Beschluss vom 18. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.8 (N eb en v er fah re n: B P . 20 13. 4)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
mit Schreiben vom 21. Januar 2013 A. Anzeige bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen B. erhob; A. B. vorwirft, verantwortlich für seine Entführung im Irak und anschliessende Folterung, den Tod des Journalis- ten C. und das Schiessen auf Demonstranten in Z. (Irak) zu sein (Verfah- rensakten, BA 1 und 2);
mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2013 die BA die Nichtan- handnahme der Anzeige von A. verfügte (BB.2013.8, act. 1.1);
A. dagegen mit Eingabe vom 29. Januar 2013 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2013.8, act. 1) erhebt, wo- rauf er aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten (BB.2013.8, act. 2); A. mit Schreiben vom 9. Februar 2013 um unentgeltliche Rechts- pflege - inklusive Bestellung eines Rechtsbeistandes - ersucht (BB.2013.8, act. 5);
mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 die BA an ihrer Nichtanhand- nahmeverfügung vollumfänglich festhält (BB.2013.8, act. 7) und A. seine Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdereplik nicht wahrgenommen hat (BB.2013.8, act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genann- ten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO);
der Beschwerdeführer in seiner Anzeige u.a. festhält, er sei Journalist und er habe im Jahr 2004 mehrere Artikel über Korruption der herrschenden Familien im irakischen Kurdistan veröffentlicht, wobei er B. namentlich er-
wähnt habe; er sei durch Geiselnahme seiner Schwester nach Kurdistan gelockt worden und er sei in der Nacht vom 26. Oktober 2005 von schwer- bewaffneten Angehörigen des Clans von B. entführt worden; er sei an ei- nem geheimen Ort in einer Einzelzelle ohne Wasser und Sanitätseinrich- tung gehalten und schwer gefoltert worden, wovon er immer noch Spuren am Körper trage;
sich sämtliche, vom Beschwerdeführer B. vorgeworfenen Handlungen im Ausland ereignet haben sollen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angezeigte oder die mutmasslichen Opfer Schweizer sind, wes- wegen sich die Frage der Gerichtshoheit der Schweiz stellt; die Beschwer- degegnerin erkennt, dass sich schweizerische Gerichtshoheit gestützt auf Art. 6 StGB ergeben könnte; die Beschwerdegegnerin in ihrer Nichtan- handnahmeverfügung davon ausgeht, dass der angezeigte B. zum Zeit- punkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung am Weltwirtschafts- treffen in Davos teilgenommen habe;
die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit begründet wird, dass B. keiner Straftat hinreichend verdächtigt wird, aufgrund derer in der Schweiz eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen wäre; die Beschwerdegenerin ausführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Anzeige nicht dargelegt ha- be, in welcher Form er während seiner Haft misshandelt oder genötigt wor- den sei und womit eine Verantwortlichkeit von B. begründet werde (BB.2013.8, act. 1.1);
von der Beschwerdegegnerin nichts unternommen wurde, um den in Öster- reich wohnenden Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Anzeige zu befra- gen;
vorliegend auf Grund der Strafanzeige nicht feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind;
demnach die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO);
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insofern gegenstandslos wird, als der Beschwerdeführer um Befreiung der Verfahrenskosten beantragt;
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Jurist sei, einen Doktorti- tel besitze und als Universitätslektor tätig gewesen sei (BP.2013.4, act.1 und 1.1); der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist und das vorliegende Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für ei- nen Juristen keine grossen Schwierigkeiten bietet, weswegen das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur neuen Entscheidung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, sofern es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
Bellinzona, 18. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).