Beschluss vom 30. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwältin des Bundes
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 2.1 38
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
den Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung Folgendes zu entneh- men ist (act. 2):
den angeschuldigten Personen in der Anzeige die Nichtgewährung und Nichtwiederherstellung der Rechte von A. sowie das in den Tod Treiben und in den Tod Treiben lassen von europäischen, türkischen, russischen und schweizerischen Staatsbürgern vorgeworfen worden sei, wobei die Strafta- ten durch eine «strafwidrige Nichtverhaftung» von Personen begangen wor- den sein sollen;
A. auf ein nicht lesbares Foto auf Seite zwei seiner Eingabe und auf Staats- anwalt C. vom Untersuchungsamt St. Gallen verweise, welchem sämtliche Einzelheiten mitgeteilt worden seien;
die Nachfrage bei A., die von der a.o. Staatsanwältin bezeichnete Seite zwei seiner Eingabe in einer lesbaren Form zuzustellen, unbeantwortet geblieben sei;
die erfolgte Akteneinsicht beim Untersuchungsamt St. Gallen betreffend die durch A. erhobenen Vorwürfe keine weitere Klarheit habe schaffen können;
den schwer verständlichen Ausführungen von A. kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen sei; weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hinweise bestünden, die Ermittlungsansätze erlau- ben würden; die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt seien, weshalb die Nicht- anhandnahme zu verfügen sei;
gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung A. mit Eingabe vom 25. Novem- ber 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen ist;
wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzuge- ben hat: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO);
die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so kon- kret dargetan werden müssen, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2);
der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei rechtswidrig; er sich indes nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt; seiner Eingabe insbesondere nicht zu entnehmen ist, wel- che Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden;
ausserdem seine Ausführungen im Einzelnen auch nicht nachvollziehbar sind;
unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdebe- gründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen, und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
in der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte da- für ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafun- tersuchung eröffnet haben könnte; unter diesem Aspekt sich daher ebenfalls keine Weiterungen rechtfertigen; die Beschwerde nach dem Gesagten ab- zuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde;
4 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.