Beschluss vom 1. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschul- digten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 3.1 75
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 18. August 2016 unter dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 eine Strafuntersuchung eröffnete und diese am 27. Februar 2017 und 17. Oktober 2019 auf A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies Abs. 1 StGB), der qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) ausdehnte;
die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. mit Urteil SK.2020.58 vom
«2. Es wird festgestellt, dass mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.58 vom 11.06.2021 A. Verfahrenskosten von CHF 31'398.33 und damit auch diejenigen Untersuchungskosten auferlegt worden sind, die im Zusammenhang mit den eingestellten Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfen angefallen sind. Die rechtskräftige Kostenauflage gemäss Urteil SK.2020.58 bildet einen in- tegrierenden Bestandteil dieser Verfahrenseinstellung. 3. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet»;
A. am 5. September 2022 gegen die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung vom 22. August 2022 verfügte Kosten- und Entschädigungs- folge bei Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob;
die Beschwerdekammer die Beschwerde mit Beschluss BB.2022.113 vom
3 -
die BA in der Folge am 26. September 2023 erneut über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrenseinstellung vom 22. August 2022 ent- schied und Folgendes verfügte:
«1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die Bundesanwalt- schaft für den an sie zurückgewiesenen Entscheid über Entschädi- gung und Genugtuung an den materiell rechtskräftigen Kostenent- scheid des Urteils der Strafkammer SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 gebunden ist. 2. Es werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerich- tet»;
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens wegen Bestechung fremder Amts- träger und qualifizierter Geldwäscherei entschied;
das Gericht im Rückweisungsentscheid BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 u.a. umfassend ausführte, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung hat und dass die in der Verfügung vom 22. August 2022 genannten Verwei- gerungsgründe (so auch die Bezugnahme auf den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 in einer ande- ren Sache getroffenen Kosten- und Entschädigungsentscheid) Bundesrecht verletzen; die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung demzufolge aufgeho- ben wurden und die Sache zwecks neuem Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die BA zurückgewiesen wurde;
4 -
der Rückweisungsentscheid BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 damit die verbindliche Anordnung an die Beschwerdegegnerin enthält, über die dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustehende Entschädigung materiell zu befinden, ohne der Beschwerdegegnerin diesbezüglich Beurteilungsspiel- raum einzuräumen;
die am 26. September 2023 von der Beschwerdegegnerin verfügte Kosten- und Entschädigungsfolge indessen inhaltlich jener vom 22. August 2022 entspricht, die mit Beschluss BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 wegen Bundesrechtswidrigkeit aufgehoben wurde;
die Beschwerdegegnerin über den Entschädigungsanspruch des Beschwer- deführers materiell nicht befunden hat und sich über den gerichtlichen Rück- weisungsentscheid vom 12. Juni 2023 offensichtlich hinwegsetzt;
die Beschwerde daher gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2023 wegen Rechtsverweigerung aufzuheben ist;
das Verfahren wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei am 27. Februar 2017 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt wurde; die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers somit einen Zeitraum von mehreren Jahren und grundsätzlich Aufwendungen und Aus- lagen im Zusammenhang mit einem von der Beschwerdegegnerin geführten Verfahren betreffen; die Beschwerdegegnerin als Leiterin des Vorverfahrens über umfassende Kenntnisse zur Beurteilung von Konnex und Angemessen- heit der Aufwendungen und Auslagen verfügt; die Sache daher im Sinne der Erwägungen zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
es unter den konkreten Umständen angezeigt ist, die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 397 Abs. 4 StPO ausdrücklich anzuweisen, die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers in Berücksichtigung von Art. 429 StPO materiell zu prüfen und zu begründen; im Übrigen auf die Erwägungen im Beschluss BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 verwiesen wird;
ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen sind und der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädi- gung hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);
5 -
der Beschwerdeführer für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4’109.70 beantragt, welche sich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 12. Ok- tober 2023 aus einem 10.5 Stunden umfassenden Honorar und einer Klein- spesenpauschale von 3% bzw. Fr. 119.70 zusammensetzten (act. 1.11);
gemäss Art. 12 und 13 BStKR der notwendige Zeitaufwand und die tatsäch- lichen Auslagen zu entschädigen sind; in Berücksichtigung der angefochte- nen Verfügung, der Eingaben des Beschwerdeführers, der in der Honorar- note erfassten Positionen sowie des sich im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich bewegenden Verfahrens, bei welchem das Bundesstrafgericht praxis- gemäss einen Stundenansatz von Fr. 230.-- anwendet (anstelle vieler s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.181 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.1) Folgendes zu entschädigen ist: der Zeitaufwand von 10.5 Stunden à Fr. 230.-- pro Stunde (Total Fr. 2’415.--) und die geschätzten Kosten eines in der Honorarnote aufgeführten (mutmasslichen Auslands-) Telefonats (Fr. 10.--); demzufolge die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’425.-- auszurichten hat.
6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung SV.16.1003 vom
September 2023 wird aufgehoben, die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse genommen und die Sache wird zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2‘425.-- auszurichten.
Bellinzona, 2. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).