Entscheid vom 17. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
alle vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Säumnis (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.39, BB.2009.40, BB.2009.41
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdegegnerin gegen D. und weitere Mitbeschuldigte ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führte u. a. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges;
D. am 5. Januar 2009 verstorben ist (act. 1.1);
hierauf der Vertreter der Beschwerdeführer als Erben bei der Beschwerde- gegnerin die Einstellung des Strafverfahrens und die Herausgabe der durch D. geleisteten Kaution verlangte (act. 1.1);
der Vertreter der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 10. Feb- ruar 2009 die entsprechenden Vertretungsvollmachten zugehen liess und erneut um Zustellung des Einstellungsbeschlusses und um Überweisung der Kaution ersuchte (act. 1.2);
die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. April 2009 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragten, es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin einer Rechtsverzöge- rung/-verweigerung schuldig gemacht habe, und es sei die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, umgehend einen Einstellungsbeschluss auszuferti- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 ihre Beschwerde zu- rückzogen bzw. von dieser Abstand nahmen, wobei sie die I. Beschwerde- kammer ersuchten, von Gerichtskosten abzusehen (act. 5);
der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);
das Beschwerdeverfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer gemeinsam un- ter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorlie-
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gend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
und erkennt:
Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdeführer als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 18. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.