Beschluss vom 8. Dezember 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
- A.,
- B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 58–15 9
N ebe nv erf ahr en : B P .2 01 4.7 0–71
Sachverhalt:
A. Mit Strafanzeige vom 10. September 2014, in Form einer E-Mail an die
Kantonspolizei Bern, verlangten A. und B. (nachfolgend "Anzeigeerstatter"),
es sei eine Strafuntersuchung wegen "illegaler Verschleppung der Familie
A./B." nach Bosnien sowie "Schmuggel der Familie A./B. mit gefälschten
Reisepapieren" anzuheben (act. 1.5 S. 1).
Die Delikte seien bei der Ausweisung der Familie A./B. über den Flughafen
Bern-Belp begangen worden. Der Sonderflug nach Sarajewo (Rücküber-
nahme durch Bosnien und Herzegowina) sei in Begleitung von etwa
50 Polizisten und unter menschenverachtenden Bedingungen erfolgt.
Zusammengefasst werden die folgenden zu untersuchenden Vorwürfe ge-
schildert: Im Asylentscheid seien sie als kroatische Staatsangehörige be-
zeichnet worden, gemäss den Reisedokumenten des Bundesamtes für
Migration BFM seien sie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina;
beides sei jedoch falsch. Auch beim letzten Wohnort sei in den Reisedo-
kumenten ein Fehler gemacht worden. Die für die Ausweise verwendeten
Fotos entsprächen nicht den Vorgaben. Dies alles sei nicht aufgefallen, da
die Reisedokumente vorschriftswidrig von den Grenzbeamten nicht geprüft
worden seien. So seien sie unter Verwendung gefälschter Reisedokumente
nach Bosnien und Herzegowina verschleppt worden, wo sie nie gelebt hät-
ten. Die Anzeige legt weiter dar, dass und wie die verschiedenen sie betref-
fenden Asylentscheide fehlerhaft seien (act. 1.5).
B. Die Strafanzeige gelangte über die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons
Bern an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA").
Die BA erliess am 17. Oktober 2014 die Nichtanhandnahmeverfügung
(act. 1.2; Tatbestände der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB,
Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB und Urkundenfälschung im Amt nach
Art. 317 StGB). Sie führt darin aus, ein ausreichender Tatverdacht zur Er-
öffnung eines Strafverfahrens sei offensichtlich nicht zu erkennen. Die BA
weist weiter darauf hin, dass die heutigen Anzeigeerstatter bereits am
4. Mai 1998 und 14. März 2002 ähnliche Vorwürfe erhoben hätten, damals
gegen ihren Asylentscheid vom 17. März 1992 und dessen Vollzug gerich-
tet.
C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA reichten die Anzeigeer-
statter Beschwerde ein und zwar mit an die Schweizer Botschaft in Saraje-
wo adressiertem Schreiben vom 5. November 2014 (act. 1), das dort am
6. November 2014 einging (act. 1.1 Schreiben des regionalen Konsular-
centers Wien vom 21. November 2014).
Die Anzeigeerstatter beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung oder Rückweisung zu neuem Entscheid, die unentgeltliche Rechts-
pflege, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, eine öffentliche Verhandlung
mit Aufhebung ihrer Einreisesperren, Beizug aller sie betreffenden Verfah-
rensakten mit Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Vorladung ihrer
Tochter als Auskunftsperson/Zeugin (act. 1 S. 1).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädig-
te Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklä-
gerin teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt
ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde
(Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 78 E. 3.3.3/3.3.4, 139 IV 84 E. 1.1;
138 IV 258 E. 2.1).
1.2 Die Anzeigeerstatter machen zwar keine Zivilansprüche geltend. Hingegen
wollen sie "als Nebenkläger auftreten" (act. 1.5 S. 2). Zumindest bezüglich
des Vorwurfes des Amtsmissbrauchs kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Anzeigeerstatter als Strafkläger zur Beschwerde legitimiert sind.
Da die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Frist und Form; zu den Eintre-
tensvoraussetzungen für einen Sachentscheid vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2011.120 vom 20. April 2012, E. 1), ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen abzuweisen:
2.2 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter-
suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309
Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft
dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf-
anzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe-
stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310
Abs. 1 lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
2.3 Die Strafanzeigen richten sich gegen (Bundes-)Behörden, welche gerichtli-
che Asylentscheide vollstrecken, vorliegend indem sie die Anzeigeerstatter
auswiesen. Jedoch gebietet den Behörden die Amtspflicht, Gerichtsurteile
umzusetzen. Etwas anderes oder gar strafbare Handlungen kann auch die
Beschwerdekammer nicht erkennen. Die Rügen sind vielmehr offensichtlich
unbegründet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist
somit zu bestätigen.
2.4 Für den vorliegenden Entscheid ist kein Aktenbeizug erforderlich, der ent-
sprechende Antrag ist daher abzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist der
Antrag auf Vorladung einer Auskunftsperson/Zeugin abzuweisen. In den
gerichtlichen Verfahrensakten befinden sich nur die (rechtzeitigen) Einga-
ben der Anzeigeerstatter, die sie bereits kennen. Auf das Gesuch um Ak-
teneinsicht ist damit nicht einzutreten.
2.5 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann (unter
anderem) dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhand-
lung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Be-
schwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279
- 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014,
- 2.2). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Erwägungen 1, 2.1 bis 2.4
und 3.1). Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung ist daher
ebenfalls abzuweisen.
2.6 Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen,
ebenso die eingereichten Verfahrensanträge, soweit auf sie überhaupt ein-
zutreten ist.
3.1 Da sie keine Zivilansprüche erhoben, haben die Beschwerdeführer auch
keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatkläger-
schaft (Art. 136 Abs. 1 StPO). Ohnehin war die Beschwerde offensichtlich
unbegründet und damit aussichtslos, folglich zur Durchsetzung allfälliger
Zivilansprüchen (oder selbst Strafansprüchen) nicht dienlich oder auch nur
geeignet. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136
Abs. 2 StPO) sind damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418
Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.-- festzusetzen
(Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Verfahren BB.2014.158 und BB.2014.159 sowie BP.2014.70 und
BP.2014.71 werden vereinigt.
-
Die Beschwerden werden abgewiesen.
-
Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wer-
den abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 9. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. und B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).