Verfügung vom 19. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud als Einzelrichter Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 4.1 36
Sachverhalt und Erwägungen:
Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch B., am 26. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer. Sie verlangt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens und die Bestrafung der angezeigten Personen. Das Gericht holte bei der BA die Akten ein (act. 5).
Über die Beschwerde ist durch den verfahrensleitenden Einzelrichter (vgl. Art. 388 Abs. 2 StPO) ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) zu entscheiden. Die Beschwerdekammer kann in den Ausführungen und Eingaben an die BA keinen hinreichenden Tatverdacht erkennen (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit die Nichtanhandnahmeverfügung der BA sachlich unbegrün- det wäre. Sie erlaubt nicht einmal die zuverlässige Beurteilung der Be- schwerdelegitimation. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Darlegun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR; [SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (vgl. act. 4), und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 19. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).