Beschluss vom 28. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand DNA-Analysen (Art. 255 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 2.1 02
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Verfahrensnummer SV.22.0981 u.a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Be- schimpfung (Art. 177 StGB) führt;
die BA im Rahmen dieser Strafuntersuchung am 9. August 2022 eine DNA- Profilerstellung inkl. Analyse anordnete (act. 1.1);
A. dagegen mit Beschwerde vom 19. August 2022 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Verfügung der BA und eventualiter die Rückweisung der Sache an die BA beantragte (act. 1);
die BA mit Schreiben vom 1. September 2022 mitteilte, der Auftrag zur DNA- Profilerstellung, inkl. Analyse betreffend sei zurückgezogen und auf die Aus- wertung verzichtet worden, weshalb beantragt werde, das Beschwerdever- fahren als gegenstandslos und ohne Erhebung einer Gerichtsgebühr abzu- schreiben (act. 3);
die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 5. September 2022 einlud, sich bis 16. September 2022 zum Verfahrensausgang und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 4);
A. keine Stellungnahme einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. August 2022 gegen die angeordnete DNA-Profilerstellung inkl. Analyse durch die BA vom 9. Au- gust 2022 wandte;
3 -
die BA den Auftrag zur DNA-Profilerstellung inkl. Analyse zurückgezogen und auf die Auswertung verzichtet hat, weshalb das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren weggefallen ist und dieses gegen- standslos geworden ist;
bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31);
vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens verursacht hat, indem sie den Auftrag zur DNA-Profilerstellung inkl. Analyse zurückgezogen und auf die Auswertung verzichtet hat;
die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb auf die Staatskasse zu neh- men sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels erheblichen Aufwandes keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 29. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).