Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale
Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.70
Entscheid vom 14. Dezember 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Editionsaufforderung (Art. 105 P bis P Abs. 2 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Beschwerdegegnerin“) ein gerichtspo- lizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB führt;
die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens der A. AG (nachfolgend „Beschwerdeführerin“) am 30. November 2007 eine Editionsauf- forderung zukommen liess, mit welcher sie die Herausgabe des internen Er- mittlungsberichts der A. AG bezüglich des Flugunfalls auf dem Flughafen Z. sowie sämtliche Unterlagen, auf welche sich der Ermittlungsbericht stützt, verlangte (act. 1.2);
die entsprechende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wonach gegen die Edition bzw. Durchsuchung von Papieren anstelle der Be- schwerde unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Durchsuchung Einspra- che erhoben und die Siegelung der Papiere verlangt werden könne und in diesem Fall die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheide;
die Beschwerdeführerin gegen diese Editionsaufforderung am 10. Dezember 2007 Beschwerde erhob und u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung verlangte (act. 1);
die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstel- lung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edie- renden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbe- hörde übergeht;
lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physi- schen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (TPF BB.2006.1 vom
diesfalls von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Un- terlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;
die Versiegelung und Aufbewahrung der Papiere an einem sicheren Ort dabei noch keine beschwerdefähige Zwangsmassnahme darstellt (TPF BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2 m.w.H.);
3 -
die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung durch die Editionsaufforderung allein noch nicht im rechtlichen Sinne be- schwert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (TPF BB.2007.48 vom 30. Juli 2007, BB.2006.52 vom 20. Februar 2007 E. 2.2);
sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist, wes- wegen auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit hinfällig wird;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtsge- bühr von Fr. 500.-- zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG sowie Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004);
4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsanwältin Regula Dettling-Ott
Bundesanwaltschaft
1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.