Verfügung vom 16. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Felix Ulrich als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwältin A., Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. Strafkam- mer, Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 3.1 71
Sachverhalt:
A. Rechtsanwältin A. war die amtliche Verteidigerin von B. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, verurteilte ihn mit Urteil vom 3. August 2023 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlungen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, mehrfa- chen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Konsums von Betäubungs- mitteln zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe), einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Übertretungs- busse von Fr. 850.--. In zwei Punkten wurde er freigesprochen. Das Ober- gericht ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Die amtliche Verteidigerin wurde für den gebotenen Auf- wand im obergerichtlichen Verfahren von 23 Stunden mit Fr. 5'717.05 ent- schädigt.
B. Rechtsanwältin A. erhob gegen diese Honorarfestsetzung am 2. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie verzichte darauf, einen Teil ihres Aufwandes geltend zu machen. Sie sei je- doch für 31 Stunden Aufwand mit Fr. 6'200.-- (zuzügl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen, wobei sich auch die von ihrem Klienten nachforderbare Dif- ferenz zum vollen Honorar entsprechend erhöhe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 11 f.).
Das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend «Obergericht») beantragt am 11. Oktober 2023, die Honorarbeschwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 3). Es reicht zugleich die Akten und später das Aktenverzeichnis ein.
Die amtliche Verteidigerin reichte keine Replik ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefäIIte Entscheide nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) keine Auswirkungen auf die vorliegende Verfügung. 1.2 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3 Die Beschwerdeführerin erhielt vom Beschwerdegegner als amtliche Vertei- digerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist damit zur vorliegenden, frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.4 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwischen der im Urteil des Obergerichts vom 3. August 2023 zugesproche- nen Entschädigung von Fr. 5'717.05 und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 7'440.25. Er beträgt somit Fr. 1'723.20. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzel- richter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.1 Die amtliche Verteidigerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung ihrer gekürzten Entschädigung (act. 1
S. 5–7). Das Obergericht habe von ihr eine detaillierte Honorarnote erhalten, sich mit den einzelnen Positionen aber nicht auseinandergesetzt. Es be- nenne auch nicht einzelne überhöhe Positionen. Es sage nicht einmal, dass der geltend gemachte Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum gebotenen Aufwand stehe. Die pauschale Festsetzung des Honorars sei damit bereits eine Ermessensüberschreitung. Die amtliche Verteidigung könne z.B. nicht erkennen, welche ihrer Besprechungen und Telefonate im Rahmen der «Haftangelegenheiten» entschädigt worden seien oder ob das Obergericht diesen Aufwand berücksichtigt habe und den Aufwand für die einzelnen Stellungnahmen als zu hoch erachtet habe. Auch habe die amtliche Verteidigerin für das Aktenstudium und die Vorbe- reitung der Berufungsverhandlung einen Aufwand von 13 Stunden geltend gemacht, sei aber für 8 Stunden entschädigt worden. Das Obergericht habe keinen Aufwand für das Verfassen der Berufungserklärung ausgeschieden. Dabei gehöre das Einreichen einer Berufungserklärung zu den elementars- ten Pflichten einer amtlichen Verteidigung. Sollte diese Position in den 8 Stunden enthalten sein, so halte sie fest, dass die Urteilsbegründung der ersten Instanz 120 Seiten umfasst habe und 8 Stunden den Aufwand für die Berufungserklärung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht zu decken vermögen. Aus der Urteilsbegründung lasse sich sodann nur erah- nen, dass das Obergericht den Gesamtaufwand für den Kontakt mit dem Klienten als zu hoch empfinde – ob die amtliche Verteidigerin nun zu viel telefoniert, zu viel geschrieben oder sich zu lange mit ihm im Gefängnis unterhalten habe, sei nicht ersichtlich. Damit sei es der amtlichen Verteidigerin verunmöglicht worden, die einzel- nen kritisierten Positionen zu begründen und die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass der ursprünglich geltend gemachte Aufwand entschä- digungswürdig sei. Mit Ausnahme der Dauer der Hauptverhandlung sei nicht nachvollziehbar, welcher Aufwand vergütet und welcher gekürzt worden sei. 2.2 Das Obergericht führt aus, sowohl anlässlich der mündlichen wie schriftli- chen Entscheidbegründung dargelegt zu haben, welche Aufwände für welche anwaltlichen Tätigkeiten als geboten erachtet würden. Die von ihm vorgenommene Aufschlüsselung beim massgeblichen Aufwand sei ange- messen. Im Umkehrschluss ergebe sich, welche Aufwände es als zu hoch erachtet habe (act. 3 S. 2). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Vertei- digung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4). BGE 141 I 124 bezog sich auf eine amtliche Verteidigung. Der Massstab wird vom Bundesgericht gleich definiert, wenn es sich um eine private Verteidigung handelt (siehe z.B. das Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.5). 2.4 Der Kanton Bern kennt eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- hand eines pauschalierten Tarifs. Dies ist zulässig. Es geht vorliegend um die Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im Sinne der kantonalen Honorarordnung geboten und daher zu entschädigen war. Das Obergericht hat dazu eine Einordnung des Verfahrens in der Bandbreite des Tarifs vor- genommen. Es hat begründet, aus welchen Erwägungen es die Entschädi- gung anhand der massgeblichen gesetzlichen Kriterien bemessen habe (vgl. nachfolgend Erwägung 3.4.1). Dies ist nicht zu beanstanden. Das Ober- gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem im Rahmen der Beschwerde- antwort die Begründung weiter vertieft (vgl. nachfolgend Erwägung 3.4.2). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine mangelnde Be- gründung geht fehl.
3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3.2 Für den Kanton Bern gelten diesbezüglich Art. 42 ff. des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG/BE; BGS 168.11). Demnach bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitauf- wand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG/BE). Der Regie- rungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG/BE). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der
Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern vom 20. Oktober 2010 (EAV/BE; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 200.-- festgesetzt. Die amtlich bestellte Anwältin oder Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG/BE). Sie oder er hat jedoch ein Nach- forderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechts- pflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Partei- kostenersatz gemäss Art. 41 KAG/BE ergibt (Art. 42a Abs. 2 KAG/BE). 3.3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung neben dem Stundenansatz auch die in Art. 42 Abs. 1 und Art. 42a Abs. 2 KAG/BE erwähnte Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwal- tungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG/BE). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssa- chen (Art. 41 Abs. 2 KAG/BE). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG/BE). Die gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KAG/BE erlassene Verordnung über die Be- messung des Parteikostenersatzes des Kantons Bern vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV/BE; BGS 168.811) sieht in Art. 17 Abs. 1 in Strafrechtssachen Honorare (lit. c) in Verfahren vor dem Kollegialgericht von 2'000 bis 50'000 Franken und (lit. f) in Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren von 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e vor. Gemäss Art. 18 Abs. 1 PKV sind in Strafrechtssachen die Artikel 9 und 10 anwendbar. Art. 9 Abs. 1 PKV sieht vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar gewährt wird bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, [...], oder bei besonders komplexen tatsäch- lichen oder rechtlichen Verhältnissen. 3.4 3.4.1 Das Obergericht begründet die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in seinem Urteil vom 3. August 2023 (act. 1.1) auf gut einer Seite (S. 44 f.). Entgegen der Einschätzung der amtlichen Verteidigerin sei der gebotene Zeitaufwand nur als durchschnittlich einzuschätzen. Dass sie vor Oberge- richt knapp 55% des im erstinstanzlichen Verfahren entschädigten Zeitauf- wands geltend mache, sei in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses deutlich
übersetzt. Angemessen seien vielmehr rund 35% des erstinstanzlichen Honorars. Die amtliche Verteidigerin habe die Akten aus dem erstinstanzli- chen Verfahren bereits gekannt. Das Berufungsverfahren habe sich auf die Frage der therapeutischen stationären Massnahme beschränkt und es seien keine umfangreichen Beweisergänzungen erforderlich gewesen. Zu ent- schädigen seien damit 15 Stunden, nämlich 8 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Verhandlung, 3 Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten und Korrespondenz, 3 Stunden für die Parteiverhand- lung und 1 Stunde für die Urteilseröffnung. Für die Haftangelegenheiten komme ein Zeitaufwand von 8 Stunden dazu. Somit sei die amtliche Vertei- digerin für einen Zeitaufwand von 23 Stunden mit Fr. 4'600.-- zu entschädi- gen. An Auslagen wurden ihr statt 914 Kopien nur derer 350 entschädigt. Mit dem Reisezuschlag von Fr. 400.-- beliefen sich die Auslagen auf insgesamt Fr. 708.30. Der Beschuldigte wurde für Fr. 5'717.05 rückzahlungspflichtig erklärt und schuldet der amtlichen Verteidigerin Fr. 1'238.55 als Differenz zwischen dem amtlichen und vollen Honorar. 3.4.2 Das Obergericht führt in der Beschwerdereplik aus (act. 3), es habe das Honorar innerhalb des Tarifrahmens nach den gesetzlichen Kriterien bemes- sen. Es habe die Entschädigung auf 35% des erstinstanzlichen Honorars festgelegt, zumal sich in der Hauptsache weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Probleme gestellt hätten. Es sei nur noch um einen Teilaspekt gegangen, die stationäre therapeutische Massnahme. Dass im erstinstanzlichen Verfahren vergleichsweise kaum Aufwände für Haftange- legenheiten angefallen seien, sei bei einer Entschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV nicht zentral. Das Obergericht habe die massgebli- chen gesetzlichen Kriterien angewandt und ihr Ermessen weder überschrit- ten noch missbraucht. Vor erster Instanz sei die amtliche Verteidigerin mit 64.25 Stunden entschä- digt worden. Schon dort sei es um die Anordnung einer stationären Mass- nahme gegangen. Sie habe die diesbezüglichen Akten, namentlich das forensisch-psychiatrische Gutachten, bereits damals gekannt. Entspre- chende Aufwände seien nicht erneut abzugelten. Vor Obergericht sei nur die Gutachterin erneut einvernommen und der Beschuldigte befragt worden. Weitere Beweisergänzungsmassnahmen habe es nicht gegeben. Es sei im Übrigen nicht Sache der amtlichen Verteidigung, eine haft- bzw. familiär bedingte Einsamkeit des Klienten aufzufangen. Der geltend gemachte Zeit- aufwand stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles, namentlich angesichts des beschränkten Prozess- themas. Eine pauschale Bemessung sei daher auch nach den bundesge- richtlichen Kriterien zulässig. Der mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand sei
denn auch nach dem Kreisschreiben 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 nur eine Hilfsgrösse. 3.5 Die amtliche Verteidigerin rügt die obergerichtliche Honorarfestsetzung unter dem Blickwinkel, dass der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festge- stellt worden sei (act. 1 S. 7–11). Sie sei vor erster Instanz für 64.25 Stunden Aufwand entschädigt worden. Damals seien jedoch keine Haftangelegenhei- ten zu klären gewesen. Das Obergericht habe sie dennoch hierfür ohne weitere Ausscheidung für 8 Stunden Aufwand entschädigt. Der effektiv angefallene Aufwand habe mehr als das betragen, wenn man neben den schriftlichen Eingaben auch den Betreuungsaufwand des Klienten mitbe- rücksichtige. Sie habe den Aufwand als überdurchschnittlich eingeschätzt und dies auf der Honorarnote auch deklariert. Die Anzahl zu klärender Haftfragen sei im Vergleich mit anderen Fällen deut- lich höher gewesen. Dies hänge mit der paranoiden schizophrenen Störung des Beschuldigten und dem Vollzugsverlauf in den Regionalgefängnissen zusammen. Es habe seitens des Klienten Missverständnisse gegeben, da er die Unterschiede im Vollzug zwischen vorzeitigem Strafvollzug, Sicherheits- haft, Untersuchungshaft und Einzelbehandlung nicht verstanden habe. Sie habe ihm dies erklären müssen. Er habe sich auch direkt an das Obergericht gewandt, welches seine Eingaben kommentarlos an die amtliche Verteidige- rin weitergeleitet habe. Der Beschuldigte habe zeitweise nicht mehr telefo- nieren dürfen, weshalb sie nach Z. habe reisen müssen, um ihn zu treffen. Nach mehrfacher Intervention der amtlichen Verteidigung habe das Oberge- richt dann erst eine generelle Dauertelefonbewilligung sowohl für die Familie wie auch für die Verteidigung ausgestellt. Die psychische Erkrankung und Fremdsprachigkeit des Beschuldigten habe die Kommunikation zusätzlich erschwert. Aufgrund all dieser Umstände sei es nicht immer möglich gewe- sen, die Gespräche auf das Nötigste zu beschränken. Es sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz diese Umstände berücksichtigt habe. Die amtliche Verteidigerin habe für das Studium der 120-seitigen Urteilsbe- gründung sowie für das Verfassen der Berufungserklärung inkl. der Beweis- anträge insgesamt einen Aufwand von 3 Stunden ausgewiesen. Auch wenn sich die Berufung schlussendlich auf die stationäre Massnahme beschränkt habe, habe sie sich insbesondere mit der Strafzumessung auseinanderset- zen müssen und zu prüfen gehabt, ob sie auch angefochten werden müsse. Diese Aufwendungen seien vom Obergericht nicht honoriert worden. Die Verteidigerin führt aus, den Prozessgegenstand im Interesse der Verfah- rensökonomie in verschiedenen Punkten einzuschränken. Sie habe 13 Stun- den und 10 Minuten aufgewendet, um die Verhandlung vorzubereiten, dies
inkl. Aktenstudium und Abklärungen. Es sei zwar «nur noch» um die statio- näre Massnahme gegangen, was indes der einschneidendste Punkt gewe- sen sei. Sie habe sich mit den Argumenten der ersten Instanz auseinander- setzen müssen, das Gutachten und die Befragung der Sachverständigen nochmals analysieren müssen, um nicht mögliche Argumente zu übersehen, die Rechtsprechung des Bundesgerichts und Fachliteratur zu Rate ziehen müssen, die erneute Befragung vorbereiten und das Plädoyer verfassen müssen. Sie habe sich auch grob mit den beigezogenen Akten früherer Verfahren nochmals auseinanderzusetzen gehabt, da sich die Symptomatik der Diagnose gemäss Gutachten schon seit langem manifestiert habe. Dass das vorgetragene Plädoyer nicht besonders lang gewesen sei heisse nicht, dass hierfür wenig Zeit aufgewendet worden sei. Sie sei bereit, von Aufwand im Umfang von 2 Stunden und 10 Minuten Abstand zu nehmen. Insgesamt verbleibe damit ein Aufwand von 31 Stunden. 3.6 3.6.1 Die Festsetzung des gemäss KAG gebotenen Zeitaufwands richtet sich insbesondere nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die Begründung des Obergerichts setzt sich mit diesen zentralen Gesichtspunkten nachvollziehbar auseinander. Was den «nur» durchschnittlichen Aufwand betrifft, so hat das Obergericht seine Gerichts- gebühr mit Fr. 3'000.-- sogar deutlich unter der Mitte des Gebührenrahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.--) festgelegt (vgl. Art. 24 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). 3.6.2 Im Hinblick auf den geltend gemachten Aufwand ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern es notwendig gewesen sein soll, dass sich die Verteidigerin auch grob mit den Akten früherer Verfahren (sie spricht in diesem Zusammenhang von 20 kg) nochmals habe auseinandersetzen müssen (da sich die Symptomatik der Diagnose gemäss Gutachten schon seit langem manifestiert habe, act. 1 S. 11 Ziff. 16). Sie musste als erfahrene Strafverteidigerin auch ohne weiteres einschätzen können, ob die Strafzu- messung anfechtungswürdig sei. Soweit Aufwand mit der psychischen Situ- ation des Mandanten zusammenhängt (resp. von dieser mitausgelöst wurde), bestand diese zwar bereits vor dem Regionalgericht. Die Verteidi- gerin kann freilich in guten Treuen geltend machen, dass den Besonderhei- ten aus der psychischen Situation des Klienten (gewisser Haftaufwand, obergerichtliche Weiterleitung von Eingaben an die Verteidigung) nicht speziell Rechnung getragen wurde.
3.6.3 Vorliegend hat das Obergericht die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gerin begründet und nach den massgeblichen gesetzlichen Kriterien bemes- sen. Die amtliche Verteidigerin konnte nicht dartun, dass es dabei keine Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse genommen hätte. Es ist auch nicht so, dass die Entschädigung durch das Obergericht ausserhalb jedes ver- nünftigen Verhältnisses zu den von der Verteidigerin geleisteten Diensten stünde. Im Ergebnis erweist sich die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung damit nicht als willkürlich. Die Honorarbeschwerde ist folglich abzuwei- sen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).