Beschluss vom 23. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
BUNDESAMT FÜR POLIZEI FEDPOL, Bundeskri- minalpolizei, Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegner 2
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO); Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 f. StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2024.117 Nebenverfahren: BP.2024.90
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft gegen B. sowie gegen Unbekannt eine Strafunter- suchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB) führt;
gestützt auf einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundes- anwaltschaft vom 4. September 2024 die Bundeskriminalpolizei am 5. Sep- tember 2024 eine Hausdurchsuchung bei der A. AG in Zürich, durchführte (act. 1.1);
dem Durchsuchungsprotokoll der Bundeskriminalpolizei zu entnehmen ist, dass bei der Hausdurchsuchung u.a. C., CEO der A. AG, anwesend war; sich C. nach telefonischer Rücksprache mit Rechtsanwalt Dimitri Santoro mit der forensischen Datensicherung und der Erstellung einer forensischen Datenkopie sowie der anschliessenden Siegelung dieser Datenkopie durch die Bundeskriminalpolizei einverstanden erklärt habe; im Durchsuchungs- protokoll als Begründung für die Siegelung der forensischen Kopien angege- ben wird «Nicht klar, ob sich neben den gesuchten Unterlagen, auch Unter- lagen von anderen Kunden in den Daten befinden (Geschäftsgeheimnis). Gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl wurde der Zeitraum für die Sicherstellungen der Unterlagen von 2010 bis dato angegeben. Es sollen keine Unterlagen vor dem angegebenen Zeitraum (vor 2010) für das Straf- verfahren verwendet werden. Ansonsten verletzt der Trustee seine Sorg- faltspflichten» (act. 1.2);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. September 2024 das Siege- lungsbegehren der A. AG abwies; die Bundesanwaltschaft ferner verfügte, dass bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 11. September 2024 sämtliche sichergestellten und am 5. September 2024 gesiegelten Unterlagen unter dem Siegel belassen würden (act. 1.3);
die A. AG mit Eingabe vom 16. September 2024 gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 4. September 2024 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; sie folgende Anträge stellt:
«1. Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundesanwaltschaft, Ver- fahrensnummer SV.21.1636, vom 4. September 2024 sei aufzuheben, die ge- stützt darauf sichergestellten Dokumente an die Beschwerdeführerin heraus- zugeben und die gestützt darauf sichergestellten elektronischen Daten zu ver- nichten.
Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, unter Vornahme des Siegelbruchs in Anwesenheit der Beschwerdeführerin Kopien sämtlicher erhobenen Doku- mente und Daten zu erstellen und der Beschwerdeführerin zwecks Bezeich- nung der rechtswidrig erhobenen Informationen zu überlassen und in der Folge die so bezeichneten Dokumente und Daten an die Beschwerdeführerin herauszugeben resp. zu vernichten.
Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, die unter Ziffer 2 hier- vor genannten Unterlagen ohne Verzug an die Beschwerdeführerin heraus- zugeben und die elektronischen Daten zu vernichten, wobei diese Unterlagen und Daten bis zu diesem Zeitpunkt unter Verschluss zu halten sind.
die A. AG in prozessualer Hinsicht beantragte, dass auf die vorliegende Beschwerde ungeachtet der Siegelung einzutreten sei; die Beschwerde zu sistieren sei bis zum Zeitpunkt der Anhandnahme des von der Bundesan- waltschaft einzuleitenden Entsiegelungsverfahrens oder alternativ bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung (Abweisung Siegelungsbegehren) der Bundesanwaltschaft vom 11. September 2024; der vorliegenden Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 1, S. 4);
die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);
das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1);
5 -
das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen prak- tischen Interesses verzichtet, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jeder- zeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; 116 Ia 150 E. 2a; 116 II 729 E. 6);
die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung jedoch bereits abgeschlossen ist, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2);
eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase sich nicht aufdrängt, da die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 118 IV 67 E. 1d);
der Beschwerdeführerin dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom
etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war oder die Frage der Aus- sonderung von sichergestellten Dokumenten und Daten, gegebenenfalls im Entsiegelungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden können;
ferner für separate Feststellungen in der Regel ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse besteht; entsprechend auf den Antrag, es sei festzu- stellen, dass die Hausdurchsuchung rechtswidrig war, nicht einzutreten ist;
dementsprechend auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten ist;
sämtliche prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin mit dem vorliegen- den Entscheid hinfällig werden und als gegenstandslos abzuschreiben sind;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die prozessualen Anträge werden als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 23. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).