Beschluss vom 28. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., 6900 Lugano, vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadi
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.4 + B P .201 3.2
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. und dessen Ehefrau B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei am 9. Oktober 2008 Vermögens- werte der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die C. AG, bei der Bank D. AG in Zürich beschlagnahmte;
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die Be- schlagnahme des obgenannten Kontos bei der Bank D. AG bis auf einen Restbetrag von EUR 14'338.-- aufgehoben hat;
das Verfahren gegen A. mit Verfügung vom 10. Januar 2013 unter Auferle- gung der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- eingestellt wurde (act. 1.1);
A. am 21. Januar 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhebt und beantragt, Ziff. 2 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung hinsichtlich der Kostenauferlegung sei aufzuheben; er zu- dem u.a. beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (act. 1);
A. mit Eingabe vom 25. März 2013 den Rückzug seiner Beschwerde vom
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
der Rückzug der Beschwerde vorliegend nach Abschluss des Schriften- wechsels und daher nicht mehr im Sinne des Gesetzes rechtzeitig erfolgte;
dessen ungeachtet kein Interesse mehr an der Weiterführung des Be- schwerdeverfahrens besteht;
die Beschwerde dementsprechend gegenstandslos geworden ist und somit als erledigt abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
3 -
die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens der- jenigen Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verur- sacht hat (TPF 2011 31);
die Gegenstandslosigkeit vom Beschwerdeführer durch seinen (verspäte- ten) Rückzug verursacht worden ist, weshalb er die Kosten für das vorlie- gende Verfahren zu tragen hat;
diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);
4 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).