Entscheid vom 12. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.4 (Nebenverfahren: BP.2010.3, BP.2010.5)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer sowie gegen weite- re Mitbeteiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;
sie im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens am 13. Januar 2010 insge- samt fünf Verfügungen erliess, mit welchen sie verschiedene Beschlag- nahmen von dem Beschwerdeführer als Inhaber oder wirtschaftlich Berech- tigtem zuzuordnenden Vermögenswerten aufhob und anordnete, dass die Saldi der entsprechenden Konti auf ein Konto der Eidg. Finanzverwaltung zwecks umgehender Weiterleitung in die Konkursmasse der B. AG in Liq. zur grösstmöglichen Deckung der Schadenersatzforderungen der Gläubi- ger einzuzahlen seien (act. 1.1 bis 1.5);
der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Auf- hebung der angefochtenen Verfügungen verlangte (act. 1);
der Präsident der I. Beschwerdekammer mit Verfügung vom 26. Januar 2010 das vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einge- reichte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BP.2010.3 vom 26. Januar 2010);
die I. Beschwerdekammer ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und diesem bis 18. Februar 2010 Frist ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- (Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2010.5 vom 8. Februar 2010);
innerhalb dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, weshalb dem Beschwerdeführer bis 8. März 2010 eine Nachfrist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses gesetzt wurde, andernfalls auf dessen Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
auch innerhalb dieser Nachfrist seitens des Beschwerdeführers keine Zah- lung erfolgte;
auf dessen Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG);
3 -
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichts- kosten zu bezahlen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren sowie die beiden Neben- verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32);
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).