Verfügung vom 30. Dezember 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 85
Sachverhalt:
A. Im vorliegenden Verfahren ficht Rechtsanwalt A. die Höhe seiner Ausla-
genentschädigung im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2012.46 vom 7. November 2013 an. Er strebt an, dass ihm die
Kosten eines privaten Übersetzers von Fr. 2'961.-- (nachfolgend "die Über-
setzungskosten") ersetzt werden. Die Übersetzung betrifft das Dokument
"Bericht des italienischen Ministeriums für Inneres" vom 15. April 2010
(nachfolgend "der Bericht"; cl. 14 pag. 14 410 007–024 [17 Seiten]). Dazu
kam es folgendermassen:
B. Mit Urteil vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) sprach die Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts (hernach "Strafkammer") B., C. und D. der strafbaren Vor-
bereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260
bis
Abs. 1 StGB
sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss
Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig und verhängte gegen sie unbedingte Frei-
heitsstrafen. RA A. ist der amtliche Verteidiger von B.
Das Verfahren wurde in deutscher Sprache geführt. B. ist italienischer Mut-
tersprache und ohne Deutschkenntnisse. In der Hauptverhandlung befragte
ihn ein italienischsprachiges Gerichtsmitglied. Eine anwesende Dolmet-
scherin übersetzte die Einvernahme von zwei Zeugen ins Italienische, wie
auch den Beweisbeschluss des Gerichts. Das am Ende der Verhandlung
mündlich verkündete Urteilsdispositiv und die mündliche Begründung des
Urteils wurden nicht entsprechend übersetzt (aus dem Urteil des Bundes-
gerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012, E. 2.1).
Die Strafkammer entschädigte RA A. für das Verfahren SK.2011.6 mit se-
paratem Urteil SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 (E. I). Dieser Entscheid ist
rechtskräftig.
C. Das Bundesgericht hob das Urteil SK.2011.6 am 12. November 2012 auf
und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück
(Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011; act. 1.1 S. 4 E. D und E). Aus-
schlaggebend war, dass sich unter anderem der Bericht nicht in den Straf-
akten befunden hatte.
Daraufhin forderte die Strafkammer von der Bundeskriminalpolizei den Be-
richt ein. RA A. erhielt am 28. Januar 2013 umfassend Einsicht. Er stellte
danach Beweisanträge und Anträge zum Verfahren (act. 1.1 S. 4 E. F).
D. Das Urteil der Strafkammer vom 7. November 2013 (SK.2012.46) entschä-
digte RA A. für die amtliche Verteidigung seit der Rückweisung und zwar
mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.; act. 1.1 S. 42 Ziff. VI.1. Abs. 1). Frühere Kos-
ten und Entschädigungen, wie gemäss Urteil SK.2011.6 vom 22. Juli 2011
zugesprochen, blieben unverändert (act. 1.1 S. 34 E. 5.1 und 6.1). Anders
als beantragt, entschädigte das Urteil keine Übersetzungskosten (act. 1.1
S. 34 f. E. 6.2).
E. Dagegen reichte RA A. am 2. Dezember 2013 Beschwerde ein (act. 1) und
beantragt:
"1. Dispositiv-Ziffer IV.1. Abs. 1 (richtig: Ziffer VI.1. Abs. 1) des Urteils vom
7. November 2013 im Verfahren SK.2012.46 sei aufzuheben;
2. dem Beschwerdeführer sei zusätzlich zur ausgerichteten Entschädigung für
seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von B. im Betrag von CHF 4'000.-
(inkl. MwSt) eine Entschädigung für die Auslagen im Betrag von CHF 2'961.-
auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin."
Eingeladen zur Stellungnahme, reichte die Strafkammer am
12. Dezember 2013 eine Vernehmlassung ein (act. 3). Sie wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des
Bundes kann – ausser gegen verfahrensleitende Entscheide – bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vor-
schriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (hernach "StPO-
Beschwerde"; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37
Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement
BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Zur Beschwerde berechtigt sind jede Partei oder anderen Verfahrensbetei-
ligten, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO;
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Zu entscheiden ist vorab, ob die Beschwerdekammer nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts für die Beschwerde funktionell zuständig ist.
Dem amtlichen Verteidiger steht gegen den Entschädigungsentscheid des
erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die
StPO-Beschwerde offen. Dies, da der amtliche Verteidiger (wie auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft) nicht Verfahrenspar-
teien sind (Art. 104 Abs. 1 StPO). Was ihr Honorar betrifft, gründet die
Rechtsmittellegitimation nicht in Art. 382 StPO, sondern in der besonderen
Regelung des Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m.
Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO (BGE 139 IV 199 E. 5.2).
Allerdings ist die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel und die StPO-
Beschwerde im Verhältnis zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsge-
richt auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin-
stanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsob-
jekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Ein-
wände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung
mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6).
1.3 Das vorliegend gegen das Urteil der Strafkammer mögliche Rechtsmittel
ans Bundesgericht ist allerdings keine Berufung nach StPO, sondern eine
Beschwerde nach Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG legitimiert zur Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht (hernach "BGG-Beschwerde"), wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
hat; dazu zählt nach Ziffer 5 insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus-
wirken kann. Nicht speziell erwähnt ist der amtliche Verteidiger.
BGE 139 IV 199 E. 2 und 5.4 behandelt für gewissen Fragen private und
amtliche Verteidigungen gleich. Gegen Entscheide über Entschädigungen
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO (darunter also für die Kosten des privaten
Verteidigers) ist für die Verfahrensparteien die BGG-Beschwerde gegeben
(BGE 139 IV 206 E. 1).
1.4 Zwischen der BGG-Beschwerde und der StPO-Beschwerde (gleichgültig ob
letztere sich gegen Entscheide der Strafkammer oder Berufungsurteile rich-
tet) ist das Verhältnis gesetzlich nicht geregelt. Es kann nicht gesagt wer-
den, die StPO-Beschwerde sei a priori auch zur BGG-Beschwerde subsidi-
är. Ebenso sind die Wirkungen eines Urteils der Berufungsinstanz und des
Bundesgerichts verschieden: Ein Berufungsgericht fällt ein neues Urteil,
welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (so ausdrücklich Art. 408 StPO).
Weniger apodiktisch ist Art. 107 Abs. 2 BGG, der nicht zwingend zu einem
reformatorischen Entscheid führt. Folglich entfällt das Anfechtungsobjekt
eines parallelen StPO-Beschwerdeverfahrens nur, falls das Bundesgericht
über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entscheidet resp. auf
diese Frage eintritt.
Bei der Rückweisung des ersten Urteils der Strafkammer (SK.2011.6) äus-
serte sich der bundesgerichtliche Entscheid nicht zur Entschädigung des
amtlichen Verteidigers (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011
vom 12. November 2012, Dispositiv Ziff. 1). Dementsprechend war im neu-
en Urteil der Strafkammer SK.2012.46 nicht mehr die Entschädigung des
ganzen Verfahrens strittig (S. 34; Dispositiv Ziff. VI.1. Abs. 1; die Verfah-
renskosten wurden neu, jedoch unverändert, verteilt, Ziff. V.).
1.5 Allerdings: Gegen Urteile der Strafkammer nimmt die BGG-Beschwerde die
Funktion der Berufung nach StPO wahr. Entschied zudem das Bundesge-
richt, dass u.a. die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung der pri-
vaten wie auch amtlichen Verteidigung mit Berufung und hernach BGG-
Beschwerde in Strafsachen anfechten kann (BGE 139 IV 199 E. 2/4), so
lägen überschneidende Zuständigkeiten vor (BGE 139 IV 199 E. 5.6), die
zur Zuständigkeit des Bundesgerichts führten, falls es auf eine erhobene
BGG-Beschwerde einträte. Mit der Kompetenzattraktion beim Bundesge-
richt – analog derjenigen kantonaler Berufungsinstanzen – entfiele mit die-
ser Rechtsprechung die funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekam-
mer.
1.6 Dies stünde in einer gewissen Spannung zur Funktion eines höchsten Ge-
richts, dessen primäre Aufgaben (anders als bei einer Berufungsinstanz) in
der letztinstanzlichen Beantwortung von Rechtsfragen und in der Gewähr-
leistung einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts liegen (Urteil des
Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012, E. 2.3). Dies drückt sich
juristisch u.a. im eigenen Verfahrenserlass (BGG) des Bundesgerichts aus.
Ein Spannungsverhältnis besteht ebenso zu den Aufgaben, für welche die
StPO Beschwerdeinstanzen schuf, nämlich für Rechtsmittel gegen (Zwi-
schen-)Entscheide ohne unmittelbaren Befund über Schuld und Strafe.
Art. 135 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich eine StPO-Beschwerde vor. Dass
das Bundesgericht erstinstanzlich Aufgaben einer StPO-Beschwerde-
instanz an die Hand nehmen müsste, erscheint nicht von vornherein als
sachgerecht.
1.7 Die Unterschiede der anwendbaren Verfahrenserlasse und der Funktion
der Gerichte sprechen vorliegend – wenngleich nicht in klaren Tönen – für
die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. Dies entspricht auch der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids (SK.2012.46). Sind
demnach sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.8 Geht der vorliegende Entscheid von der Zulässigkeit der StPO-Beschwerde
aus, ist die Stellung der Anklagebehörde (und allfälliger übriger Parteien,
BGE 139 IV 199 E. 5.5) abzustimmen.
Wie in obiger Erwägung 1.5 dargestellt, ist die Bundesanwaltschaft (nach-
folgend "BA") als Anklagebehörde im Rahmen einer Berufung zur Anfech-
tung der Verteidigerentschädigung berechtigt (BGE 139 IV 199 E. 2/4). Ihr
könnte folglich im StPO-Beschwerdeverfahren die Legitimation nicht a priori
abgesprochen werden.
Gegebenenfalls wäre somit inskünftig eine Anklagebehörde – zumindest in
ein Verfahren nach Art. 135 Abs. 3 StPO und soweit es die besondere Si-
tuation der Strafkammer auf Bundesebene betrifft – in das Verfahren ein-
zubeziehen. Dies milderte auch die in BGE 139 IV 199 E. 2 skizzierten In-
teressensgegensätze (und wohl auch die angetönte Problematik der
reformatio in peius). Jedenfalls wirkt sich vorliegender Entscheid auf die
dargelegte Stellung (obige Erwägung 1.5) der BA aus. Ihr ist daher zur
Wahrung ihrer allfälligen Rechte dieser Entscheid vor Ablauf der BGG-
Beschwerdefrist ebenfalls mitzuteilen. Wollte vorliegend das Bundesgericht
die in Art. 135 Abs. 3 StPO vorgesehene Beschwerdemöglichkeit mit der
BGG-Beschwerde verschmelzen, so stünde der vorliegende Entscheid dem
auch ohne direkte Anfechtung (Art. 79 BGG) nicht entgegen: Als funktionell
unzuständig ergangen, wäre er wohl unwirksam.
- Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19
Abs. 3 BStGerOR i.V.m. Art. 58 StBOG).
Der Streitwert bleibt vorliegend unter der gesetzlichen Grenze von
Fr. 5'000.--. Die Beschwerde ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen
(vgl. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom
10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BB.2013.91
vom 25. Juli 2013, E. 2).
3.1 Am 22. April 2010 setzte die BA den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36
Abs. 1 BStP als notwendigen Verteidiger von B. ein (cl. 7 pag. 16-03-0006).
Fragen der sprachlichen Verständigung wurden erst am 7. Juli 2010 und
durch die BA selbst angesprochen (cl. 7 pag. 16-03-0008), ausgelöst durch
eine Beanstandung des Verteidigers eines anderen Beschuldigten
(1. Juli 2010, cl. 7 pag. 16-01-0030). Dieser verlangte, dem Beschwerde-
führer gleich, eine Dolmetscherin auf Anwaltsbesuch ins Gefängnis mit-
nehmen zu können. Von dieser Begleitung hatte die BA indessen keine
Kenntnis (9. Juli 2010, cl. 7 pag. 16-01-0032). Das genannte Schreiben der
BA vom 7. Juli 2010 an den Beschwerdeführer weist im zweiten Absatz da-
rauf hin, dass einem Anwalt selbst keine Übersetzung bezahlt wird und er-
wähnte, ihn möglicherweise zu ersetzen (mit Rechtsbelehrung wiederholt
am 29. Juli 2010, cl. 7 pag. 16-03-0016).
Der Beschwerdeführer antwortete am 20. Juli 2010 (cl. 7 pag. 16-03-0012),
dass er "nie behauptet habe, Italienisch sei meine Muttersprache oder der-
gleichen". Eine Verständigung in nicht-komplexen Angelegenheiten sei
möglich. Es sei unverhältnismässig, wegen einzelnen Dolmetschereinsät-
zen anzudrohen, den Wunschverteidiger des Beschuldigten aus dem Amt
zu entfernen. Er bitte um Mitteilung, wenn er einen weiteren Gefängnisbe-
such mit Dolmetscherin abhalten dürfe, ohne als amtlicher Verteidiger ent-
lassen zu werden. Die BA liess ihm die gewünschte Bewilligung am
23. Juli 2010 zukommen (cl. 7 pag. 16-03-0014), unter Hinweis auf den
"zweiten Absatz unseres Schreibens vom 7. Juli 2010".
In ihrem Urteil SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 3.1 und 3.3, ging die
Strafkammer davon aus, dass der Beschwerdeführer von der BA als amtli-
cher Verteidiger eingesetzt worden sei. Eine Interpretation als erbetener
Verteidiger widerspräche Treu und Glauben. Ein Wechsel des amtlichen
Verteidigers aus rein sprachlichen Gründen komme nach der Anklageerhe-
bung kaum (mehr) in Frage. Der Beschwerdeführer wurde im Urteil für die
Kosten des für zwei Gefängnisbesuche privat beigezogenen Dolmetschers
entschädigt (E. 4.4.3).
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2013 um vorzeitige Ent-
schädigung für die Übersetzung des Berichts war vom Vorsitzenden abge-
wiesen worden, da darüber erst im Endentscheid befunden werde (act. 1.1
S. 34 f. E. 6.2; cl. 14 pag. 14-721-001–005).
3.2 Die Strafkammer, in ihrer Stellungnahme, verweist darauf, dass sie keinen
Übersetzer nach Art. 68 StPO bestellt habe. Der Dolmetscher diene primär
der Instruktion des Verteidigers bei einem nicht der Verfahrenssprache
mächtigen Beschuldigten. Für sich selbst könne der Verteidiger nach der
Rechtsprechung keinen Übersetzer beanspruchen. Hier habe weder eine
solche Instruktion stattgefunden, noch habe der italienisch sprechende Be-
schuldigte das italienische Dokument nicht verstehen können. Aus der Ver-
gütung der Dolmetscherkosten im Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom
5. Oktober 2011, E. 4.4.3, dürfe der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass
ihm auch die Übersetzung von Verfahrensakten entschädigt werde (act. 3
S. 2 Ziff. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt: Er habe das
wichtigste der drei Dokumente, dessen Fehlen in den Prozessakten haupt-
sächlich für die Rückweisung verantwortlich gewesen sei, aus Gründen der
sorgfältigen Mandatsführung vom anerkannten Gerichtsdolmetscher E.
übersetzen lassen.
Er sei direkt nach der Inhaftierung seines Mandanten auf dessen Wunsch
hin zum amtlichen Verteidiger bestellt worden. Die BA und die Beschwer-
degegnerin seien von Anfang an im Bild gewesen, dass das Italienisch des
Verteidigers nicht ausreiche, um im ganzen Verfahren gänzlich auf den
Beizug von Übersetzern zu verzichten. Die Verweigerung setze die Be-
schwerdegegnerin in Widerspruch zu ihrem Urteil SN.2011.16, E. 3.3.
Ohne die Übersetzung hätte er nicht mit Gewissheit entscheiden können,
ob Beweisergänzungsanträge zu stellen seien. Die Übersetzung sei
für eine genügende Verteidigung notwendig gewesen. Er sei dabei auch
auf Ungereimtheiten gestossen. Ob im Anschluss an die Übersetzung ein
Instruktionsgespräch stattgefunden habe oder nicht, sei nicht entscheidend,
zumal sich nicht tatsächliche, sondern rechtliche Fragen gestellt hätten.
Nach Art. 68 Abs. 3 StPO seien auch Dokumente aus Amtssprachen zu
übersetzen. Entscheidend sei, ob der Verteidiger das Dokument verstehe.
3.4 Im Gegensatz zum Beschuldigten können Rechtsbeistände für sich selbst
keinen Übersetzer beanspruchen. Allenfalls bestehe eine solche Möglich-
keit für den Verkehr mit fremdsprachigen Beschuldigten, wobei die Bestel-
lung von der Strafbehörde nach Art. 68 Abs. 1 StPO erfolgen soll (so
SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N. 4 und
Art. 135 N. 3). Die Gerichtspraxis geht hierbei davon aus, dass ein Schwei-
zer Anwalt die Landessprachen zumindest passiv ausreichend beherrscht
und ihm hierfür keine Übersetzung zu entschädigen ist (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.71/2005 vom 11. Mai 2005, E. 4.1; TPF 2009 3 E. 1.4.3;
TPF 2004 48 E. 2.4).
3.5 Vorliegender Sachverhalt weist verschiedene ausgeprägte Besonderheiten
auf. Nachdem die unvollendeten Sprachfertigkeiten des Verteidigers der
BA bekannt wurden, gelang es nicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Zusammen mit der Wahl des Deutschen als Verfahrenssprache –
angesichts der Sprache der Beschuldigten nicht optimal (vgl. Art. 3 Abs. 2
lit. a StBOG) – legte dies den Grundstein des jetzigen Verfahrens. Dazu
treten weitere Besonderheiten:
Zunächst wies das Bundesgericht das Verfahren (auch) deshalb zurück,
weil es die Verteidigungsrechte verletzte, dass sich der Bericht nicht in den
Strafakten befunden hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom
12. November 2012, E. 4.8.2). Die zentrale und unabdingbare Stellung des
Berichts ist somit für das Rückweisungsverfahren höchstrichterlich festge-
stellt.
Hierzu kommt, dass der Verteidiger (weiter) wirken durfte, obwohl seine
unvollständigen Kenntnisse des Italienischen zeitig bekannt waren. Die
Vermutung, dass ein Schweizer Anwalt die Landessprachen zumindest
passiv ausreichend beherrscht, ist damit vorliegend nicht anwendbar. Wei-
ter hat er seine Sprachdefizite rechtzeitig offengelegt (zu diesem Erforder-
nis TPF 2009 3 E. 1.4.1). Auch deshalb kann hier die Frage der Anwend-
barkeit von Art. 68 Abs. 1 StPO offenbleiben. Täte es ein Verteidiger aller-
dings nicht bereits anlässlich seiner Bestellung, muss er sich ein Übernah-
meverschulden vorhalten lassen.
Der nicht kurze Bericht ist selbst bei nicht unterdurchschnittlichen
Italienischkenntnissen anspruchsvolle Lektüre, eine Übersetzung unter den
vorliegenden Umständen erforderlich. Dass es dazu Alternativen gegeben
hätte, wie den Beizug des Beschuldigten für eine grobe Übersetzung, ist
nicht einsehbar und wird nicht vorgebracht. Ob allenfalls eine Zusammen-
fassung auf Deutsch genügt hätte, kann hier ebenfalls offenbleiben.
Die Übersetzungskosten sind folglich notwendige Auslagen gemäss Art. 11
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), und zu entschädigen. Dies weicht nicht vom
Grundsatz ab, dass ein Verteidiger für sich keinen Übersetzer beanspru-
chen kann, da der Beschwerdeführer hier (wie und für wen genau interes-
siert nicht) im Interesse des Verfahrens tätig wurde.
3.6 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen begründet. Der Verteidiger
hat rechtzeitig auf seine unvollständigen Sprachfertigkeiten hingewiesen.
Die Vermutung, ein Schweizer Anwalt beherrsche die Landessprachen zu-
mindest passiv ausreichend, greift vorliegend nicht. Der Verteidiger liess
ein zweifellos zentrales italienisches Dokument übersetzen. Valable Alter-
nativen standen nicht zur Verfügung. Die Übersetzungskosten sind damit
als notwendige Auslagen (Art. 11 Abs. 1 BStKR) zu entschädigen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO;
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
-
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Rechtsanwalt A. werden im Verfah-
ren SK.2012.46 für die Verteidigung von B. Auslagen für die Übersetzung
von Fr. 2'961.-- vergütet und zwar zusätzlich zur ihm (im Urteil der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2012.46 vom 7. November 2013,
Dispositiv Ziffer 6 1.) bereits zugesprochenen Entschädigung.
-
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
-
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 30. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).