Beschluss vom 18. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.9 1
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit der von der Bundesanwaltschaft zur Hauptsache gegen B. geführten Untersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Ver- untreuung und Geldwäscherei wurde auch eine Untersuchung gegen des- sen Ehefrau A. wegen Geldwäscherei eröffnet und in der Folge auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgedehnt (act. 3, S. 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft die Unter- suchung gegen A. wegen Geldwäscherei ein und verfügte die Nichtan- handnahme der Strafverfolgung gegen A. wegen mehrerer weiterer Straf- tatvorwürfe, insbesondere auch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (act. 3). In der Einstellungsverfügung wurden mehrere Zwangsmassnah- men aufgehoben, andere wurden ausdrücklich aufrechterhalten, insbeson- dere die Kontosperre über das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Z. (act. 3, S. 19). Wie sich der Einstellungsverfügung allerdings entneh- men lässt, handelt es sich bei dieser lediglich um eine Teileinstellung; das gegen A. geführte Verfahren im Zusammenhang mit der Darlehensgewäh- rung der D. AG zugunsten der E. AG wird weitergeführt (act. 7.1, S. 12).
B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (act. 1) erhob A. gegen die Einstellungsver- fügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und stellte mehrere Anträge, von welchen in der Zwischenzeit lediglich An- trag 1 (bezüglich des Kontos von A. bei der Bank B., Z.) aufrechterhalten wird, nachdem die Bundesanwaltschaft A. in verschiedener Hinsicht entge- genkam (act. 14, S. 2). Die Bundesanwaltschaft reichte ihre Beschwerde- antwort mit Eingabe vom 23. Juli 2012 ein (act. 7), und die Replik von A. datiert vom 17. August 2012 (act. 14). Am 20. August 2012 wurde diese in- klusive Beilagen in Kopie der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen im Einzelnen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeer- hebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Als Beschuldigte in der Strafuntersuchung ist die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Be- schlagnahme eines auf ihren Namen lautenden Bankkontos weiterhin auf- rechterhalten wird (act. 7.1., S. 19, Ziff. 5.4). Die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 ist beim Vertreter der Beschwerdeführerin am 11. Ju- ni 2012 eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2012, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingegangen am 21. Ju- ni 2012, wurde die Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
gegen ihren Ehegatten laufenden Verfahren der Einziehung unterliegen. Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat diese bzw. die entsprechende Beschlagnahme zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einzie- hungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB auch in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄ- DEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen im Zeitpunkt der Ein- stellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegens- tände und Vermögenswerte freizugeben.
3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebe- ne provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufi- gen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1245). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der „hinrei- chende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundes-
strafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlag- nahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnis- se vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfer- tigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzun- gen für die konservatorische Beschlagnahme gelten auch im Hauptverfah- ren (TPF 2009 40 E. 2.1).
3.2 Vorliegend fällt als Grundlage einer Einziehung insbesondere Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in seiner bis 31. Dezember 2006 gel- tenden Fassung ("a.F."), gemäss welchem das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten anordnet, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, in Betracht. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB a. F.). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Ver- mögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB a. F.).
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, das in Frage stehende Konto sei ein persönliches Konto, das sie lange vor Ver- fahrensbeginn geäufnet habe (act. 1, S. 4), und es wird in den Rechts- schriften eine relativ ausgiebige Diskussion zu diesem Thema geführt. Die dieser Diskussion beigefügten Unterlagen zeigen auf, dass die zwar äus- serlich getrennt geführten Kreditkartenkonti ihre Haftungsgrundlage im Erstkartenantrag haben, der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin unter- zeichnet wurde, und in welchem er sich verpflichtete, solidarisch für die Karte der Beschwerdeführerin zu haften (act. 7, Beilage 8). Diese solidari- sche Haftung lässt zwar den Schluss zu, dass es auch der Ehegatte war,
der die Konti alimentierte und diesem deshalb die im Zeitpunkt der Be- schlagnahme auf den Konten vorhandenen Beträge zustanden, bzw. es sich um Deliktsbeträge aus dessen kriminellem Umlageverfahren handelt. Auf der anderen Seite ist es nicht akzeptabel, wenn in dieser bereits 8 Jah- re dauernden, kurz vor der Anklage sich befindlichen Strafuntersuchung bezüglich der Herkunft gewisser Geldmittel auf einem Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet, lediglich pauschale Hinweise gemacht werden (act. 7.1, S. 9 oben: "Nachdem auch heute davon auszugehen ist,..."), und das Konto gestützt auf diese vagen Angaben beschlagnahmt bleiben soll. Die Beschlagnahme dieses Kontos lediglich als Verbrechenserlös des Verbrechens eines Dritten, d.h. des Ehemanns der Beschwerdeführerin, zu bezeichnen, steht auch in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass ganz offensichtlich auch auf dem Wege der Ersatzforderungsbeschlag- nahme sicherstellbare Kostenansprüche gegen die Beschwerdeführerin bestehen, soll doch einerseits ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten (welches Verfahrens?) verwendet (act. 7.1, S. 19, Ziff. 6.), und andererseits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin weitergeführt werden, auf welches offenbar 1/5 der Kosten entfallen soll (act. 7.1, S. 12). Ähnliches gilt für den Tatverdacht, auf welchen sich die Beschlagnahme stützt, der ebenfalls Voraussetzung für die Weiterführung der Beschlagnahme bildet, und welcher dem angefoch- tenen Entscheid ebenfalls nur in Ansätzen entnommen werden kann. Auf- grund der Widersprüche, Ungereimtheiten und Begründungsmängel genügt der Entscheid den Ansprüchen nicht, die daran insbesondere unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs gestellt werden müssen. Er ist aus diesen Gründen bezüglich Ziff. 5.3 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Vorinstanz wird den Entscheid neu zu fassen und dabei kon- kret darzustellen haben, ob es sich beim zur Frage stehenden Konto um Deliktsgut oder dessen Surrogat, oder ob es sich um Vermögenswerte der Beschwerdeführerin handelt. Darzustellen ist auch konkret, aufgrund wel- chen konkreten Tatverdachts das Konto beschlagnahmt bleiben soll, und welchem Typ der Beschlagnahme das Konto unterliegt (Art. 263 StPO bzw. Art. 71 StPO).
3.4 Ziff. 5.3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 im Verfahren SV.11.0096 ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägun- gen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vom Rückzug der übrigen in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2012 gestellten Anträge ist Vormerk zu nehmen.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
4.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts zu bemessen. Vorliegend er- scheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) ange- messen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Vom Rückzug der beschwerdeführerischen Anträge mit Ausnahme von An- trag Ziff. 1. der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2012 wird Vormerk genom- men.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, Ziff. 5.3 des Dispositivs der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2012 wird aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Partei- entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
Bellinzona, 19. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).