Entscheid vom 24. Oktober 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Beweismittel und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.57
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
der Eidgenössische Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung gegen A. wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auf Beweisantrag der Bun- desanwaltschaft hin am 20. September 2007 verfügte, dass eine psychiat- rische Begutachtung von A. angeordnet werde, wobei er zur Begründung auf die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 verwies (act. 1);
A. mit Eingabe vom 29. September 2007 „Einsprache“ bei der I. Beschwer- dekammer erhob, worin er erklärte, dass er sich einer psychiatrischen Be- gutachtung widersetzen werde und „Eurem Gefälligkeitspsychiater nichts zu sagen“ hätte (act. 1 S. 2);
A. gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf das Einholen von Vernehm- lassungen verzichtet wurde (act. 2);
die Beschwerde gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersu- chungsrichters und demnach vorliegend zulässig ist (Art. 214 Abs. 1 BStP);
die Beschwerde der Beschwerdekammer schriftlich einzureichen ist (Art. 216 Satz 1 BStP), woraus sich ergibt, dass eine gesetzeskonforme Beschwerdeerhebung nebst einem schriftlichen Antrag auch eine schriftli- che Begründung erfordert, mit welcher der Beschwerdeinstanz darzulegen ist, inwiefern die angefochtene Amtshandlung fehlerhaft und daher aufzu- heben oder abzuändern sei (vgl. TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 3.1);
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP sofort als unbe- gründet erweist, da sie wohl einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung enthält, dieser Antrag aber in keiner Art und Weise begründet worden ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich – aufgrund der Verweisung in der angefochtenen Verfügung – mit der Begründung des Beweisantrags der Bundesanwaltschaft hätte auseinandersetzen müssen;
das Beschwerdeverfahren somit ohne Weiterungen durch Nichteintretens- entscheid zu erledigen ist (TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 5);
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde zum Vorneherein als aussichtslos erweist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
3 -
A. demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht, SR 173.711.32);
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Oktober 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.