Entscheid vom 8. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Amtshandlung (Art. 214 Abs. 1 BStP); Akteneinsicht (Art. 116 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.42
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) gegen den Beschwerdeführer eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB sowie weiterer Delik- te;
die Bundesanwaltschaft beim Untersuchungsrichteramt am 31. Dezember 2008 beantragte, es seien alle Beschuldigten um eine Stellungnahme an- zugehen, bei welchen beweiserheblichen Gesprächen der angeordneten Telefon- und Raumüberwachungen sie den schriftlich protokollierten Inhalt einschliesslich der Identität der Teilnehmer bestreiten würden, sodann den betroffenen Beschuldigten die Ton- und Bildaufnahmen der von ihnen be- strittenen Gespräche abzuspielen seien (Antrag „Ziff. 1“), und es seien alle im Rahmen der von Februar 2003 bis März 2004 angeordneten Telefon- und Raumüberwachungen in einem von MS Windows lesbaren Dateiformat auf einen elektronischen Datenträger (CD bzw. DVD) zu überspielen (An- trag „●“; act. 5.1);
das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 24. April 2009 die Anträ- ge der Bundesanwaltschaft vom 31. Dezember 2008 gemäss „Ziff. 1“ und „Ziff. 2“ im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess (act. 1.1);
das Untersuchungsrichteramt am 1. Mai 2009 Ziff. 1 der Verfügung vom
der Beschwerdeführer mit am Abend des 4. Mai 2009 der Post zu Handen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übergebenen Be- schwerde die geschlossene Aufhebung der Verfügung vom 24. April (act. 1.1) verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1, 5.7);
das Untersuchungsrichteramt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 die Beschwerde des Beschwerdeführers als gegenstandslos erachte- te (act. 5);
3 -
die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 be- antragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer (act. 6);
der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Mai 2009 mit- teilte, dass er die neue Verfügung des Untersuchungsrichteramtes erst zur Kenntnis genommen habe, nachdem er seine Beschwerde versandt habe (act. 7);
gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters die Beschwerde zulässig ist, wobei diese den Parteien und einem jeden zusteht, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 BStP);
die Ausführungen des Beschwerdeführers unter lit. B. Ziff. 1 seiner Be- schwerdebegründung haltlos sind, da sowohl anhand des Antrags der Bundesanwaltschaft vom 31. Dezember 2008 – trotz des Fehlers bei der Nummerierung – sowie vor allem aus der Begründung der angefochtenen Verfügung genügend klar wird, dass die Bundesanwaltschaft zwei ver- schiedene Anträge gestellt hat, und zudem die Begründung es ermöglicht, die Tragweite des Dispositivs mit der Formulierung „im Sinne der Erwägun- gen“ zu erkennen;
sofern der Beschwerdeführer die durch Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung angeordnete Einschränkung seiner Einsichtsrechte rügt, die Beschwerde durch die neuerliche Verfügung des Untersuchungs- richteramtes vom 1. Mai 2009 von Beginn weg gegenstandslos war;
nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer hinsichtlich der eben- falls angefochtenen Ziffer 2 des Dispositivs ein ungerechtfertigter Nachteil entstehen soll und es ihm somit diesbezüglich an der Beschwerdelegitima- tion fehlt;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bzw. unter Rückerstattung von Fr. 1'000.-- an den Beschwerdeführer;
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos, nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzu- erstatten.
Bellinzona, 9. Juni 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.