Beschluss vom 21. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 f. StPO)
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Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.2 9 N ebe nv erf ahr en : B P .2 01 3.1 4
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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es sich bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht um Antragsdelikte handelt, wes- wegen für die Konstituierung als Privatkläger eine ausdrückliche Erklä- rung notwendig gewesen wäre (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO);
der Beschwerdeführer sich selbst als mutmasslich geschädigte Person vorliegend nicht als Privatkläger konstituiert hat, obwohl er als zweifacher Anzeigeerstatter dazu die Möglichkeit gehabt hätte;
wie die Verfügung der BA richtigerweise anmerkt, eine Strafanzeige kein Ersatz ist für nicht existierende oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel gegen nicht genehme gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheide von Behörden;
demnach die Inanspruchnahme der Privatklägerstellung, selbst wenn sie denn vom Beschwerdeführer beabsichtigt gewesen sein sollte, rechts- missbräuchlich gewesen und ihr keine Beachtung zu schenken wäre;
der Beschwerdeführer somit offensichtlich auch nicht als Privatkläger be- schwerdelegitimiert wäre;
weiter die Person, die Anzeige erstattet, im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO ein anderer Verfahrensbeteiligter ist;
anderen Verfahrensbeteiligte die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei nur dann zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO);
es beim vorgebrachten Sachverhalt und den erwähnten Strafbestimmun- gen auch offensichtlich an der für einen Anzeigeerstatter erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten fehlt;
dem Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen in mehrfacher Hinsicht die Beschwerdelegitimation abgeht;
die Beschwerde sich demnach als offensichtlich unzulässig erweist, wes- wegen auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO);
es weiter an den Strafbarkeitsvoraussetzungen im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StPO mangelt;
weitgehend appellatorische Kritik an Gerichtsentscheiden und der an- wendbaren Gesetzgebung geübt wird und Rechtsauffassungen ausge- breitet werden, woraus indessen sich gegen das in bundesrechtlicher
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Strafverfolgungskompetenz betroffene Personal keine konkreten strafba- ren Vorwürfe erschliessen;
die Beschwerde somit auch materiell im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet einzustufen wäre, was gleichermassen zu einem Kurzverfahren ohne Schriftenwechsel führte;
weiter jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 III 217 E. 2.2.4);
gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).