Refusal of requested appointed defence upheld

BB.2012.145Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer25.09.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the Federal Prosecutor's appointment of Rechtsanwalt C. as his official defence counsel and insisted on appointing Rechtsanwalt B. instead. The Criminal Appeals Chamber held that the complaint had no suspensive effect, so C. already represented A. officially. It further found that B. could not be appointed because of the previously established conflict of interest and because the prosecutor had already secured A.'s defence rights. The chamber considered A.'s conduct abusive and dismissed the complaint as manifestly unfounded, imposing court costs of CHF 500 on him.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 1 lit. a, Art. 133, Art. 387 und Art. 390 Abs. 2 StPO; notwendige Verteidigung und Rechtsmissbrauch: Wird dem Beschuldigten bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt, so ist eine Beschwerde gegen diese Bestellung mangels gegenteiliger Anordnung nicht aufschiebend; die Verteidigung ist damit sofort wirksam. Ein erneuter Antrag auf Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn dessen Mandat wegen Interessenkollision bereits rechtskräftig bzw. wiederholt verweigert wurde. Das Institut der notwendigen Verteidigung steht unter dem Verbot des Rechtsmissbrauchs; zweckwidrige, obstruktive Inanspruchnahme zur Vereitelung der Verfahrensführung genügt nicht. Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 25. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 45

  • 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

  • die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte führt;

  • bereits mehrfach festgehalten wurde, dass dieses Verfahren eine notwen- dige Verteidigung für A. erfordert und diesem bereits mehrere Verteidiger zur Seite gestellt wurden (act. 2, E. 2);

  • A. bis anhin jede Bestellung eines notwendigen Verteidigers ablehnte bzw. die Zusammenarbeit mit diesem verweigerte oder durch sein Verhalten verunmöglichte (act. 2);

  • er bereits mehrfach um Ernennung von Rechtsanwalt B. als amtlichen Ver- teidiger ersuchte, was jedoch von der Bundesanwaltschaft wie auch von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgrund des bestehen- den Interessenskonflikts, begründet durch die Verteidigung der Ehefrau von A. durch RA B., im gleichen Sachzusammenhang abgelehnt bzw. auf ent- sprechende Beschwerden nicht eingetreten wurde (vgl. hierzu die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011; BB.2011.85 vom 30. August 2011 sowie das hierzu ergangene bestätigen- de Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2011 vom 26. September 2011; BB.2011.77 vom 2. November 2011);

  • die Bundesanwaltschaft A. mit Verfügung vom 5. September 2012 Rechts- anwalt C. als amtlichen Verteidiger zur Seite stellte, wobei sie A. mitteilte, es sei ihm freigestellt, eine Wahlverteidigung zu bestellen, wovon allerdings das amtliche Verteidigungsmandat unberührt bleiben würde, um eine weite- re Verfahrensverschleppung zu verhindern (act. 2);

  • A. dagegen mit Schreiben vom 14. September 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte und mitteilt, da er noch nicht ordentlich verteidigt sei, könne er die Sache betreffend noch keine Anträge stellen, er beantrage deshalb nur, ihm sei von der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein amtlicher Verteidiger in der Person von RA B. zu bestellen (act. 1);

  • gemäss Art. 387 StPO der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- kommt, sofern keine anderslautende Anordnung getroffen worden ist;

  • 3 -

  • der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weswegen der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch RA C. amtlich verteidigt ist;

  • den Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung von RA B. als amtlichen Verteidiger bereits mehrfach von der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts abgewiesen worden ist;

  • die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer, wie zu- vor ausgeführt, bereits amtlich verteidigt ist;

  • anzumerken ist, dass auch das Institut der notwendigen Verteidigung unter dem Verbot des Rechtsmissbrauchs steht, wobei von einem Missbrauch insbesondere dann auszugehen ist, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 131 I 185 E. 3.2.4);

  • die Beschwerdegegnerin durch die Einsetzung von RA C. als amtlichen Verteidiger alles unternommen hat, um die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers in seinem Strafverfahren sicherzustellen;

  • der Beschwerdeführer durch sein obstruktives Verhalten hinsichtlich der Frage seiner Verteidigung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen an den Tag legt;

  • die Beschwerde daher insgesamt als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO abzuweisen ist, weswegen die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

  • 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Rechtsanwalt C.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

appointed defenceconflict of interestsuspensive effectabuse of rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the appointment of official defence counsel had suspensive effect.

Extrahierter Entscheid

No suspensive effect attached, so C. already acted as appointed counsel when the complaint was decided.

Extrahierte Begründung

Under Art. 387 StPO the complaint has no suspensive effect absent a contrary order; none was issued.

Kernrechtsfrage

Whether B. had to be appointed as A.'s official defence counsel.

Extrahierter Entscheid

No. The request was again rejected because B. had already been excluded for a conflict of interest and A. was already sufficiently officially defended by C.

Extrahierte Begründung

The same request had been refused repeatedly; the prosecutor ensured A.'s defence rights by appointing C.; A.'s conduct was obstructive and abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was manifestly unfounded and no exchange of written submissions was needed.

Extrahierter Entscheid

Yes, the complaint was manifestly unfounded, so the chamber dispensed with a written exchange.

Extrahierte Begründung

Because A. was already officially defended and sought to misuse the institution of necessary defence, the complaint lacked merit under Art. 390(2) StPO.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs and in what amount?

Extrahierter Entscheid

A. must bear the costs; the fee was fixed at CHF 500.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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