Beschluss vom 5. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 2.1 00
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 19. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige ein- reichte gegen Bundesrichter B. wegen «Verstösse gg mein Grundrecht der PKH, Verstösse gg die Beweiswürdigung, Verstösse gg die BV, des unfairen Verfahrens etc., Verstösse gg die EMRK, der Sachverfälschung und des Amtsmissbrauchs»;
die Staatsanwaltschaft Luzern diese Strafanzeige am 21. Juli 2022 zustän- digkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (vgl. zum Ganzen Akten BA, SV.22.0926);
die Bundesanwaltschaft am 15. August 2022 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
A. dagegen mit Beschwerde vom 18. August 2022 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 22. August 2022 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);
3 -
offenbar das Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2022 vom 12. Juli 2022, mit welchem dieses nicht auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ausstands- und Wiedererwägungsgesuch sowie auf eine vom Beschwerdeführer erho- bene Beschwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige u.a. den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1);
der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, aber nicht auf- zeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführun- gen zu entnehmen sind;
ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
4 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.