Beschluss vom 15. April 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: BB.2011.16, BB.2011.17, BB.2011.18
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft gegen D. eine Untersuchung führt wegen des Ver- dachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB sowie des versuch- ten Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Akten BA, pag. 1-00001);
sie im Rahmen dieses Verfahrens u. a. die bei der Bank E. AG liegenden Vermögenswerte der F. Ltd. beschlagnahmte (Akten BA, pag. 7.2.1.-00001 ff.);
sie die diesbezügliche Beschlagnahme mit Verfügung vom 31. Januar 2011 aufhob (act. 1.1);
Rechtsanwalt Rüdy im Namen der eingangs erwähnten Beschwerdeführer
als (mutmassliche) Privatkläger hiergegen am 14. Februar 2011 bei der
Rechtsanwalt Rüdy im Rahmen des Schriftenwechsels vor der I. Be- schwerdekammer die Beschwerde mit Eingabe vom 5. April 2011 zurück- zog und diesbezüglich beantragt, den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (act. 16);
diese Eingabe der Bundesanwaltschaft am 6. April 2011 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 17).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sin- ne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
3 -
die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Par- tei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
die vor Inkrafttreten der StPO geltenden Prozessordnungen und die Recht- sprechung vorsahen, dass die zuständige Behörde unter gewissen Um- ständen von der allgemeinen Regel (im Sinne des Art. 428 Abs. 1 StPO) abweichen konnte, wobei in Art. 428 Abs. 2 StPO diese Ausnahmen vom Gesetzgeber aber offenbar bewusst nur zum Teil übernommen wurden (vgl. hierzu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; vgl. auch DOMEISEN, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 17; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010; Art. 428 StPO N. 6);
vorliegend kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO vor- liegt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen keine Kosten aufzu- erlegen, nicht gutgeheissen werden kann;
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;
die Bundesstrafgerichtskasse den Beschwerdeführern daher Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten hat;
4 -
und erkennt:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1'300.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 15. April 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).