Beschluss vom 15. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 2.1 43
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die BA dabei namentlich erwog, dass (act. 1.1):
A. mit Datum vom 12. September 2022 der BA eine Strafanzeige gegen das Bundesgericht zugestellt habe, wobei er geltend mache, «das Bundesge- richtsurteil vom 06.09.2022 ist korrupt und kriminell»;
als Ergänzung seiner Strafanzeige am 13., 14., 15. (zweifach), 16., 18., 19., 20., 21., 23., 25., 26., 27., 28. und 30. September, 1. (zweifach), 2. (zwei- fach), 3., 5., 6., 7., 8., 9. (zweifach), 10., 14., 15., 17., 21., 23., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. Oktober sowie 1., 2., 4., 5., 6., 7. (zweifach), 8., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 17., 18., 20., 21., 22., 24., 27. und 28. November 2022 weitere Eingaben an die BA gefolgt seien, wobei der Anzeiger seine Vor- würfe gegen diverse kantonale Behördenmitglieder oder Privatpersonen er- weitert habe, beziehungsweise der BA Kopien von diversen Schreiben an Privatpersonen, den Europäischen Gerichtshof, das Büro des Hohen Kom- missars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), das Depar- tement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, das Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau etc. zugestellt habe;
Hintergrund der Vorwürfe gegen das Bundesgericht das Urteil 1B_459/2022 vom 6. September 2022 sei, wobei der Anzeiger ausführe, «[d]as Bundes- gerichtsurteil vom 06.09.2022 ist korrupt und kriminell» und beanstande, dass sich das Urteil mit dem Beschluss SST.2022.157 des Obergerichts vom 31.08.2022 decke, weshalb eine «Interessenkollision von Seiten Oberstaats- anwaltschaft und des Schweizerischen Bundesgerichtes gegenüber A. als Ankläger / Beschwerdeführer» bestehe;
soweit Bundeszuständigkeit vorliege – nämlich in Bezug auf den Spruchkör- per des Bundesgerichts – der Anzeigeerstatter nicht konkret darlege, inwie- fern sich dieser des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben solle;
die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit
3 -
eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei;
die weiteren Rügen und Vorbringen des Anzeigeerstatters nicht den Gegen- stand der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Bundesgericht beträfen und keine Bundeszuständigkeit be- gründeten, weshalb eine Kopie sämtlicher Eingaben der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde des Kantons Aargau weitergeleitet werde;
A. mit Beschwerde vom 3. Dezember 2022 (Postaufgabe: 5. Dezember
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;
wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie an- ficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
4 -
die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.);
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich nicht mit der Be- gründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;
mithin die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt;
gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe, welche die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist;
nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6);
es nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein kann, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privi- legieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfor- dernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen; sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.);
vorliegend die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen des Be- schwerdeführers sich nicht ansatzweise auf die Begründung der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen;
die Inkongruenz durch die Folgeneingaben angestiegen ist;
daher kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Ver- besserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräu- men;
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
5 -
aufgrund des Aktenzustellgesuchs des Beschwerdeführers mit Hinweis auf eine UZ-Geschäftsnummer der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die UZ-Aktenzeichen lediglich als Ablagevermerk dienen und kein Ver- fahren betreffen;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
6 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.