Beschluss vom 21. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 21
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft dem da- maligen amtlichen Verteidiger von A. in der gegen diesen gerichteten Strafuntersuchung betreffend gewerbsmässigen Betrug und weitere Delikte die Parteimitteilung zum Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zu (act. 1.1). In dieser Mitteilung gab die Bundesanwaltschaft bekannt, dass im Verlauf der Monate Juli und August 2012 noch Befragun- gen mit B. und mit C. durchgeführt würden. Es wurde Frist bis zum 9. Ju- li 2012 angesetzt, um sich für die Einsicht in die "physischen Akten und Beweismittel" in Bern voranzumelden. Schliesslich wurde Frist angesetzt bis 15. August 2012, um Anträge auf Befragung von Personen, und bis 30. August 2012, um Anträge auf Durchführung weiterer Beweismassnah- men zu stellen.
B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 entliess die Bundesanwaltschaft die bishe- rigen Verteidiger von A. mit sofortiger Wirkung aus ihrem amtlichen Vertei- digungsmandat (act. 1.12).
C. Mit selbst verfasster Eingabe vom 9. Juli 2012 stellte A. der Bundesanwalt- schaft zahlreiche Fragen, brachte Kritik am Strafverfahren an und stellte insgesamt acht Anträge, so u. a. um Erstreckung der in der Parteimitteilung anberaumten Fristen, um Verschiebung bzw. um Wiederholung von Ein- vernahmen (act. 1.2). Gemäss der Darstellung von A. sei seitens der Bun- desanwaltschaft auf diese sowie auf weitere Eingaben (act. 1.3, 1.4, 1.5) hin keine Reaktion erfolgt (vgl. act. 1, Ziff. 1.6, 2.6, 3.6, 4.6, 5.8, 6.5, 7.4, 8.6). Bei den Akten befindet sich jedoch ein Schreiben der Bundesanwalt- schaft vom 20. Juli 2012, gemäss welchem sie in genau diesem Zeitraum mit A. betreffend dessen Wunsch nach Akteneinsicht und deren Modalitä- ten in Kontakt stand (act. 22.4).
D. Am 7. August 2012 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsver- zögerung nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Die Beschwerdegegnerin habe über den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Ju- li 2012 zur Fristerstreckung der ausserordentlich kurz angesetzten Frist (9. Juli 2012) für die Einsicht in die physischen Akten und Beweismittel umgehend zu entscheiden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2012 schliesst die Bundesan- waltschaft auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Verteidi- gungssituation des Beschwerdeführers geklärt ist, eventualiter auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 3).
Am 9. August 2012 sagte die Bundesanwaltschaft die Einvernahmen von C. teilweise ab und verlängerte den Beschuldigten die Frist zur Stellung von Beweisanträgen einheitlich bis 8. Oktober 2012 (act. 3.4). Am 23. August 2012 sagte die Bundesanwaltschaft auch die übrigen Einver- nahmen von C. ab (act. 22.1). Am 5. Oktober 2012 nahm die Bundesan- waltschaft gegenüber dem am 5. September 2012 neu eingesetzten amtli-
chen Verteidiger (vgl. act. 11.1) von A. die angesetzte Frist zur Stellung von Beweisanträgen formell ab (act. 22.3). Im Rahmen ihrer Eingabe vom 8. November 2012 teilte die Bundesanwaltschaft schliesslich mit, dass A. bereits vor wie auch nach Einreichung seiner Beschwerde am 7. August 2012 soweit überhaupt möglich vollumfänglich elektronisch Ak- teneinsicht gewährt worden sei (act. 22, S. 2).
Der neu eingesetzte amtliche Verteidiger von A. nahm am 18. Okto- ber 2012 erstmals zum vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung und hält ausdrücklich an den gestellten Beschwerdeanträgen fest. Die Be- schwerde sei zu entscheiden, soweit die einzelnen Beschwerdepunkte noch offen und durch die Beschwerdegegnerin noch nicht behandelt wor- den seien (act. 18). In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 8. No- vember 2012 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde im Sinne ihres bereits am 20. August 2012 gestellten Eventualantrages unter Kos- tenfolgen zulasten des Beschwerdeführers zu entscheiden (act. 22). In sei- ner Stellungnahme vom 27. November 2012 liess A. mitteilen, die Ziffern 2, 5, 7 und 8 der Anträge der Beschwerde vom 7. August 2012 seien bis dato nicht erledigt und noch zu entscheiden (act. 25). Diese Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft am 28. November 2012 zur Kenntnis ge- bracht (act. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können namentlich auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); wobei die Beschwerde diesfalls an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 27. November 2012 aus, die mit Beschwerdeschrift vom 7. August 2012 erhobenen Anträge 2, 5, 7 und 8 seien noch nicht erledigt und deshalb von der Beschwerdekam- mer noch zu behandeln. Die Beschwerdekammer schliesst daraus, dass
der Beschwerdeführer die Anträge 1, 3, 4, und 6 als behandelt erachtet, weshalb auf die diesbezüglich erhobene Beschwerde nachfolgend nur in summarischer Weise eingegangen wird.
2.1 Bei Antrag 2 geht es um eine vom Beschwerdeführer an die Beschwerde- gegnerin gestellte Frage zur Handhabung der Akten und Beweismittel und insbesondere um die Antwort auf die Frage, ob sämtliche Akten und Be- weismittel eingescannt und elektronisch verfügbar gemacht worden seien oder nicht. Die zweite in diesem Antrag enthaltene Frage ist diejenige nach dem Verbleib des entsprechenden schriftlichen Auftrags des Untersu- chungsrichters. Mit dem Beschwerdeantrag wird die umgehende Beantwor- tung der Fragen durch die Beschwerdegegnerin verlangt; es soll mit ande- ren Worten die Beschwerdegegnerin dazu gebracht werden, bestimmte Fragen zur Akten- bzw. Untersuchungsführung zu beantworten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen die Untersu- chungsführung durch die Beschwerdegegnerin in allgemeiner Art anzwei- felt, handelt sich um Verfahrensbereiche, die nicht der Überprüfung durch die Beschwerdekammer unterliegen, sondern typischerweise der Auf- sichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft oder dem Sachgericht vorzu- tragen sind, falls die angeblich mangelhafte Untersuchungsführung einen gehörswidrigen Einfluss auf die Qualität der Beweise bzw. auf deren Voll- ständigkeit gehabt haben sollte. Auf Antrag 2 ist damit nicht einzutreten. An dieser Stelle bleibt lediglich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin bereits am 21. Januar 2011 mit kurzer Be- gründung mitgeteilt wurde, weshalb das Aktenstück pag. 5-129-0001 aus den Akten entfernt wurde (act. 1.2, Beilage 2).
2.2 Antrag 5 befasst sich mit der Wiederholung der Einvernahme der Zeugin E., welche von der Beschwerdegegnerin formlos abgelehnt worden sein soll. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lief die Frist zur Antragstellung für die Befragung von Personen gemäss Verfügung vom 27. Juni 2012 (act. 1.1, S. 3), weshalb Antrag 5 bzw. die diesbezügliche Beschwerdefüh- rung verfrüht erfolgte. In der Zwischenzeit wurde die Frist zur Beweisan- tragstellung sogar erstreckt bzw. abgenommen (act. 22.3). Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
2.3 Gemäss Antrag 7 soll umgehend entschieden werden, ob die Einvernah- men von E. und G. "sowie allfällige weitere nach diesem rechtswidrigen Muster erfolgte Einvernahmen" aus dem Recht gewiesen oder "bei Bedarf vollständig zu wiederholen seien". Zum einen handelt es sich auch hier um Beweisanträge, für welche die Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
lief bzw. im heutigen Zeitpunkt abgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit erhalten, diese Anträge zum gegebenen Zeitpunkt zu stel- len, falls sich dies dannzumal noch als notwendig erweist. Zu bemerken ist auch, dass der Antrag bezüglich der einvernommenen bzw. einzuverneh- menden Personen teilweise nicht spezifiziert ist. Zum anderen wird die Dringlichkeit ("umgehend") des Entscheides, der beantragt wird, bezüglich dem für das Eintreten hier wesentlichen Beweisgefährdungserfordernis (Art. 394 lit. b StPO) in keiner Art und Weise begründet. Auch auf Antrag 7 ist nicht einzutreten.
2.4 Bei Antrag 8 handelt es sich wiederum um einen Beweisergänzungsantrag, der zur Zeit der Beschwerdeerhebung aus den bereits genannten Gründen verfrüht war, weil der Beschwerdeführer jederzeit Gelegenheit hat, Beweis- anträge zu stellen, bzw. dazu noch einmal formell aufgefordert werden wird. Auch auf Antrag 8 ist nicht einzutreten.
2.5 Antrag 1 beruht auf einem offensichtlichen Missverständnis des Beschwer- deführers. In der Parteimitteilung wurde den Betroffenen Frist gesetzt, sich bis 9. Juli 2012 zur Einsicht in die physischen Akten und Beweismittel schriftlich voranzumelden, wobei die Zeitfenster für die effektive Einsicht- nahme erst anschliessend festgelegt würden. Die mit Antrag 1 des Be- schwerdeführers zu erstreckende Frist zur Einsichtnahme als solche, be- stand also gar nicht, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Den verbleibenden, bereits am 9. Juli 2012 gestellten Anträgen auf Erstre- ckung von Fristen und Verschiebung von Einvernahmen wurde zwischen- zeitlich zwar entsprochen. Von Beginn weg jedoch begründete der Be- schwerdeführer diese Anträge damit, dass seine notwendige Verteidigung zu jenem Zeitpunkt nicht sichergestellt gewesen sei, was ihm nicht erlaube, mit genügendem juristischem Beistand Beweisanträge zu stellen bzw. sein Teilnahmerecht an den Einvernahmen wahrzunehmen (act. 1.2). Seine Rechtsverzögerungsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer am 7. Au- gust 2012, somit mindestens eine Woche vor Ablauf der noch laufenden Fristen und vor Beginn der noch ausstehenden Einvernahmen von C. ein. Dies im Wissen darum, dass sich die Beschwerdegegnerin bewusst war, dass er notwendig verteidigt werden muss (vgl. act. 1.12), dementspre- chend Bemühungen zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im Gange waren und offenbar bereits die im Juli ange- setzten Einvernahmen von B. unter Hinweis auf diese Situation abgesagt wurden (vgl. act. 3.4) bzw. der Termin zur Einreichung von weiteren Be- weisanträgen ohnehin unter ausdrücklichem Vorbehalt des Verlaufs der Befragungen von C. stand (vgl. act. 1.1). In Anbetracht dieser Umstände konnte der Bundesanwaltschaft nicht Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, wenn sie im Bemühen um die Einsetzung einer neuen amtlichen
Verteidigung diese Fristerstreckungs- und Verschiebungsgesuche nicht auf Vorrat behandelte, sondern zuwartete, um die entsprechenden Fragen al- lenfalls mit der neuen amtlichen Verteidigung klären zu können. Die Be- schwerdeanträge 3, 4 und 6 erwiesen sich damit bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde als verfrüht, weshalb auch auf diese nicht einzutreten ist.
In seiner Eingabe vom 27. November 2012 (act. 25) führt der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Vorwürfe der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung stünden nach wie vor und immer verstärkter im Raum. Nach dem oben Gesagten ist hierzu festzuhalten, dass die Rügen angeblicher Rechtsverzögerungen bzw. –verweigerungen, welche der Beschwerdefüh- rer konkret benannt hat, sich als verfrüht erwiesen haben. Mangels weiterer spezifizierter Begründung bleibt damit kein Raum für die Prüfung eventuel- ler zusätzlicher angeblicher Verfahrensmängel. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.