Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 1.5 9-60
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte (SV.09.0135); bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts nach Anklageerhebung das Verfahren mit der Nummer [...] eröffnet wurde;
A. und die B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, mit Eingabe vom
A. und die B. AG zusammengefasst geltend machten, «die Beschuldigte hat mit der Ausstellung und Verteilung des beiliegenden Zirkularbeschlusses und Teilnehmerliste vom 21.1.21 FedPol Berichts, gegen die COVID-19 Schutzverordnung verstossen, Amtsmissbrauch begangen und hat sich fuer Irrefuerung der Rechtspflege und Urkundenfaelschung zu verantworten»;
gemäss den Beilagen zur Strafanzeige die angezeigte Bundesstrafrichterin mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2021 den Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung abwies; sie darin weiter festhielt, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) Verhandlungen vor Gerichtsbe- hörden vom Verbot der Durchführung von Veranstaltungen ausgenommen sind; sie unter Hinweis auf das Schutzkonzept des Bundesstrafgerichts die konkreten Teilnehmer festlegte und die Sitzordnung mitteilte;
A und die B. AG namentlich vorbrachten, dass die Durchführung des Pro- zesses mit einer Teilnehmerzahl von 35 unter den geltenden Bedingungen ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die angezeigte Bundesstrafrichterin vier Vertretern von Drittparteien die Teilnahme nicht verweigert hätte;
mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 die Bundesanwalt- schaft die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 nicht anhand nahm (act. 1.1); die Zustellung an «A. c/o B. AG, [...]» erfolgte,
dagegen A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) mit gemeinsamer Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung beantragen (act. 1); mit Schreiben vom 14. März 2021 die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe machen und diverse An- träge stellen (act. 4; act. 4.1);
die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 9. März 2021 eingereicht wurden (act. 3);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt waren;
die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte, dass aus der Strafanzeige keine rechtsgenüglichen Hin- weise hervorgehen würden, welche den Schluss zuliessen, dass die ange- zeigte Bundesstrafrichterin ihre Amtsgewalt in irgendeiner Weise miss- braucht hätte;
die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwerfen, die Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; sie vorbringen, die Begründung sei falsch, die Strafanzeige beziehe sich nicht auf ein Urteil, sondern auf dokumentierte Gesetzesverstösse der Bundesstrafrichterin; die Strafanzeige und Prozess-
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akten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswider- handlungen enthalten; die angezeigte Bundesstrafrichterin habe sich als Vorsitzende über die Covid-19 Schutzbestimmungen hinweggesetzt, um auf Biegen und Brechen die Hauptverhandlung i.S. [...] durchzuführen (act. 1 S. 3 f.);
weder der Strafanzeige noch der Beschwerde aber ein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinrei- chenden Tatverdacht gegen die angezeigte Person begründen könnte; bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten [...] erübrigt;
die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
festzuhalten bleibt, dass die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an die von den Beschwerdeführern in der Strafanzeige selber angegebene ge- meinsame Adresse erfolgte;
der Umstand, dass für beide Beschwerdeführer ein Entscheid zugestellt wurde, wobei die Beschwerdeführerin 2 nach dem Adress-Zusatz „c/o“ auf- geführt wurde, vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese auf das Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind und den Beschwerdeführern un- ter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.