Beschluss vom 27. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AB, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 3.1 29 N ebe nv erf ahr en : B P .2 02 3.6 1
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. die Strafuntersuchung Nr. SV.17.0823 wegen des Verdachts der einfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (vgl. act. 1.3, S. 1 und 3). Im Rahmen dieser Untersuchung forderte sie am 5. Juli 2023 mit als «Herausgabepflicht (Art. 265 StPO) und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)» be- zeichneter Verfügung die Bank C. AG auf, ihr eine Reihe von Unterlagen zu den auf die A. AB lautenden Kunden- bzw. Geschäftsbeziehungen IBAN Nr. 1 sowie Stamm-Nr. 2 herauszugeben (act. 1.3). Dieser Verfügung wurde folgende Rechtsmittelbelehrung beigegeben:
Schutz des Geheimbereichs Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers we- gen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind auf entsprechenden Antrag zu versie- geln und dürfen von den Strafbehörden diesfalls weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Über das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft entscheidet das zuständige Gericht (Art. 248 Abs. 3 StPO). Wurde keine Siegelung beantragt und betreffen die Rügen nicht den Schutz des Geheimbe- reichs, dann können sie mit folgendem Rechtsmittel geltend gemacht werden. Rechtsmittel Berechtigte können gegen diese Verfügung innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröff- nung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (...) erheben (Art. 393 ff. StPO). (...)
Bank C. AG gestützt auf die eingangs erwähnte Verfügung herausgegeben
worden sind bzw. werden (act. 1.4). Am 18. Juli 2023 ersuchte die A. AB die
Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Untersuchungsakten (act. 1.5).
C. Am 20. Juli 2023 liess die A. AB gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Darin stellt sie die folgenden Rechtsbegehren:
Daneben stellt die A. AB die nachfolgenden prozessualen Anträge:
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308).
1.2 Die vorliegend angefochtene Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen richtet sich allein an die Bank C. AG als Inhaberin der entsprechenden Dokumente. Die Beschwerdeführerin ist dadurch offensichtlich nicht be-
schwert (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.2.1; BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015).
1.3 Zudem ist die Beschwerde gegen die sich auf Art. 265 StPO stützende Auf- forderung zur Herausgabe von Unterlagen grundsätzlich ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.4; 1B_97/2021 vom 12. August 2021 E. 1.2.2; 1B_477/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.2; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2 und 4.4; 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1; TPF 2011 34 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.2.1; BB.2016.281 vom 20. Juli 2016; BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015 E. 2.1–2.3; BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.1.1; BB.2012.163 vom 13. November 2012; BB.2012.161 vom 17. Oktober 2012; BB.2012.9 vom 24. Juli 2012 E. 1.3; BB.2012.10 vom 4. Juli 2012 E. 1.4). Gestützt auf den auch auf Editionsverfügungen anwendbaren Vorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO ist stattdessen nach den Vorschriften der Siegelung vorzugehen (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.4).
1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 11. Juli 2023 die Siegelung der vorliegend zur Diskussion stehenden Unterlagen ver- langt (act. 1.4). Ihre Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, soweit sie sich gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Aufforderung zur Herausgabe von Bankunterlagen richtet.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese habe ihr im Untersuchungsverfahren die Akteneinsicht in unzulässiger Weise verweigert (act. 1, Rz. 22 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der Streit- gegenstand durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht von der Beschwerdeführerin frei bestimmt werden kann (siehe zu- letzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.12 vom 15. Feb- ruar 2023 E. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich am 18. Juli 2023 erstmals um Einsichtnahme in die Unter- suchungsakten. Die angefochtene Verfügung, welche bereits 13 Tage zuvor erlassen wurde, hat inhaltlich nichts mit der Frage der Akteneinsicht im Un- tersuchungsverfahren zu tun. Auf die in diesem Zusammenhang stehenden Rügen der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht einzutreten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht ein- zutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschrei- ben.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab- geschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 27. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).