Beschluss vom 15. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., Zustelladresse: B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2012.16
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. am 16. Januar 2012 einen Strafbefehl erliess, worin sie ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilte (act. 5.1);
A., bzw. sein „ehrenamtlicher Betreuer“ B. dagegen mit Schreiben vom
die Bundesanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 27. Januar 2012 auf die Einsprache nicht eintrat, mit der Begründung, gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO sei die Verteidigung der beschuldigten Person in Strafsachen den Anwälten vorbehalten, B. sei nicht in einem Anwaltsregister eingetragen und sich A. nicht direkt mit einer Einsprache an die Bundesanwaltschaft gewandt habe (act. 2.3);
A. gemäss Track-and-Trace-Auszug der Schweizerischen Post diese Ver- fügung am 3. Februar 2012 am Schalter in Z. abgeholt hat (act. 5.2);
A. in Zusammenarbeit mit B. am 12. Februar 2012 gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben hat (act. 2);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist;
die vorliegende Beschwerde vom 12. Februar 2012 auch von A. persönlich unterschrieben wurde, weswegen sie eindeutig ihm zugerechnet werden kann und kein Fall einer Verteidigung im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vorliegt, weshalb diese Eingabe auch als eigene Beschwerde von A. ent- gegenzunehmen ist;
A. unzweifelhaft auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2012 hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
die Beschwerde entgegen der Darstellung der Bundesanwaltschaft recht- zeitig erhoben wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
3 -
sich die Einsprache vom 26. Januar 2012 in zwei Teile gliedert, wovon der erste Teil nur von B., der zweite jedoch auch von A. persönlich unterzeich- net ist (act. 2.2);
aus der Begründung des zweiten Teils der Einsprache eindeutig hervor- geht, dass A. gegen den Strafbefehl vom 16. Januar 2012 persönlich Ein- sprache erheben wollte (vgl. Rubrum des zweiten Teils der Einsprache), die er als beschuldigte Person nicht weiter begründen musste (Art. 354 Abs. 2 StPO);
dieser zweite Teil der Einsprache eindeutig A. zugerechnet werden kann und von diesem eigenmächtig unterschrieben wurde, weswegen ein Nicht- eintreten auf die Einsprache als überspitzter Formalismus seitens der Be- schwerdegegnerin zu werten ist, insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich bei A. und B. um Laien handelt und A. als beschuldigte Per- son zur Erhebung der Einsprache legitimiert ist (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO);
die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Ja- nuar 2012 einzutreten und diese zu behandeln;
der Beschwerdeführer in Anwendung der richterlichen Fürsorgepflicht dar- auf hingewiesen wird, dass er als beschuldigte Person gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO nur durch einen Anwalt oder eine Anwältin verteidigt werden kann;
bei diesem Verfahrensausgang keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine erheblichen Um- triebe entstanden sind, weshalb ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten ist.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird an- gewiesen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2012 einzutreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.
Bellinzona, 15. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).