Beschluss vom 22. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 3.1 17
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen drei am Z.-Weg in Y., wohnende Mitglieder der Familie B. wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) eines Bundesparlamentariers. Am 10. Mai 2023 nahm sie dort eine Hausdurchsuchung vor. Sie stellte dabei unter an- derem elektronische Geräte sicher (Durchsuchungs- und Sicherstellungsbe- fehl vom 24. April 2023).
B. Am 13. Juni 2023 erhob A. Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Si- cherstellungsbefehl vom 24. April 2023 und die «fortdauernde Beschlag- nahme meiner elektronischen Geräte». Die Bundespolizei habe ihm bei der Hausdurchsuchung mitgeteilt, die Geräte würden nur zur Spiegelung mitge- nommen und er erhalte sie bald wieder zurück. Nun sei bereits mehr als ein Monat verstrichen. Er benötige die Geräte dringend zur Steuerung seiner Photovoltaikanlage.
C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 erläuterte der Gerichtsschreiber dem Beschwerdeführer, warum seine Beschwerde aus seiner Sicht wenig Aus- sicht auf Erfolg haben dürfte: Die Beschwerde sei wohl verspätet erhoben worden und es dürfte erst eine Sicherstellung und noch keine Beschlag- nahme erfolgt sein. Der Beschwerdeführer erhielt eine Frist, um die Be- schwerde ohne Kosten zurückziehen zu können (act. 3).
A. zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 21. Juni 2023 innert Frist zu- rück (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Beschwerde ist zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde persönlich und in guten Treuen eingereicht, da er seine Geräte wieder benötigte. Er hat sie in einem sehr frühen Verfahrensstadium zurückgezogen. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich nicht zielführend und sie hätte nicht zwingend ein formelles Be- schwerdeverfahren erfordert. Es sind vorliegend keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).