Beschluss vom 11. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2020.44
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 11. Januar 2020 beim Bundesstrafgericht eine Strafanzeige einreichte gegen den Bundesrichter B. wegen angeblichem «Verstoss gegen das Grundrecht der unentgeltlichen Prozessführung, des Prozessbetrugs, der Ir- reführung der Rechtspflege, Verstösse gegen die Verfassung des Kantons Bern, die EMRK usw.»;
das Bundesstrafgericht diese Eingabe am 14. Januar 2020 zuständigkeits- halber der Bundesanwaltschaft übermittelte;
die Bundesanwaltschaft am 20. Januar 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen;
diese Verfügung zu Handen von A. am 21. Januar 2020 bei der entsprechen- den Abhol-/Zustellstelle eingetroffen ist, wegen eines entsprechenden Auf- trags von A. aber nicht sofort zugestellt werden konnte, sondern während längerer Zeit bei der Post lagerte;
die Verfügung A. am 26. Februar 2020 am Postschalter zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen die Akten der Bundesanwaltschaft);
A. am 26. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhob (Postaufgabe am 27. Februar 2020; act. 1);
die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
3 -
die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
den Informationen der Post nicht entnommen werden kann, ob es bereits am
offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2019 vom 11. Dezember 2019, mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;
der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);
der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er da- bei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
auch betreffend die anderen im Rahmen der Einleitung der Strafanzeige ge- nannten Vorwürfe den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnom- men werden kann, inwiefern die Straftatbestände des (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein sollen;
ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);
4 -
sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
5 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.