Beschluss vom 11. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.39
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2004 die Liegenschaft Z. in Y. im Eigentum von A. mit einer Grundbuchsperre belegte (act. 6.1) und im wei- teren Verlaufe des Verfahrens weitere Vermögenswerte von A. beschlag- nahmte;
A. und dessen Ehefrau B. im Herbst 2006 aus der genannten Liegenschaft auszogen und die C. AG in Y. seit dem 20. September 2006 mit der Bewirt- schaftung der Liegenschaft beauftragt ist (act. 1.1, S .1 und 2);
in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Schäden an der Liegenschaft Z. auf- traten, welche eine Sanierung unabdingbar machen (act. 1.9, act. 1.1, S. 2);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2011 Fr. 200'000.-- aus den beschlagnahmten Vermögenswerten von A. für Sanierungsmassnah- men und die seit dem 1. Januar 2011 laufenden Unterhalts- und Verwal- tungskosten der Liegenschaft Z. zur Verfügung stellte (act. 1.1, S. 3);
A. mit Beschwerde vom 14. April 2011 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auferlegung der Sanierungskosten der Liegenschaft Z. in Y. auf die Bundesanwaltschaft, respektive die Staats- kasse beantragt (act. 1, Ziff. I.);
die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 be- antragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 6);
A. in seiner Beschwerdereplik vom 24. Mai 2011 sinngemäss an seiner Be- schwerde festhält (act. 8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
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nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);
der Beschwerdeführer am 5. April 2011 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangte und am 14. April 2011 Beschwerde erhob (act. 1, Ziff. II.1), die Beschwerde somit form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 396 Abs. 1 StPO);
der Beschwerdeführer als Eigentümer der beschlagnahmten Vermögens- werte direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO);
die Schäden an der Liegenschaft Z. in Y. von keiner Partei bestritten sind und eine ausbleibende Sanierung zu einem enormen Schaden führen wür- de (act. 1, Ziff. 6);
der Beschwerdeführer der vorzeitigen Verwertung der Liegenschaft zuge- stimmt hat (act. 1, Ziff. 5; act. 6, Ziff. 9) und die Liegenschaft ohne Sanie- rung nicht veräussert werden könnte, womit die anfallenden Kosten Ver- wertungskosten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB darstellen und die Finanzierung der Sanierung durch Verwendung der ebenfalls dem Be- schwerdeführer zuzurechnenden Vermögenswerte somit angebracht ist;
die der Bundesanwaltschaft vorgeworfene Verletzung der Sorgfaltspflicht (act. 1, Ziff. 5) durch den Geschädigten im heutigen Verfahrensstadium al- lenfalls auf dem Weg der Staatshaftung gegen die Bundesanwaltschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beam- ten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) geltend zu machen ist, nachdem die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene StPO keine entspre- chende Klage auf Schadenersatz infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung der Strafverfolgungsbehörden vorsieht;
auf die Beschwerde aus den oben genannten Gründen nicht eingetreten wird;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird und der Restbe- trag von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist (Art. 73
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StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).