Entscheid vom 5. Mai 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verlängerung Ausreisebewilligung und aufschieben- de Wirkung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP und Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.36 Nebenverfahren: BP.2008.22
Die I. Beschwerdekammer zieht in Betracht, dass
die Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) führt (act. 1.1);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2005 A. nach der Leistung einer Kaution von Fr. 500'000.-- aus der Untersuchungshaft ent- liess und als Ersatzmassnahme die Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht bei der jurassischen Kantonspolizei in Z. anordnete (act. 1.1; act. 1.13);
das Eidg. Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 29. Juni 2007 A. für die Zeit vom 2. Juli 2007 bis 16. Juli 2007 die Ausreise nach Spanien bewil- ligte (act. 1.4);
A. mit Gesuch vom 17. Juli 2007 (act. 1.5), vom 25. Juli 2007 (act. 1.7), vom 7. September 2007 (act. 1.9), vom 19. September 2007 (act. 1.10), vom 31. Oktober 2007 (act. 1.12), vom 29. November 2007 (act. 1.14), vom
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. März 2008 die Verlängerung der Ausreisebewilligung bis am 31. März 2008 erteilte, mit der Anordnung an A., den aktuellen Aufenthaltsort in Spanien bekannt zu geben (act. 1.19);
A. mit Gesuch vom 31. März 2008 erneut um Verlängerung der Ausreise- bewilligung vom 29. Juni 2007 ersuchte mit dem Antrag, „... die Ausreise- bewilligung für Spanien mindestens bis 30. April 2008 zu verlängern...“ (act. 1.20);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. April 2008 das Gesuch vom
A. mit Beschwerde vom 9. April 2008 bei der I. Beschwerdekammer bean- tragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2008 sei aufzu- heben, dem Beschwerdeführer sei die Ausreisebewilligung „bis auf weite- res, mindestens aber bis zum 31. Mai 2008 zu verlängern“ und der Be- schwerde sei rückwirkend ab dem 31. März 2008 die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 1);
3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Beschwerde rechtzeitig erfolgt, mit der Nichtverlängerung der Ausreise- bewilligung eine Beschwer gegeben, und deshalb auf die Beschwerde ein- zutreten ist;
die vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 31. März 2008 beantragte Ver- längerung der Ausreisebewilligung bis mindestens 30. April 2008 aufgrund des Ablaufs der beantragten Verlängerungsfrist ohne Gewährung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und somit von der Ge- schäftskontrolle abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. April 2008 eine Verlänge- rung bis mindestens 31. Mai 2008 verlangt, was ein neues Gesuch bzw. ei- nen neuen materiellen Antrag darstellt, welcher bei der Vorinstanz einzu- reichen wäre (siehe TPF BB.2007.26 vom 3. April 2007 E. 4 [den Be- schwerdeführer betreffend]);
im Übrigen selbst eine materielle Beurteilung der Beschwerde zu keiner Verlängerung der Ausreisebewilligung vom 20. Juni 2007 geführt hätte und somit die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2008 nicht zu beanstanden wäre, da der Beschwerdeführer entgegen der Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 3. März 2008 seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, was eine klare Verletzung der ihm auferlegten Meldepflicht vom 4. Januar 2005 darstellt und somit die Fortdauer der gewährten Aus- nahmeregelung zu Recht nicht genehmigt wurde, zumal aufgrund der er- wähnten Missachtung nicht nachgeprüft werden kann, ob sich der Be- schwerdeführer tatsächlich stationär in einer Klinik aufhält;
das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 06. Mai 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).