Withdrawal of complaint; costs imposed on appellants

BB.2009.39,BB.2009.40,BB.2009.41Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer18.06.2009Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The First Criminal Complaints Chamber of the Federal Criminal Court dealt with a complaint alleging denial and delay of justice in a federal criminal investigation. After the complainants withdrew the complaint, the court struck the case from the docket as discontinued. It held that withdrawal immediately ends the dispute and that the withdrawing party is treated as the losing party for costs. The appellants were ordered, jointly and severally, to pay a court fee of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP, Art. 62 ff. BGG und Art. 73 Abs. 1 BZP; Rückzug einer Beschwerde und Kostenfolgen. Der Rückzug bzw. Abstand einer Partei beendet den Streitgegenstand ohne Weiteres und führt zur Abschreibung des Verfahrens von der Geschäftskontrolle. Die zurückziehende Partei gilt kostenrechtlich als unterliegende Partei. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 und 2 BStP aufzuerlegen; eine allfällige Gebührenbemessung richtet sich nach dem einschlägigen Gebührenreglement.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 17. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

  1. A.,
  2. B.,
  3. C.,

alle vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Säumnis (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.39, BB.2009.40, BB.2009.41

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Beschwerdegegnerin gegen D. und weitere Mitbeschuldigte ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führte u. a. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges;

  • D. am 5. Januar 2009 verstorben ist (act. 1.1);

  • hierauf der Vertreter der Beschwerdeführer als Erben bei der Beschwerde- gegnerin die Einstellung des Strafverfahrens und die Herausgabe der durch D. geleisteten Kaution verlangte (act. 1.1);

  • der Vertreter der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 10. Feb- ruar 2009 die entsprechenden Vertretungsvollmachten zugehen liess und erneut um Zustellung des Einstellungsbeschlusses und um Überweisung der Kaution ersuchte (act. 1.2);

  • die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. April 2009 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragten, es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin einer Rechtsverzöge- rung/-verweigerung schuldig gemacht habe, und es sei die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, umgehend einen Einstellungsbeschluss auszuferti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

  • die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 ihre Beschwerde zu- rückzogen bzw. von dieser Abstand nahmen, wobei sie die I. Beschwerde- kammer ersuchten, von Gerichtskosten abzusehen (act. 5);

  • der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

  • das Beschwerdeverfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer gemeinsam un- ter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorlie-

  • 3 -

gend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdeführer als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 18. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Stefan Suter
  • Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 5)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

withdrawalcostscriminal proceduredismissal of proceedingsdenial of justicecourt fee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be removed from the docket after the appellants withdrew it

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued and removed from the docket because the appellants abandoned the complaint.

Extrahierte Begründung

Under the cited procedural provisions, a party's withdrawal immediately ends the dispute and allows the court to strike the case.

Kernrechtsfrage

How the costs of the proceedings should be allocated after withdrawal

Extrahierter Entscheid

The appellants, jointly and severally liable, must pay court costs of CHF 200.

Extrahierte Begründung

The withdrawing party is treated as the losing party for costs purposes; the fee was fixed under the applicable fee rules.

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