Entscheid vom 23. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.13
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Auskunftsbegehren stellte, welche diese am 1. Februar 2010 beantwortete bzw. zur Beantwortung an das Bundesamt für Polizei weiter- leitete (act. 1.3 und 1.4);
der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 bei der Bundesanwaltschaft of- fenbar gegen verschiedene Behördenmitglieder des Kantons Luzern wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und/oder Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Strafanzeige einreichte;
die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
der Beschwerdeführer am 15. März 2010 mit „staatsrechtlicher Beschwer- de“ hiergegen sowie gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte und nebst verschiedenen Auskünften, die Untersuchung der durch Behördenmitglieder des Kantons Luzern angeblich begangenen Ur- kundenfälschung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwalt- schaft zur Neubeurteilung verlangte (act. 1);
das Bundesstrafgericht nicht für die Überprüfung kantonaler Strafurteile zu- ständig ist;
die Nichtfolgegebung einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 100 Abs. 5 BStP nur vom Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe von Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) angefochten werden kann;
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikte kei- nerlei unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erkennbar ist, weswegen er über keine Opfereigen- schaft gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG und somit über keine Legitimation zur Beschwerdeführung verfügt;
3 -
sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einho- lung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.