Botschaft in Genf mit Verfügung vom 24. Januar 2006 den Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP Frist zur Akteneinsicht und all- fälligen Beantragung einer Ergänzung der Akten ansetzte und die amtlichen Verteidiger zur Einreichung der Honorarnote aufforderte (act. 1.4);
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) mit Eingabe vom 13. Februar 2006 diverse Aktenergänzungsanträge stellte bzw. bereits gestellte Anträge erneuerte (act. 1.7);
3 -
das Untersuchungsrichteramt mit Antwort vom 15. Februar 2006 diese Anträ- ge auf Grund des Untersuchungsergebnisses als erledigt erachtete (act. 1.8);
die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Februar 2006 an den gestell- ten Anträgen festhielt (act. 1.9);
das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 28. Februar 2006 die Be- weisanträge der Bundesanwaltschaft abwies (act.1.10, Ziffer 1);
die Bundesanwaltschaft gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. März 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verlangt; überdies be- antragt, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, alle Mitglieder der ers- ten vor Ort erschienen Polizeipatrouille zu befragen sowie eine schriftliche oder mündliche Erklärung eines Vertreters der syrischen Botschaft mit Anga- ben zum Verhalten der Demonstranten und zu den durch diese angerichteten Sachschäden einzuholen (act. 1);
das Untersuchungsrichteramt am 14. März 2006 zur Stellungnahme eingela- den wurde, wobei die weiteren verfahrensleitenden Anordnungen vorbehalten blieben (act. 2);
das Untersuchungsrichteramt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2006 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit ohne Kostenfolgen abzuschreiben, wobei es ausführt, dass die angefochtene Verfügung mit gleichem Datum aufgehoben worden sei, die Polizeibeamten der ersten vor Ort erschienenen Patrouille, sobald de- ren Namen vom verantwortlichen Polizeioffizier mitgeteilt worden seien, zur verlangten Befragung aufgeboten würden und die syrische Botschaft in Genf mit Schreiben vom 15. März 2006 aufgefordert werde, durch einen Vertreter eine schriftliche oder mündliche Erklärung zu den von der Bundesanwalt- schaft genannten Punkten abzugeben (act. 3, 3.2, 3.3, 3.4);
die Beschwerde damit gegenstandslos wird und folglich vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist;
vorliegend von der Einholung von Vernehmlassungen im Sinne von Art. 72 BZP abgesehen werden kann, da keiner Partei Gerichtskosten auferlegt wer- den und den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren keine Parteikosten erwachsen sind (vgl. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 40 und 149 ff. OG);
4 -
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 6. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung (lettre signature) an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.