Beschluss vom 31. Mai 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.42
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeschuldigte eine Strafuntersu- chung führt, in deren Rahmen sie diesen aufforderte, allfällige Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüche im Sinne des Art. 429 StPO anzumel- den;
A. dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. April 2011 nachkam (act. 1);
er im Rahmen dieser Eingabe in prozessualer Hinsicht beantragte, die Mit- glieder der Bundesanwaltschaft seien in der vorliegenden Sache wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu versetzen (act. 1, S. 2);
die Bundesanwaltschaft am 27. April 2011 diese Eingabe zusammen mit ih- rer Stellungnahme zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);
A. die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft am 29. April 2011 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 3).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweis- verfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Straf- behörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt und die Bundesanwaltschaft betrof- fen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);
3 -
die im prozessualen Antrag ohne weitere Spezifikation erfolgte Formulie- rung, es seien „die Mitglieder der Bundesanwaltschaft“ in den Ausstand zu versetzen, nur so verstanden werden kann, dass die Bundesanwaltschaft als Gesamtbehörde in den Ausstand treten soll;
Ausstandsgesuche nur gegen einzelne Personen, nicht jedoch gegen Ge- samtbehörden gerichtet werden können (BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f. zu Art. 22 f. aOG);
dieser Grundsatz vom Bundesgericht unlängst auch im Bereich der nun- mehr in Kraft getretenen StPO für anwendbar erklärt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011, E. 3.3.1);
daher auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist;
im Gesuch lediglich generelle Polemik, jedoch keine bezüglich bestimmter Personen spezifizierte Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO er- kennbar sind, und auch im Übrigen nicht aus den vorliegenden Akten her- vorgehen, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsste, falls darauf einzutreten wäre;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tra- gen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);
die Kosten dieses Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);
4 -
und erkennt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 31. Mai 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.