Entscheid vom 26. Juli 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. SÀRL,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Säumnis (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.61
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2010 im Zusammenhang mit dem in den Medien dargestellten Diebstahl von Kundendaten der Bank B. und dem anschliessenden Verkauf an das Finanzministerium des deutschen Bun- deslandes Nordrhein-Westfalen Strafanzeige erhob gegen C., D., E. und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des Diebstahls ge- mäss Art. 139 StGB sowie einer Reihe weiterer Delikte (act. 1.2);
die Beschwerdeführerin diesbezüglich allfällig erforderliche Strafanträge in eigenem Namen stellte und ein Eigeninteresse an der Strafverfolgung gel- tend machte, da sie Aktionärin und Kunde der betroffenen Bank sei (act. 1.2, S. 3);
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. März 2010 mitteil- te, dass die Anzeige in das im gleichen Sachzusammenhang laufende Ver- fahren gegen unbekannte Täterschaft integriert werde und ihre Ausführun- gen, soweit diese inhaltlich etwas Neues beinhalteten, im Rahmen des be- stehenden Verfahrens berücksichtigt würden, weshalb ihrer Anzeige keine Folge gegeben werde (vgl. den entsprechenden Nachweis in act. 1.5, S. 1 unten);
die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin hin dieser mitteilte, dass sie im hängigen Strafverfahren keine Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte habe, nachdem ihr als blosse Anzeigestellerin keine Parteieigenschaft zukomme (act. 1.3);
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf erneute Eingabe hin mitteilte, dass sie als Aktionärin und Kundin der Bank B. keine Geschädigte im Sinne von Art. 34 BStP sei, und erneut wiederholte, dass ihrer Anzeige vom 8. Februar 2010 keine Folge gegeben werde (act. 1.5);
die Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2010 eine weitere Eingabe der Be- schwerdeführerin beantwortete, auf alle vorangehenden Schreiben verwies und sie darauf aufmerksam machte, dass ihr gegen die Nichtfolgegebung kein Rechtsmittel zustehe (act. 1.1);
die Beschwerdeführerin hierauf mit Beschwerde „wegen Säumnis“ vom
zur Anzeige gebrachten Sache ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (act. 1);
nur das Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) befugt ist, die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher diese einer Anzeige keine Folge gibt, innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (Art. 100 Abs. 5 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
die Beschwerdeführerin zwar formell eine Säumnis rügt, materiell jedoch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2010 und somit eine Amtshandlung anficht;
in diesem Schreiben die Beschwerdegegnerin lediglich auf ihre früheren Schreiben verweist, mit welchen sie bereits mitteilte, dass sie der Anzeige der Beschwerdeführerin keine Folge gebe;
es sich offensichtlich weder bei der Beschwerdeführerin noch bei deren Geschäftsführer als natürlicher Person um ein Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG handelt, weshalb diese nicht zur Beschwerde legitimiert sind, womit die Frage nach der vorliegend zweifelhaften Fristwahrung ohne Weiteres offen gelassen werden kann;
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unzulässig erweist, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
4 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.