Beschluss vom 17. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin B.,
Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), Wiederherstel- lung (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 81
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. Ap- ril 2012 A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt wurde;
A., vertreten durch Rechtsanwältin B. (nachfolgend "RA B."), dagegen Ein- sprache erhob;
die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf die Einsprache nicht eintrat;
die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde von A. gut- hiess, die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufhob und die Angelegenheit zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückwies (Verfahrensakten, 75 100 001);
A. ein Gesuch um Anordnung einer notwendigen und amtlichen Verteidi- gung stellte; die Strafkammer ihn in diesem Zusammenhang am
RA B. im Verfahren vor der Strafkammer ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (act. 1);
RA B. mit Schreiben vom 24. September 2013 innerhalb verlängerter Frist mitteilte, dass sich an den finanziellen und familiären Verhältnisse nichts geändert habe und diesbezügliche Belege einreichte; RA B. zudem mitteil- te, dass sie vom 30. September 2013 bis 30. November 2013 ferienabwe- send sei, und die Strafkammer ersuchte, in diesem Zeitraum keine Zustel- lungen vorzunehmen und keine fristauslösenden Verfügungen zu erlassen (Verfahrensakten, 75 201 004);
die Strafkammer mit Schreiben vom 27. September 2013 RA B. mitteilte, dass ihrem obgenannten Ersuchen nicht entsprochen werde; die Zustellung des Schreibens vom 27. September 2013 (vorab per Telefax) an das von RA B. bezeichnete Zustelldomizil erfolgte; die Strafkammer vergeblich ver- suchte, RA B. das Schreiben vom 27. September 2013 direkt per Telefax zukommen zu lassen (Verfahrensakten, 75 300 005 ff.);
3 -
die Strafkammer mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Gesuch von A. um (per 28. Oktober 2004 rückwirkende) Anordnung einer notwendigen und einer amtlichen Verteidigung abwies (act. 3.1);
A. dagegen mit Eingabe vom 27. November 2013 Beschwerde erhebt, und Wiederherstellung der Frist beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
die Verfügung vom 16. Oktober 2013 RA B. am 18. Oktober 2013 an das von ihr bezeichnete Zustelldomizil zugestellt wurde (Verfahrensakten, 75 950 013); RA B. nicht bestreitet, dass die Eingabe vom 27. Novem- ber 2013 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (act. 1);
gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; die Partei dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe; das Gesuch bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Ver- fahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO);
RA B. geltend macht, sie habe aufgrund ihrer Ferienabwesenheit die Be- schwerdefrist versäumt;
eine Rechtsanwältin sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2 mit Ver- weis auf BGE 99 II 352 E. 4);
RA B. vorbringt, sie habe die Strafkammer mit Schreiben vom
senheit aufmerksam gemacht und sie sei vom 27. September 2013 bis 29. Oktober 2013 im Urlaub gewesen;
dieses Verhalten - ein Schreiben zwei Tage vor einer einmonatigen Ur- laubsabwesenheit per Post abzusenden und zu hoffen, dass ein Strafge- richt die einmonatige Urlaubsabwesenheit der Rechtsanwältin berücksichti- gen werde - als grob fahrlässig einzustufen ist;
das Verschulden des Vertreters der Partei angerechnet wird (SCHMID, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Art. 94 N 4);
der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen kann, dass ihn kein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO treffe;
nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.