Beschluss vom 30. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt E.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO) sowie Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.85
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau B., eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und weiterer Delikte;
A. und Rechtsanwalt E. am 20. April 2011 mit separaten Schreiben die Bundesanwaltschaft ersuchten, E. sei in der Strafuntersuchung gegen A. als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. BB.2011.49);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die Anträge von E. und A. auf Einsetzung von E. als amtlicher Verteidiger von A. abwies, wo- gegen E. bzw. A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (vgl. BB.2011.49);
im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgehalten wurde, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkon- flikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei;
infolge dessen die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Au- gust 2011 Rechtsanwalt C. sowie als dessen Substitut Rechtsanwalt D. als amtlichen Verteidiger von A. einsetzte;
von Rechtsanwalt C. sowie Rechtsanwalt D. aus der amtlichen Verteidi-
gung beantragt und das Gesuch um Ausstand beinahe aller Mitglieder der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellt (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Ver- tretung von A. durch E. ein Interessenkonflikt besteht und somit diese Ver- tretung nicht zulässig ist;
die Frage betreffend Vertretung von A. durch E. somit eine „res iudicata“ darstellt;
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E. deshalb nicht rechtsgültig im Namen und im Auftrag von A. in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren und den damit zusam- menhängenden Nebenverfahren auftreten kann;
infolge dessen mangels Vertretungsbefugnis von E. nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden kann;
sich durch das Verhalten von E. der Verdacht der missbräuchlichen Aus- übung des Anwaltsberufs aufdrängt, weswegen im Falle weiterer Eingaben von E. als Vertreter von A. eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vorbehalten wird;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
Bellinzona, 30. August 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.