Beschluss vom 3. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwältin des Bundes Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2023.77
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
„Den schwer verständlichen und nicht belegbaren Ausführungen des Antrag- stellers ist kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen. Es bestehen weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hin- weise, die Ermittlungsansätze erlauben würden. Es fehlt an einem hinrei- chenden Anfangsverdacht. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt.“;
dagegen A. mit undatierter Eingabe (mit Postaufgabe am 22. März 2023 und Eingang am 28. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
der Beschwerdeführer in seiner 10-seitigen Eingabe ausführt, es erfolgen “Korrekturen an der Nichtanhandnahmeverfügung“; der Beschwerdeführer darin gewisse Personen als unschuldig bezeichnet; er andere Personen Ma- nipulatoren nennt und als schuldig aufführt;
aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
3 -
in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafuntersuchung er- öffnet haben könnte;
den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte;
sich keine Weiterungen rechtfertigen;
die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist;
unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung) vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.