Entscheid vom 24. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.52, BB.2009.59
Sachverhalt:
A. Im Rahmen des gegen A. geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfah- rens beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei, u. a. im Wohnhaus und im „Fabrikgebäude“ des Beschuldigten Hausdurchsu- chungen durchzuführen. Diese erfolgten im März 2007. Im Zuge der von ihm, seiner Ehefrau und deren Mutter anhängig gemachten Beschwerde- verfahren BB.2009.28 – BB.2009.30 vor der I. Beschwerdekammer erhielt A. am 22. April 2009 erstmals Kenntnis von dem durch die Bundeskriminal- polizei am 9. März 2007 verfassten Vollzugsbericht hinsichtlich der Haus- durchsuchung in Z. (BB.2009.52, Beilage zu act. 1.1). Mit Schreiben vom 22. April 2009 gelangten A. und seine Ehefrau daraufhin an die Bundesan- waltschaft, machten geltend, dass dieser Bericht nicht vollständig sei, und baten sie „als Auftraggeberin dieser Hausdurchsuchung“, bei der Bundes- kriminalpolizei einen vollständigen und wahrheitsgetreuen Vollzugsbericht zu verlangen und ihnen diesen umgehend zuzustellen (BB.2009.52, act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 23. April 2009 an die Bundeskriminalpolizei zur Stellungnahme weiter und liess am 28. April 2009 dem Rechtsvertreter der Ehefrau von A., welche im erwähn- ten Beschwerdeverfahren BB.2009.28 – BB.2009.30 als Vertreterin ihrer mittlerweile als einzige Beschwerdeführerin verbliebenen Mutter fungierte, die entsprechende Stellungnahme der Bundeskriminalpolizei zugehen (BB.2009.52, act. 5.1). A. selber wurde diese Stellungnahme zu jenem Zeit- punkt offenbar nicht zugestellt.
B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 gelangten A. und seine Ehefrau erneut an die Bundesanwaltschaft und warfen dieser vor, sie habe unterschlagen, dass es sich bei ihrem Anliegen vom 22. April 2009 um eine Beschwerde gemäss Art. 105 bis BStP handle, und beantragten ihr sinngemäss, die Ein- gabe vom 22. April 2009 als Beschwerde im Sinne des Art. 105 bis Abs. 1 BStP zu behandeln (BB.2009.52, act. 1.4). In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter von A. vom 6. Mai 2009 führte die Bundesanwaltschaft aus, sie sei dem Antrag vom 22. April 2009 nachgekommen und habe den Rechtsvertreter der Ehefrau von A. mit einer entsprechenden Stellungnah- me der Bundeskriminalpolizei bedient. Es habe kein Anlass bestanden, den Antrag vom 22. April 2009 anders als einen solchen um Beschaffung eines neuen Vollzugsberichts zu verstehen. Diesem Antrag sei die Bundesan- waltschaft umgehend nachgekommen. Sie führte nebenbei aus, es sei frag- lich, ob ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 105 bis Abs. 1 BStP der Dringlichkeit, welche die Eheleute der Erstattung eines neuen Berichtes
beimassen, entsprochen hätte (BB.2009.52, act. 1.5). Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte A. der Bundesanwaltschaft mit, dass er und seine Rechtsvertreter bis dato keinen neuen, vollständigen und wahrheitsgetreu- en Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei betreffend der Hausdurchsu- chung in Z. erhalten hätten und er deshalb seine Beschwerde gemäss Art. 105 bis Abs. 1 BStP aufrecht erhalte (BB.2009.52, act. 1.6). Die Bun- desanwaltschaft beschied A. gegenüber mit Schreiben vom 19. Mai 2009, dass es sich bei der umstrittenen Hausdurchsuchung um eine Amtshand- lung der Bundesanwaltschaft und nicht um eine selbstständige Amtshand- lung der Bundeskriminalpolizei gehandelt habe, weshalb Art. 105 bis Abs. 1 BStP keine Anwendung finde. Es stehe A. indes frei, gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Akten beim zuständigen Ver- fahrensleiter zu stellen (BB.2009.52, act. 1.1).
fängliche Aufhebung des Entscheids der Bundesanwaltschaft vom 19. Mai
2009 und die Anweisung an die Bundesanwaltschaft, seine Beschwerde
gemäss Art. 105
bis
BStP unverzüglich zu bearbeiten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BB.2009.52, act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (BB.2009.52, act. 5).
In seiner Replik vom 1. Juli 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdeanträgen fest (BB.2009.52, act. 9). Die Replik wurde der Bundes- anwaltschaft am 2. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (BB.2009.52, act. 10).
D. Am 25. Mai 2009 nahm A. im Rahmen einer ihm gewährten Akteneinsicht Kenntnis vom Vollzugsbericht bezüglich der in seinem Fabrikgebäude durchgeführten Hausdurchsuchung (BB.2009.59, act. 1.2). Darauf gelangte er mit Beschwerde gemäss Art. 105 bis Abs. 1 BStP vom 27. Mai 2009 an die Bundesanwaltschaft und beantragte sinngemäss die Zustellung eines neuen, vollständigen und wahrheitsgetreuen Vollzugsberichts, unter Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft (BB.2009.59, act. 1). Diese verwies mit Schreiben vom 8. Juni 2009 auf ih- re Mitteilung vom 19. Mai 2009 und hielt erneut fest, dass Art. 105 bis Abs. 1 BStP keine Anwendung finde, es A. aber freistehe, beim zuständigen Ver-
fahrensleiter einen einlässlich begründeten Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Akten zu stellen (BB.2009.59, act. 1.1).
Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Anweisung an die Bundesanwaltschaft, seine Be- schwerde im Sinne von Art. 105 bis Abs. 1 BStP unverzüglich zu bearbeiten (BB.2009.59, act. 1). Zur Vermeidung unnötiger Weiterungen wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet.
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2009 (BB.2009.52, act. 5) vor, es fehle dem Beschwerdeführer an der Be- schwer, da diesem im angefochtenen Schreiben der Weg aufgezeigt wor- den sei, wie er sein Anliegen korrekt vorzubringen habe. Auf die Be- schwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin verkennt diesbezüglich, dass mit dem angefochtenen Schreiben das eigentliche An- liegen des Beschwerdeführers, nämlich die Durchführung eines Beschwer- deverfahrens nach Art. 105 bis Abs. 1 BStP, abgelehnt wurde. Der Be- schwerdeführer ist daher sowohl materiell wie auch formell beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Ob sein Anliegen zurecht abgewiesen wurde,
ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden des Beschwer- deführers ist daher einzutreten.
Abs. 3 BStP, wonach im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsver- fahrens jede betroffene Person bei der Beschwerdegegnerin die Berichti- gung unrichtiger Daten verlangen kann. Die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber gemachten Angaben, sind somit formell – auch wenn sie ohne Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Grundlage ergangen sind – nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2009 als Nebenbe- merkung ausgeführt hat, dass die Durchführung eines Beschwerdeverfah- rens nach Art. 105 bis Abs. 1 BStP den Dringlichkeitsinteressen des Be- schwerdeführers nicht gerecht würde. Aus jenem Schreiben geht nämlich deutlich genug hervor, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdefüh- rers nur als solcher um Beschaffung eines neuen Vollzugsberichts hat ver- standen werden können (BB.2009.52, act. 1.5).
malistisch, wenn sie das Begehren unter Hinweis auf seine falsche Be- zeichnung und unter Hinweis auf die richtige Vorgehensweise nicht behan- delt, obwohl aus diesem selbst hinreichend deutlich hervorgeht, was ge- meint ist.
Die Beschwerden sind abzuweisen, da für die Durchführung eines Be- schwerdeverfahrens nach Art. 105 bis Abs. 1 BStP kein Raum besteht. Die Beschwerdegegnerin ist aber gemäss Art. 102 bis Abs. 3 und Art. 102 ter BStP gehalten, über die Anträge des Beschwerdeführers mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall, wo sich die schriftlichen Ausführungen der Beteiligten zum Ablauf der Hausdurchsuchungen zum Teil diametral widersprechen und es für die I. Beschwerdekammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur schwer möglich zu erkennen ist, welche Version die richtige ist, wäre die Vermerkung der Bestreitung der Richtigkeit des Inhalts der Akten wohl die angemessene Vorgehensweise.
Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem eigentlichen Beschwerdeantrag unterliegt, wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, nachdem die Beschwerdegegnerin selber die Anträge des Beschwerdefüh- rers auf Berichtigung der Vollzugsberichte noch nicht gehörig behandelt hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Beschwerde- führer sind die geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.--, insgesamt ausmachend Fr. 3'000.--, zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.