Entscheid vom 3. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungs- richters (Art. 214 ff. BStP); befristete Ausreisebewilli- gung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.26
Sachverhalt:
A. Mit Gesuch vom 16. März 2007 beantragte A. beim Eidgenössischen Un- tersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) eine Aus- reisebewilligung nach Spanien für die Zeit vom 29. März 2007 bis 9. April 2007 (act. 1.3).
B. Mit Verfügung vom 22. März 2007 wies das Untersuchungsrichteramt die- sen Antrag ab (act. 1.1).
C. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 27. März 2007 bei der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 22. März 2007 sei aufzu- heben und es sei ihm nach Bezug des Reisepasses Nr. B. beim Untersu- chungsrichteramt für die Zeit vom 29. März 2007 bis und mit 9. April 2007 die Ausreise nach Spanien zu bewilligen. Der Entscheid betreffend die er- wähnten Anträge sei superprovisorisch zu erlassen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Er begründet die Anträge im Wesentlichen mit dem Besuch bei seiner kranken Mutter in Spanien. Dafür sei er auf seinen Rei- sepass angewiesen. Der Entscheid über sein Gesuch müsse bei ihm spä- testens am 29. März 2007 vorliegen (act. 1).
D. Mit Verfügung vom 28. März 2007 wies die I. Beschwerdekammer das Ge- such um Erlass einer superprovisorischen Verfügung vom 27. März 2007 unter Kostenfolgen ab (act. 2).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Beschwerde vom 27. März 2007 (Poststempel) richtet sich gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 22. März 2007. Die Be- schwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. Im Rahmen der Eintretens- voraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 22. März 2007 beschwert ist bzw. an deren Aufhebung ein schützenswertes Rechtsinteresse hat. Dies ist zweifellos der Fall, wird doch durch die angefochtene Verfügung das Recht des Beschwerdeführers auf Verkehr mit seinen nächsten Angehörigen eingeschränkt. Auf die Be- schwerde ist deshalb einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt eine fest terminierte Ausreise vom
März 2007 bis zum 9. April 2007 nach Spanien und führt weiter aus, der Entscheid über das Gesuch müsse ihm spätestens am 29. März 2007 vor- liegen, damit der Reisepass noch abgeholt und die Reise geplant werden könne. Die Einholung einer Äusserung des Beschwerdegegners sei nicht mehr möglich und nicht opportun (act. 1, S. 8 f.). Diese Ausführungen kön- nen nur so verstanden werden, dass eine andere als die beantragte Termi- nierung der Reise für den Beschwerdeführer nicht zur Frage steht. Mit dem Ablauf des Anfangsdatums der vom Beschwerdeführer beantragten Termi- nierung der Ausreise ist das Gesuch deshalb gegenstandslos geworden und die Beschwerde ist mit dieser Begründung von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
Mit Eingabe vom 29. März 2007 (Eingang 30. März 2007) weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass er „von der beantragten Ausreisebewilli- gung (29. März 2007 bis 9. April 2007) auch nach Ablauf des heutigen Ta- ges Gebrauch machen würde“, und bittet erneut um umgehenden bzw. baldigen Entscheid (act. 3). Es ist unklar, inwiefern der I. Beschwerdekam- mer mit act. 3 Neues unterbreitet werden soll, weil die Formulierung für ei- nen formellen Antrag nicht konkret genug ist. Der Beschwerdeführer sei je- doch darauf hingewiesen, dass neue materielle Anträge vorerst bei der Vorinstanz einzureichen wären.
Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Beschwerde vom 27. März 2007 (Poststempel), eingegangen am 28. März 2007, der Entscheid über sein Gesuch müsse ihm spätestens am 29. März 2007 vorliegen. Aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben hat es der Beschwerdeführer verunmöglicht, dass das Gericht rechtzeitig über seine Anträge entscheiden konnte. Die Gegenstandslosigkeit wurde somit durch die zu späte Antragstellung des
Beschwerdeführers verursacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- (Fr. 700.-- für den vorliegenden Entscheid und Fr. 300.-- für die Verfügung vom 28. März 2007) festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird wegen Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (Fr. 700.-- für den vorliegenden Ent- scheid und Fr. 300.-- für die Verfügung vom 28. März 2007) wird dem Be- schwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. April 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Beilage:
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).