Entscheid vom 15. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
MINISTERO PUBBLICO DELLA CONFEDERAZIO- NE,
Beschwerdegegner
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 67 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.46
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
der Beschwerdegegner gegen B. und C. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren führt u. a. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54);
er mit Durchsuchungsbefehl vom 22. April 2010 bei der Beschwerdeführe- rin eine Hausdurchsuchung anordnete (act. 1.1), welche am 5. Mai 2010 vollzogen wurde (act. 1.2 und 1.3);
die Beschwerdeführerin mit am 2. Juni 2010 der Post aufgegebener Einga- be bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Durchsuchungsbefehl des Beschwerdegegners Beschwerde erhob (act. 1);
gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Beschwerdegegners die Beschwerde nach den Vorschriften des Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer zulässig ist (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis genommen hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP);
die vorliegende Beschwerde ungefähr einen knappen Monat nach der in Anwesenheit des einzigen Verwaltungsratsmitgliedes als Organvertreter der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung und somit of- fensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf Tagen eingereicht worden ist;
auch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sich darüber im Klaren sein musste, da der ihr ausgehändigte Durchsuchungsbefehl eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beinhaltet (act. 1.1);
es im Falle von durchgeführten und abgeschlossenen Hausdurchsuchun- gen den Betroffenen zudem ohnehin bereits am aktuellen praktischen Inte- resse an der Beschwerdeführung mangelt (TPF 2004 34 E. 2.2);
in materieller Hinsicht an dieser Stelle dennoch festgehalten werden kann, dass in der BStP keine klare Verfahrensvorschrift besteht, wonach in jedem
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Fall vor Anordnung einer Hausdurchsuchung der Inhaber mutmasslich be- weisrelevanter Dokumente zu deren Herausgabe herauszufordern ist (vgl. hierzu ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.9 vom 16. November 2005, E. 3.1);
sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einho- lung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).